Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Henniges Automotive Grefrath Technical Center GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Bahnstr. 29, 47929 Grefrath
Handelsregister
Amtsgericht Krefeld HRA 4998
EUID
DER1402.HRA4998
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Krefeld
Aktenzeichen
90 IN 68/08
Phase
Schlusstermin
Termine & Fristen
Frist zur Stellungnahme
28.05.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Henniges Automotive Grefrath Technical Center GmbH & Co. KG ist anhängig. Das Amtsgericht Krefeld hat der Schlussverteilung zugestimmt. Nach der Anzeige des Insolvenzverwalters betrugen die Forderungen der Insolvenzgläubiger im Range des § 38 InsO 4.350.143,50 EUR. Davon wurden Insolvenzforderungen in Höhe von 3.247.860,53 EUR bereits vollständig befriedigt. Für die Verteilung steht ein Betrag von 215.856,66 EUR zur Verfügung, abzüglich möglicher restlicher Masseverbindlichkeiten. Die Durchführung des Schlusstermins wird im schriftlichen Verfahren angeordnet. Den Beteiligten wird Gelegenheit gegeben, bis zum 28.05.2026 im schriftlichen Verfahren Stellung zu nehmen zum Schlussbericht, zur Schlussrechnung, zur Vergütung des Insolvenzverwalters, zu Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis der Forderungen, zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen sowie zur Entscheidung über nicht verwertbare Gegenstände. Das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung liegen zur Einsichtnahme auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Krefeld aus. Einwendungen und Stellungnahmen sind bis zum genannten Termin schriftlich einzureichen.
Originalbekanntmachung · Schlusstermin
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Henniges Automotive Grefrath Technical Center GmbH & Co. KG wird vom Amtsgericht Krefeld unter dem Aktenzeichen 90 IN 68/08 behandelt. Der Schuldner ist im Handelsregister des Amtsgerichts Krefeld unter HRA 4998 eingetragen, die persönlich haftende Gesellschafterin als GmbH …
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Henniges Automotive Grefrath Technical Center GmbH & Co. KG wird vom Amtsgericht Krefeld unter dem Aktenzeichen 90 IN 68/08 behandelt. Der Schuldner ist im Handelsregister des Amtsgerichts Krefeld unter HRA 4998 eingetragen, die persönlich haftende Gesellschafterin als GmbH unter HRB 9872. Die Geschäftsführung wird durch Lawrence John Williams und Howard Samuel Boyer Jr. wahrgenommen. Verfahrensbevollmächtigte sind die Rechtsanwälte Nörr, Stiefenhofer, Lutz aus Düsseldorf. Das Gericht hat der Schlussverteilung zugestimmt und den Schlusstermin im schriftlichen Verfahren angeordnet. Die Forderungen der Insolvenzgläubiger im Range des § 38 InsO beliefen sich auf 4.350.143,50 EUR, wovon die Insolvenzforderungen in Höhe von 3.247.860,53 EUR bereits vollständig befriedigt wurden. Für die Verteilung steht ein Betrag von 215.856,66 EUR zur Verfügung. Die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters sind festgesetzt worden; Grundlage war eine Masse von 4.956.323,73 EUR. Beteiligte können sich bis zum 28.05.2026 im schriftlichen Verfahren zu verschiedenen Punkten äußern. Rechtsbehelfe gegen die Beschlüsse sind innerhalb von zwei Wochen möglich.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Krefeld, Aktenzeichen: 90 IN 68/08
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Krefeld unter HRA 4998 eingetragenen Henniges Automotive Grefrath Technical Center GmbH & Co. KG, Bahnstr. 29, 47929 Grefrath, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschaf…
Amtsgericht Krefeld, Aktenzeichen: 90 IN 68/08
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Krefeld unter HRA 4998 eingetragenen Henniges Automotive Grefrath Technical Center GmbH & Co. KG, Bahnstr. 29, 47929 Grefrath, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Krefeld unter HRB 9872 eingetragene Henniges Automotive Grefrath Technical Center GmbH, Bahnstr. 29, 47929 Grefrath, diese vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Lawrence John Williams, Northville, Michigan, Vereinigte Staaten, und Herrn Howard Samuel Boyer Jr., Hörsterplatz 5, 48147 Münster,
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Nörr, Stiefenhofer, Lutz, Speditionstr. 1, 40221 Düsseldorf
wird der Schlussverteilung zugestimmt.
Die Durchführung des Schlusstermins wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§§ 196, 197, 5 Abs. 2 InsO).
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum
28.05.2026
im schriftlichen Verfahren zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen:
- zum Schlussbericht und zur Schlussrechnung des Insolvenzverwalters / der Insolvenzverwalterin
- zur Anhörung über die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters / der Insolvenzverwalterin
(Der Antrag auf Festsetzung der Vergütung und Auslagen liegt zur Einsichtnahme bei dem Insolvenzgericht des Amtsgerichts Krefeld, Nordwall 131, 47798 Krefeld aus. Anmerkungen und Stellungnahmen können abschließend bis zum genannten Schlusstermin bei dem Insolvenzgericht Krefeld eingereicht werden)
- zur Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen
- zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen;
(eine Aufnahme von Forderungen, die nach Veröffentlichung und Niederlegung des Schlussverzeichnisses angemeldet wurden, in das Schlussverzeichnis ist nicht mehr möglich)
- zur Entscheidung der Insolvenzgläubiger über ggf. nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
Das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters liegen nebst dem gerichtlichen Prüfungsvermerk zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Krefeld, Nordwall 131, 47798 Krefeld, Zimmer Nr. H 47 aus.
Einwendungen und Stellungnahmen sind abschließend bis zu dem genannten Termin schriftlich bei dem Insolvenzgericht im Amtsgericht Krefeld einzureichen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Krefeld, Nordwall 131, 47798 Krefeld einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Krefeld eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
90 IN 68/08
Amtsgericht Krefeld, 20.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Krefeld, Aktenzeichen: 90 IN 68/08
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Krefeld unter HRA 4998 eingetragenen Henniges Automotive Grefrath Technical Center GmbH & Co. KG, Bahnstr. 29, 47929 Grefrath, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschaf…
Amtsgericht Krefeld, Aktenzeichen: 90 IN 68/08
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Krefeld unter HRA 4998 eingetragenen Henniges Automotive Grefrath Technical Center GmbH & Co. KG, Bahnstr. 29, 47929 Grefrath, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Krefeld unter HRB 9872 eingetragene Henniges Automotive Grefrath Technical Center GmbH, Bahnstr. 29, 47929 Grefrath, diese vertreten durch die Geschäftsführer Howard Samuel Boyer Jr., Hörsterplatz 5, 48147 Münster und Lawrence John Williams, Northville, USA- Michigan
hat das Gericht der Schlussverteilung zugestimmt.
Nach der Anzeige des Insolvenzverwalters betragen die Forderungen der Insolvenzgläubiger im Range des § 38 InsO 4.350.143,50 EUR.
Die in diesem Betrag enthaltenen Insolvenzforderungen gem. § 38 InsO in Höhe von 3.247.860,53 € wurden bereits in voller Höhe befriedigt.
Für die Verteilung an die Gläubiger steht ein Betrag von 215.856,66 EUR zur Verfügung.
Hiervon in Abzug zu bringen sind gegebenenfalls restliche Masseverbindlichkeiten.
Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Krefeld, Nordwall 131, 47798 Krefeld, Zimmer Nr. H 50 zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
90 IN 68/08
Amtsgericht Krefeld, 28.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Krefeld, Aktenzeichen: 90 IN 68/08
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Krefeld unter HRA 4998 eingetragenen Henniges Automotive Grefrath Technical Center GmbH & Co. KG, Bahnstr. 29, 47929 Grefrath, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschaf…
Amtsgericht Krefeld, Aktenzeichen: 90 IN 68/08
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Krefeld unter HRA 4998 eingetragenen Henniges Automotive Grefrath Technical Center GmbH & Co. KG, Bahnstr. 29, 47929 Grefrath, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Krefeld unter HRB 9872 eingetragene Henniges Automotive Grefrath Technical Center GmbH, Bahnstr. 29, 47929 Grefrath, diese vertreten durch die Geschäftsführer Howard Samuel Boyer Jr., Hörsterplatz 5, 48147 Münster und Lawrence John Williams, Northville, USA- Michigan
sind die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer festgesetzt worden (§§ 63, 64 InsO). Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Auf der Grundlage der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters hat das Gericht vorliegend der Vergütungsberechnung eine Masse von 4.956.323,73 EUR zugrunde gelegt. Wegen der näheren Einzelheiten verweist die Vergütungsentscheidung auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 24.04.2024.
Neben der Vergütung sind dem Verwalter auf Antrag die nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle dieser tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Insolvenzverwalters nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Vorliegend ist der Pauschbetrag vom Gericht festgesetzt worden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Krefeld statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Krefeld eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Krefeld, Nordwall 131, 47798 Krefeld einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Krefeld eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext:
Die Veröffentlichung des Vergütungsbeschlusses erfolgt vorliegend gem. § 9 Abs. 1 S. 1 InsO auszugsweise bzw. seinem wesentlichen Inhalt nach, da nach Auffassung des Gerichts eine vollständige Veröffentlichung nicht sachgerecht ist, weil die damit verbundene Publizität schützenswerte Interessen bestimmter Beteiligter verletzen kann. Diese Interessen werden durch die Regelung in § 64 Abs. 2 S. 2 InsO nicht hinreichend geschützt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Krefeld, Nordwall 131, 47798 Krefeld, Zimmer Nr. H 47 eingesehen werden.
90 IN 68/08
Amtsgericht Krefeld, 07.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Krefeld, Aktenzeichen: 90 IN 68/08
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Krefeld unter HRA 4998 eingetragenen Henniges Automotive Grefrath Technical Center GmbH & Co. KG, Bahnstr. 29, 47929 Grefrath, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschaf…
Amtsgericht Krefeld, Aktenzeichen: 90 IN 68/08
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Krefeld unter HRA 4998 eingetragenen Henniges Automotive Grefrath Technical Center GmbH & Co. KG, Bahnstr. 29, 47929 Grefrath, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Krefeld unter HRB 9872 eingetragene Henniges Automotive Grefrath Technical Center GmbH, Bahnstr. 29, 47929 Grefrath, diese vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Lawrence John Williams, Northville, Michigan, Vereinigte Staaten, und Herrn Howard Samuel Boyer Jr., Hörsterplatz 5, 48147 Münster,
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Nörr, Stiefenhofer, Lutz, Speditionstr. 1, 40221 Düsseldorf
wurden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Wolf-R. von der Fecht, Kaiserswerther Straße 253, 40474 Düsseldorf festgesetzt.
Gründe:
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat.
Die Vergütung beträgt in der Regel 25 vom Hundert der Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV (§ 11 Abs. 1 InsVV). Der Regelsatz soll mindestens X EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05). Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV). Das verwaltete Vermögen betrug 4.769.570,19 EUR. Dem/der vorläufigen Insolvenzverwalter/in stehen als Regelvergütung 25 % der Regelvergütung zu. Im Vergleich der Mindest- und Regelvergütung ist der höhere Betrag festzusetzen.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 17.07.2026 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch X EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Neben dem Pauschbetrag können dem Verwalter infolge der Übertragung der Zustellungen entstandenen Portoauslagen festgesetzt werden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Krefeld statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Krefeld eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Krefeld, Nordwall 131, 47798 Krefeld einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Krefeld eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Krefeld, Nordwall 131, 47798 Krefeld, Zimmer Nr. H 47 eingesehen werden.
90 IN 68/08
Amtsgericht Krefeld, 17.07.2026
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