Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Herbert Krüger GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Schleswig-Holstein
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Lübeck HRB 1743
EUID
DEX1721R.HRB1743
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Schwarzenbek - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
1 IN 129/24
Phase
Insolvenzplanverfahren
Termine & Fristen
Beschlussfassung Vergleich
02.05.2025 , 10:20 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Herbert Krüger GmbH ist eröffnet. Das Registergericht ist das Amtsgericht Lübeck. Im Rahmen des laufenden Verfahrens ist eine Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Zustimmung zu einem Vergleich angesetzt. Dieser Vergleich sieht vor, dass sämtliche Haftungsansprüche der Insolvenzmasse gegenüber dem geschäftsführenden Gesellschafter durch Zahlung eines Betrages in Höhe von 90.000,00 € abgegolten werden. Die Gläubigerversammlung findet am Freitag, den 02.05.2025, um 10:20 Uhr im Sitzungssaal 4 des Amtsgerichts Schwarzenbek statt. Gemäß § 160 InsO gilt die Zustimmung als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 129/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Herbert Krüger GmbH, Niedernstr. 14, 23628 Krummesse, vertreten durch den Geschäftsführer Hendrik Krüger
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 1743
- Schuldnerin -
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Beschluss:
- Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Zu…
1 IN 129/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Herbert Krüger GmbH, Niedernstr. 14, 23628 Krummesse, vertreten durch den Geschäftsführer Hendrik Krüger
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 1743
- Schuldnerin -
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Beschluss:
- Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Zustimmung zu einem Vergleich, wonach sämtliche Haftungsansprüche der Insolvenzmasse gegenüber dem geschäftsführenden Gesellschafter durch Zahlung eines Betrages in Höhe von 90.000,00 € abgegolten werden
wird bestimmt auf
Freitag, 02.05.2025, 10:20 Uhr
Sitzungssaal 4, Amtsgericht Schwarzenbek, Möllner Straße 20, 21493 Schwarzenbek
Hinweise:
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Amtsgericht Schwarzenbek - Insolvenzgericht - 20.03.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 129/24
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In dem Verfahren über den Antrag d.
Herbert Krüger GmbH, Niedernstr. 14, 23628 Krummesse, vertreten durch den Geschäftsführer Hendrik Krüger
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 1743
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Beschluss:
Zur Sicherung …
1 IN 129/24
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In dem Verfahren über den Antrag d.
Herbert Krüger GmbH, Niedernstr. 14, 23628 Krummesse, vertreten durch den Geschäftsführer Hendrik Krüger
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 1743
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 25.09.2024 vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Dr. Birger Wilhelm, Rathenaustraße 17, 23568 Lübeck, Telefon: 0451 709890, Telefax: 0451 7098911.
wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Schwarzenbek
Möllner Straße 20
21493 Schwarzenbek
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Schwarzenbek - Insolvenzgericht - 25.09.2024
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