Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Henry Juul Anlagenbau GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hamburg
Handelsregister
Amtsgericht Hamburg HRB 71223
EUID
DEK1101.HRB71223
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Hamburg
Aktenzeichen
67b IN 276/05
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Joachim Büttner
Adresse
Friesenweg 22, 22763 Hamburg
Termine & Fristen
Ausübung vorläufiger Verwaltertätigkeit
24.08.2005
Ende vorläufiger Verwaltertätigkeit
13.09.2005
Festsetzung vorheriger Vergütung
16.04.2008
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Henry Juul Anlagenbau GmbH ist anhängig. Das Amtsgericht Hamburg hat die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Joachim Büttner im Wege der Nachfestsetzung festgesetzt. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 24.08.2005 bis zum 13.09.2005 ausgeübt. Das verwaltete Vermögen betrug 442.096,00 EUR. Die Regelvergütung wurde auf 35 % erhöht und beträgt 12.604,51 EUR. Der Endbetrag der Festsetzung kann der Masse entnommen werden, wobei die bereits am 16.04.2008 festgesetzte Vergütung in Höhe von 13.179,20 EUR (brutto) anzurechnen ist. Gegen die Festsetzung steht die sofortige Beschwerde innerhalb von zwei Wochen ab Verkündung oder Zustellung statthaft.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67b IN 276/05
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 71223 eingetragenen Henry Juul Anlagenbau GmbH, Veltheimstraße 10 a, 22149 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Liquidator Hans-Jürgen Massong, unbekannt
werden die V…
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67b IN 276/05
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 71223 eingetragenen Henry Juul Anlagenbau GmbH, Veltheimstraße 10 a, 22149 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Liquidator Hans-Jürgen Massong, unbekannt
werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Joachim Büttner, Friesenweg 22, 22763 Hamburg im Wege der Nachfestsetzung wie folgt festgesetzt:
Vergütung EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 16 % unterliegen EUR
Zwischensumme EUR
zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer von EUR EUR
Endbetrag EUR
Der Endbetrag kann der verwalteten Masse entnommen werden, wobei die bereits durch Beschluss vom 16.04.2008 festgesetzte Vergütung in Höhe von 13.179,20 EUR (brutto) anzurechnen ist..
Gründe:
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 24.08.2005 bis zum 13.09.2005 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 63 InsO).
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat.
Die Vergütung beträgt in der Regel 25 vom Hundert der Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV (§ 11 Abs. 1 InsVV). Der Regelsatz soll mindestens 1.000,00 EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05). Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV).
Das verwaltete Vermögen betrug nach den nunmehr getroffenen Feststellungen des Verwalters, denen sich das Gericht anschließt, 442.096,00 EUR. Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach 36.012,88 EUR. Davon stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von 9 003,22 EUR zu. Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes auf 35 % und damit auf den Betrag von 12.604,51 EUR gerechtfertigt.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 20.05.2026 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. §§ 293 Abs. 2; 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Hamburg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg oder dem Landgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg, die Erinnerung ausschließlich bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Hamburg oder Landgericht Hamburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Veröffentlichungszusatz im Internet hinsichtlich der Vergütung:
Gemäß § 64 Absatz 2 Satz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Hamburg, Zimmer Nr. B 404 eingesehen werden.
67b IN 276/05
Amtsgericht Hamburg, 24.06.2026
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