Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Hermann Finnern Transporte GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Schleswig-Holstein
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Lübeck HRB 6624
EUID
DEX1721R.HRB6624
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Eutin - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
51 IN 122/19
Phase
Schlusstermin
Termine & Fristen
Einwendungsfrist Schlusstermin
02.06.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hermann Finnern Transporte GmbH ist eröffnet. Das Registergericht ist das Amtsgericht Lübeck, das für die Durchführung zuständige Insolvenzgericht ist das Amtsgericht Eutin. Der Rechtsanwalt Reinhold Schmid-Sperber aus Kiel ist als Insolvenzverwalter bestellt. Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 404.077,54 EUR steht ein Betrag von 72.355,40 EUR zur Verteilung zur Verfügung, abzüglich der Gerichtskosten sowie der Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters. Die Durchführung des Schlusstermins gemäß § 197 InsO erfolgt im schriftlichen Verfahren gemäß § 5 Abs. 2 InsO. Beteiligte erhalten Gelegenheit, bis einschließlich 02.06.2026 Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis, den Vergütungsantrag und die Schlussrechnung sowie Anträge zur Entscheidung über nicht verwertbare Vermögensgegenstände einzureichen.
Originalbekanntmachung · Schlusstermin
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hermann Finnern Transporte GmbH ist eröffnet. Das Registergericht ist das Amtsgericht Lübeck, zuständig für die Forderungen ist das Amtsgericht Eutin als Insolvenzgericht. Der Rechtsanwalt Reinhold Schmid-Sperber aus Kiel ist als Insolvenzverwalter bestellt. Für festgestellt…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hermann Finnern Transporte GmbH ist eröffnet. Das Registergericht ist das Amtsgericht Lübeck, zuständig für die Forderungen ist das Amtsgericht Eutin als Insolvenzgericht. Der Rechtsanwalt Reinhold Schmid-Sperber aus Kiel ist als Insolvenzverwalter bestellt. Für festgestellte Forderungen in Höhe von 404.077,54 EUR steht ein Betrag von 72.355,40 EUR zur Verteilung abzüglich Gerichtskosten und der Vergütung sowie Auslagen des Verwalters zur Verfügung. Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters wurden festgesetzt; gemäß § 64 Abs. 2 InsO sind diese Beträge nicht zu veröffentlichen. Der Schlusstermin gemäß § 197 InsO erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO. Beteiligte hatten Gelegenheit, bis einschließlich 02.06.2026 Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis, den Vergütungsantrag und die Schlussrechnung sowie Anträge zur Entscheidung über nicht verwertbare Gegenstände einzureichen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
51 IN 122/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Hermann Finnern Transporte GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Eulenweg 4, 23623 Ahrensbök
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 6624 HL
- Schuldnerin -
Rechtsanwalt Reinhold Schmid-Sperber, Schwedenkai 1, 24103 Kiel
- Insolvenzverwalte…
51 IN 122/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Hermann Finnern Transporte GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Eulenweg 4, 23623 Ahrensbök
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 6624 HL
- Schuldnerin -
Rechtsanwalt Reinhold Schmid-Sperber, Schwedenkai 1, 24103 Kiel
- Insolvenzverwalter -
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Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 404.077,54 EUR steht ein Betrag von 72.355,40 EUR zur Verteilung abzüglich der Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren und der Vergütung sowie der Auslagen des Insolvenzverwalters zur Verfügung.
Amtsgericht Eutin - Insolvenzgericht - 02.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
51 IN 122/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Hermann Finnern Transporte GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Eulenweg 4, 23623 Ahrensbök
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 6624 HL
- Schuldnerin -
Rechtsanwalt Reinhold Schmid-Sperber, Schwedenkai 1, 24103 Kiel
- Insolvenzverwalte…
51 IN 122/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Hermann Finnern Transporte GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Eulenweg 4, 23623 Ahrensbök
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 6624 HL
- Schuldnerin -
Rechtsanwalt Reinhold Schmid-Sperber, Schwedenkai 1, 24103 Kiel
- Insolvenzverwalter -
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Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 02.06.2026
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis, den Vergütungsantrag des Verwalters und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.
Amtsgericht Eutin - Insolvenzgericht - 02.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
51 IN 122/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Hermann Finnern Transporte GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Eulenweg 4, 23623 Ahrensbök
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 6624 HL
- Schuldnerin -
Rechtsanwalt Reinhold Schmid-Sperber, Schwedenkai 1, 24103 Kiel
- Insolvenzverwalte…
51 IN 122/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Hermann Finnern Transporte GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Eulenweg 4, 23623 Ahrensbök
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 6624 HL
- Schuldnerin -
Rechtsanwalt Reinhold Schmid-Sperber, Schwedenkai 1, 24103 Kiel
- Insolvenzverwalter -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Reinhold Schmid-Sperber, Schwedenkai 1, 24103 Kiel, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 03.02.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 67.248,13 EUR auszugehen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Eutin
Jungfernstieg 3
23701 Eutin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Eutin
Jungfernstieg 3
23701 Eutin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Eutin - Insolvenzgericht - 07.07.2026
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