Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Heuberger Fashion GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Landau in der Pfalz HRB 3508
EUID
DET3304V.HRB3508
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Landau in der Pfalz
Aktenzeichen
3 IN 155/23
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Eröffnung
01.01.2024
Beschluss Vorschuss
30.09.2025
Anhörung Schuldner und Gläubiger
22.04.2026
Festsetzung Vergütung und Auslagen
03.08.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Heuberger Fashion GmbH ist am 01.01.2024 eröffnet worden. Das Verfahren dauert bereits länger als sechs Monate. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat mit Schriftsatz vom 09.04.2025 einen Antrag auf Entnahme eines Vorschusses auf Vergütung, Auslagen und Umsatzsteuer aus der Insolvenzmasse gestellt. Gemäß § 9 InsVV wird dieser Antrag genehmigt. Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung gegeben. Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Heuberger Fashion GmbH ist am 01.01.2024 eröffnet worden. Der vorläufige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Jens Lieser, hat im April 2025 einen Antrag auf Gewährung eines Vorschusses auf seine Vergütung und Auslagen gestellt, welcher durch Beschluss des Amtsgerichts Landau in…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Heuberger Fashion GmbH ist am 01.01.2024 eröffnet worden. Der vorläufige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Jens Lieser, hat im April 2025 einen Antrag auf Gewährung eines Vorschusses auf seine Vergütung und Auslagen gestellt, welcher durch Beschluss des Amtsgerichts Landau in der Pfalz vom 30.09.2025 genehmigt wurde. Im weiteren Verfahrensverlauf wurden die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt. Der Schuldner und die Gläubiger wurden mit Beschluss vom 22.04.2026 angehört; sie haben sich innerhalb der Frist nicht geäußert. Die Festsetzung der Beträge erfolgt gemäß § 63 Abs. 3 InsO als Bruchteilsvergütung sowie nach den §§ 1, 2, 3, 7 und 8 InsVV. Rechtsmittel können innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 IN 155/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Heuberger Fashion GmbH, Marktstraße 72, 76829 Landau in der Pfalz (AG Landau in der Pfalz, HRB 3508), vertr. d.: 1. Peter Heuberger, Langstraße 1, 76829 Landau in der Pfalz, (Geschäftsführer), 2. Jochen Heuberger, Annweilerstraße 29, 76829 Landau in der Pfalz…
3 IN 155/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Heuberger Fashion GmbH, Marktstraße 72, 76829 Landau in der Pfalz (AG Landau in der Pfalz, HRB 3508), vertr. d.: 1. Peter Heuberger, Langstraße 1, 76829 Landau in der Pfalz, (Geschäftsführer), 2. Jochen Heuberger, Annweilerstraße 29, 76829 Landau in der Pfalz, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Landau in der Pfalz, 22.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht
Landau in der Pfalz
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
3 IN 155/23
30.09.2025
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Heuberger Fashion GmbH, Marktstraße 72, 76829 Landau in der Pfalz (AG Landau in der Pfalz, HRB 3508),
vertreten durch:
1. Peter Heuberger, Langstraße 1, 76829 Landau in der Pfalz, (Geschäfts…
Amtsgericht
Landau in der Pfalz
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
3 IN 155/23
30.09.2025
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Heuberger Fashion GmbH, Marktstraße 72, 76829 Landau in der Pfalz (AG Landau in der Pfalz, HRB 3508),
vertreten durch:
1. Peter Heuberger, Langstraße 1, 76829 Landau in der Pfalz, (Geschäftsführer),
2. Jochen Heuberger, Annweilerstraße 29, 76829 Landau in der Pfalz, (Geschäftsführer),
wird gemäß § 9 InsVV genehmigt, dass der Insolvenzverwalter
Rechtsanwalt Jens Lieser, Lieser Rechtsanwälte Partnerschaft mbH, Q 7, 24, 68161 Mannheim, Tel.: 0621-8455170, Fax: 0621-8455171
aus der Insolvenzmasse einen Vorschuss auf seine Vergütung, Auslagen und Umsatzsteuer i. H. v.
XXX EUR
(i. W.: XXX EUR)
entnimmt.
Gründe:
Mit Schriftsatz vom 09.04.2025 beantragte der Insolvenzverwalter die Zustimmung zur Entnahme eines Vorschusses aus der Insolvenzmasse. Gemäß § 9 S. 2 InsVV soll die Zustimmung erteilt werden, wenn das Verfahren länger als sechs Monate dauert oder wenn besonders hohe Auslagen erforderlich werden.
Die Voraussetzung des § 9 S. 2 InsVV ist vorliegend erfüllt.
Das Insolvenzverfahren wurde am 01.01.2024 eröffnet und dauert damit bereits länger als sechs Monate an.
Die Berechnung des Vorschusses basiert auf der von dem Insolvenzverwalter mit Schriftsatz vom 09.04.2025 erstellten fiktiven Vergütungsberechnung.
(Kühn)
Rechtspflegerin
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Aufgrund der Entscheidung des BGH, Beschluss v. 14.12.2017 - IX ZB 65/16 - ist der Vergütungsbeschluss exklusiv der festgesetzten Beträge zu veröffentlichen. Es werden bis auf die festgesetzten Beträge sämtliche Inhalte automatisch in den Veröffentlichungstext übertragen. Werden außerhalb der Textfelder Änderungen im B…
Aufgrund der Entscheidung des BGH, Beschluss v. 14.12.2017 - IX ZB 65/16 - ist der Vergütungsbeschluss exklusiv der festgesetzten Beträge zu veröffentlichen. Es werden bis auf die festgesetzten Beträge sämtliche Inhalte automatisch in den Veröffentlichungstext übertragen. Werden außerhalb der Textfelder Änderungen im Beschlusstext vorgenommen, müssen diese händisch in den Veröffentlichungstext übertragen werden. Es ist zudem zu prüfen, ob ggf. weitere Teile des Beschlusses für eine auszugsweise Veröffentlichung gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 HS. 2 InsO zu löschen sind.
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3 IN 155/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Heuberger Fashion GmbH, Marktstraße 72, 76829 Landau in der Pfalz (AG Landau in der Pfalz, HRB 3508), vertr. d.: 1. Peter Heuberger, Langstraße 1, 76829 Landau in der Pfalz, (Geschäftsführer), 2. Jochen Heuberger, Annweilerstraße 29, 76829 Landau in der Pfalz, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Jens Lieser festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt nach § 9 Abs. 2 S. 2 InsO auszugsweise. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Landau in der Pfalz eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
xxx
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
xxx
EUR
um xxx % erhöht zuzüglich
xxx
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
xxx
EUR
Auslagen zuzüglich
xxx
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
xxx
EUR
Gesamtbetrag
Die Vergütung wird gegen die Schuldnerin festgesetzt.
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Mit Schriftsatz vom 22.01.2026 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von xxx EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von xxx EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach xxx EUR.
II.
Hinsichtlich der Zuschläge hat der Insolvenzverwalter seinen Anspruch begründet. Er hat den Betrieb nach Übernahme des Amts des vorläufigen Insolvenzverwalters fortgeführt und er hatte einen erheblichen Mehraufwand durch die arbeitsrechtlichen Fragen. Zur ausführlichen Begründung wird auf seinen Antrag Bezug genommen. Nach § 3 Abs. 1 b) und d) ist ein Zuschlag insbesondere in diesen Fällen festzusetzen. Die Höhe der Zuschläge ist angemessen, insbesondere wurden vom Insolvenzverwalter auch plausible Vergleichsrechnungen vorgelegt und eigenständig Abschläge in den entsprechenden Fällen vorgenommen.
Der Schuldner und die Gläubiger wurden mit Beschluss vom 22.04.2026 angehört. Sie haben sich bis heute, drei Monate nach der Bekanntgabe und Veröffentlichung, nicht geäußert. Insbesondere liegen keine Beschwerden vor.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz; Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436793743928-015871183 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz; Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436793743928-015871183 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Landau in der Pfalz, 03.08.2026
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