Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
HeRo Galvanotechnik GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Eupener Straße 35, 32052 Herford
Handelsregister
Amtsgericht Bad Oeynhausen HRB 5804
EUID
DER2108.HRB5804
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bielefeld
Aktenzeichen
43 IN 567/21
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Prof. Dr. Stephan Höltershinken
Rolle
vorläufiger Insolvenzverwalter und Insolvenzverwalter (im Text als Verwalter bezeichnet), Sonderinsolvenzverwalter: Prof. Dr. Rolf-Dieter Mönning
Adresse
Marienstr. 126, 32425 Minden
Termine & Fristen
Tätigkeit vorläufiger Verwalter
24.09.2021
Ende Tätigkeit vorläufiger Verwalter
31.12.2021
Tätigkeit Sonderinsolvenzverwalter
01.01.2022
Festsetzung Vergütung Sonderinsolvenzverwalter
22.01.2025
Festsetzung Vergütung Vorläufiger Verwalter
26.05.2026
Gegenstand des Unternehmens
Die Herstellung und Veredlung von Metall- und Kunststoffteilen sowie die Veredlung solcher Teile einschließlich deren Montage und Vertrieb. Die Gesellschaft kann alle Geschäfte betreiben, die dem Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind. Sie kann Zweigniederlassungen errichten und sich an gleichartigen oder ähnlichen Unternehmen beteiligen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der HeRo Galvanotechnik GmbH ist anhängig. Das Amtsgericht Bielefeld hat die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Stephan Höltershinken festgesetzt. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 24.09.2021 bis zum 31.12.2021 ausgeübt. Das verwaltete Vermögen betrug 2.295.313,03 €. Die Vergütung wurde unter Berücksichtigung der Art, Dauer und des Umfangs der Tätigkeit auf 170 % des Regelsatzes festgesetzt. Der Vergütungsantrag wurde am 08.04.2026 erstattet. Gegen die Festsetzung ist innerhalb von zwei Wochen Beschwerde möglich.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der HeRo Galvanotechnik GmbH ist eröffnet. Im Rahmen des Verfahrens wurden Vergütungen und Auslagen für den vorläufigen Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Stephan Höltershinken sowie für den Sonderinsolvenzverwalter Prof. Dr. Rolf-Dieter Mönning festgesetzt. Der vorläufige Verwalte…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der HeRo Galvanotechnik GmbH ist eröffnet. Im Rahmen des Verfahrens wurden Vergütungen und Auslagen für den vorläufigen Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Stephan Höltershinken sowie für den Sonderinsolvenzverwalter Prof. Dr. Rolf-Dieter Mönning festgesetzt. Der vorläufige Verwalter übte sein Amt vom 24.09.2021 bis zum 31.12.2021 aus, wobei das verwaltete Vermögen bei 2.295.313,03 € lag. Die Vergütung wurde auf 170 % des Regelsatzes festgesetzt. Der Sonderinsolvenzverwalter ist seit dem 01.01.2022 tätig und hat die rechtliche Prüfung von Beauftragungen externer Dienstleister und der ehemaligen Geschäftsführung übernommen. Grundlage für seine Vergütung war eine Berechnungsmasse von 938.779,03 €. Die Festsetzungen erfolgten durch das Amtsgericht Bielefeld mit Beschlüssen vom 26.05.2026 bzw. 22.01.2025.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bielefeld, Aktenzeichen: 43 IN 567/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bad Oeynhausen unter HRB 5804 eingetragenen HeRo Galvanotechnik GmbH, Eupener Str. 35, 32052 Herford, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Jörg Tilmes
Verwalter: Rechtsan…
Amtsgericht Bielefeld, Aktenzeichen: 43 IN 567/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bad Oeynhausen unter HRB 5804 eingetragenen HeRo Galvanotechnik GmbH, Eupener Str. 35, 32052 Herford, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Jörg Tilmes
Verwalter: Rechtsanwalt Stephan Höltershinken, Marienstr. 126, 32425 Minden,
werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Stephan Höltershinken, Marienstr. 126, 32425 Minden wie folgt festgesetzt:
Vergütung ... €
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen ... €
Zwischensumme ... €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von ... € ... €
Endbetrag ... €
Es ist ein Vorschuss in Höhe von ... € anzurechnen.
Der noch offene Betrag in Höhe von ... € kann der verwalteten Masse entnommen werden.
Gründe:
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 24.09.2021 bis zum 31.12.2021 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 63 InsO).
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin, die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat. Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 3 InsO).Der Regelsatz soll mindestens 1.400,00 EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05).
Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV).
Das verwaltete Vermögen betrug 2.295.313,03 €. Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach ... €. Davon stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von ... € zu.
Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes auf 170 % und damit auf den Betrag von ... € gerechtfertigt.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 08.04.2026 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Bielefeld statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bielefeld eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Bielefeld eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld, Zimmer Nr. 4.107 eingesehen werden.
43 IN 567/21
Amtsgericht Bielefeld, 26.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bielefeld, Aktenzeichen: 43 IN 567/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bad Oeynhausen unter HRB 5804 eingetragenen HeRo Galvanotechnik GmbH, Eupener Str. 35, 32052 Herford, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Jörg Tilmes, Alter Knick 3, 215…
Amtsgericht Bielefeld, Aktenzeichen: 43 IN 567/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bad Oeynhausen unter HRB 5804 eingetragenen HeRo Galvanotechnik GmbH, Eupener Str. 35, 32052 Herford, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Jörg Tilmes, Alter Knick 3, 21521 Wohltorf
Verwalter: Rechtsanwalt Stephan Höltershinken, Marienstr. 126, 32425 Minden,
Sonderinsolvenzverwalter: Prof. Dr. Rolf-Dieter Mönning, Jülicher Straße 116, 52070 Aachen
werden die Vergütung und Auslagen des Sonderinsolvenzverwalters wie folgt festgesetzt:
Vergütung ... €
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen ... €
Zwischensumme ... €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von .... € ... €
Endbetrag ... €
Dem Insolvenzverwalter wird aufgegeben den Endbetrag aus der Insolvenzmasse an den Sonderinsolvenzverwalter zu zahlen.
Gründe:
Sonderinsolvenzverwalter übt sein Amt seit dem 01.01.2022 aus.
Die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters bemisst sich in entsprechender Anwendung der §§ 63¿ff. InsO und der InsVV (BGH NZI 2008, 485 Rn. 11). Sie ist nur dann unmittelbar nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zu berechnen, wenn die vom Sonderinsolvenzverwalter übernommene Aufgabe gem. § 5 I InsVV angemessener Weise einem Rechtsanwalt zu übertragen war (vgl. BGH NZI 2015, 730 Rn. 6 mwN).
Vorliegend entsprach die Tätigkeit des Sonderinsolvenzverwalters der Tätigkeit eines Insolvenzverwalters.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist damit die InsVV.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Tätigkeit des Sonderinsolvenzverwalters bezieht.
Der Sonderinsolvenzverwalter wurde beauftragt die vom Insolvenzverwalter vorgenommenen Beauftragungen von externen Dienstleistern und der ehemaligen Geschäftsführung rechtlich zu prüfen.
Es wurden Zahlungen an Dritte in einem Umfang von 938.779,03 € geleistet.
Die Berechnungsmasse beträgt damit 938.779,03 €.
Die Vergütung wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentwert der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Der auf der Grundlage der Teilungsmasse berechnete Regelsatz der Vergütung beträgt demnach ... € (§ 2 Abs. 1 InsVV). Demgegenüber beläuft sich die Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV unter Berücksichtigung von 235 Gläubigern auf .... €. Maßgebend für die Festsetzung ist der ermittelte höhere Regelsatz.
Im Hinblick auf die Höhe der Berechnungsmasse macht der Sonderinsolvenzverwalter unter Berücksichtigung eines Abschlages von 20% eine Vergütung von 80% des Regelsatzes und damit einen Betrag von ... € geltend.
Der Betrag ist angemessen.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf das Gutachten des Sonderinsolvenzverwalters und den Vergütungsantrag vom 23.11.2024 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach § 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Insolvenzverwalter nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit des Verwalters. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Bielefeld statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bielefeld eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Bielefeld eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld, Zimmer Nr. 4.127 eingesehen werden.
43 IN 567/21
Amtsgericht Bielefeld, 22.01.2025
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