Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
HF Bau GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Oberes Bachfeld 8, 34212 Melsungen
Handelsregister
Amtsgericht Fritzlar HRB 11576
EUID
DEM1603.HRB11576
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Fritzlar
Aktenzeichen
12 IN 63/25
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Mario Nawroth
Kanzlei
Römermann Inso-Verwalter Rechtsanwaltsges.mbH
Adresse
Landgraf-Karl-Straße 59, 34131 Kassel
Telefon
0561/2207644-0
E-Mail
Termine & Fristen
Insolvenzplantermin
25.02.2026 , 12:30 Uhr
Aufhebung
03.03.2026
Gegenstand des Unternehmens
Zweck der Gesellschaft ist Durchführung von Hochbau aller Art.
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der HF Bau GmbH, Oberes Bachfeld 8, 34212 Melsungen, ist am 14.10.2025 die vorläufige Verwaltung des Vermögens angeordnet worden und Rechtsanwalt Dr. Mario Nawroth wurde als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Das Insolvenzverfahren ist am 01.11.2025 eröffnet worden. Der Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Mario Nawroth. Gläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen bis zum 12.12.2025 anzumelden. Ein Berichts- und Prüfungstermin findet am 22.01.2026 statt. Im weiteren Verlauf wurde ein Termin zur Erörterung und Abstimmung über einen Insolvenzplan für den 25.02.2026 anberaumt. Nach der Bestätigung des Insolvenzplans ist das Verfahren am 03.03.2026 aufgehoben worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
12 IN 63/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin HF Bau GmbH, Oberes Bachfeld 8, 34212 Melsungen (AG Fritzlar, HRB 11576), vertr. d.: Fadil Hamzic, als Geschäftsführer der HF Bau GmbH, Oberes Bachfeld 12, 34212 Melsungen, (Geschäftsführer), wird die Erfüllung des Insolvenzplans gem. § 260 InsO …
12 IN 63/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin HF Bau GmbH, Oberes Bachfeld 8, 34212 Melsungen (AG Fritzlar, HRB 11576), vertr. d.: Fadil Hamzic, als Geschäftsführer der HF Bau GmbH, Oberes Bachfeld 12, 34212 Melsungen, (Geschäftsführer), wird die Erfüllung des Insolvenzplans gem. § 260 InsO von dem bisherigen Insolvenzverwalter überwacht.
Amtsgericht Fritzlar, 03.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
12 IN 63/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der HF Bau GmbH, Oberes Bachfeld 8, 34212 Melsungen (AG Fritzlar, HRB 11576), vertr. d.: Fadil Hamzic, als Geschäftsführer der HF Bau GmbH, Oberes Bachfeld 12, 34212 Melsungen, (Geschäftsführer), ist das Verfahren nach Bestätigung des Insolvenzplans gem. § 258 A…
12 IN 63/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der HF Bau GmbH, Oberes Bachfeld 8, 34212 Melsungen (AG Fritzlar, HRB 11576), vertr. d.: Fadil Hamzic, als Geschäftsführer der HF Bau GmbH, Oberes Bachfeld 12, 34212 Melsungen, (Geschäftsführer), ist das Verfahren nach Bestätigung des Insolvenzplans gem. § 258 Abs. 1 InsO aufgehoben worden.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Fritzlar, 03.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
12 IN 63/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der HF Bau GmbH, Oberes Bachfeld 8, 34212 Melsungen (AG Fritzlar, HRB 11576), vertr. d.: Fadil Hamzic, als Geschäftsführer der HF Bau GmbH, Oberes Bachfeld 12, 34212 Melsungen, (Geschäftsführer), ist Termin zur
a) Erörterung eines von dem Insolvenzverwalter vorg…
12 IN 63/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der HF Bau GmbH, Oberes Bachfeld 8, 34212 Melsungen (AG Fritzlar, HRB 11576), vertr. d.: Fadil Hamzic, als Geschäftsführer der HF Bau GmbH, Oberes Bachfeld 12, 34212 Melsungen, (Geschäftsführer), ist Termin zur
a) Erörterung eines von dem Insolvenzverwalter vorgelegten Insolvenzplans
b) Abstimmung über diesen Plan
anberaumt auf:
Mittwoch, den 25.02.2026, 12 Uhr 30, Saal 100, Gebäude B.
Der Insolvenzplan und die hierzu eingegangenen Stellungnahmen sind zur Einsichtnahme durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Hinweis gem. § 240 InsO: Es wird darauf hingewiesen, dass einzelne Regelungen des Insolvenzplans auf Grund der Erörterung im Termin inhaltlich geändert werden können.
Hinweis gem. § 253 Abs. 3 InsO: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss, durch den der Insolvenzplan bestätigt wird, ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen und gegen den Plan gestimmt hat.
Amtsgericht Fritzlar, 03.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
12 IN 63/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der HF Bau GmbH, Oberes Bachfeld 8, 34212 Melsungen (AG Fritzlar, HRB 11576), vertr. d.: Fadil Hamzic, als Geschäftsführer der HF Bau GmbH, Oberes Bachfeld 12, 34212 Melsungen, (Geschäftsführer), ist am 14.10.2025 um 11:00 Uhr die vorläufige Verwaltung de…
12 IN 63/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der HF Bau GmbH, Oberes Bachfeld 8, 34212 Melsungen (AG Fritzlar, HRB 11576), vertr. d.: Fadil Hamzic, als Geschäftsführer der HF Bau GmbH, Oberes Bachfeld 12, 34212 Melsungen, (Geschäftsführer), ist am 14.10.2025 um 11:00 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Mario Nawroth, c/o Römermann Inso-Verwalter Rechtsanwaltsges.mbH, Landgraf-Karl-Straße 59, 34131 Kassel, Tel.: 0561/2207644-0, Fax: 0561/2207644-9, E-Mail: iv-kassel@roemermann.com bestellt worden.
Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Fritzlar, Schladenweg 1, 34560 Fritzlar einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Fritzlar, 14.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
12 IN 63/25 : Über das Vermögen der HF Bau GmbH, Oberes Bachfeld 8, 34212 Melsungen (AG Fritzlar, HRB 11576), vertr. d.: Fadil Hamzic, als Geschäftsführer der HF Bau GmbH, Oberes Bachfeld 12, 34212 Melsungen, (Geschäftsführer), ist am 01.11.2025 um 07:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter is…
12 IN 63/25 : Über das Vermögen der HF Bau GmbH, Oberes Bachfeld 8, 34212 Melsungen (AG Fritzlar, HRB 11576), vertr. d.: Fadil Hamzic, als Geschäftsführer der HF Bau GmbH, Oberes Bachfeld 12, 34212 Melsungen, (Geschäftsführer), ist am 01.11.2025 um 07:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Dr. Mario Nawroth, c/o Römermann Inso-Verwalter Rechtsanwaltsges.mbH, Landgraf-Karl-Straße 59, 34131 Kassel, Tel.: 0561/2207644-0, Fax: 0561/2207644-9, E-Mail: iv-kassel@roemermann.com.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 12.12.2025 anzumelden;
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Vor dem Insolvenzgericht wird am Donnerstag, 22.01.2026, 11:00 Uhr, Sitzungssaal Raum 15, Gebäude A, Schladenweg 1, 34560 Fritzlar eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den Insolvenzverwalter und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten.
Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über
* die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
* die Einsetzung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
* die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
* Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
* eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
* den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
* die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
* besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
* eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
* eine Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§§ 271, 272, 277 InsO),
* Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
* eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.
Hinweis:
> Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
> Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
> Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären;
die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilprozessordnung Genannten bleibt unberührt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
> Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
> Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Fritzlar, Schladenweg 1, 34560 Fritzlar einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Einlegung kann auch mittels elektronischen Dokuments erfolgen. Informationen zu den weiteren Voraussetzungen zur Signatur und Übermittlung sind auf dem Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) im Themenbereich zur elektronischen Kommunikation zu finden. Eine Einlegung per einfacher E-Mail ist unzulässig. Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sind zur Einlegung mittels elektronischen Dokuments verpflichtet.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Fritzlar, 03.11.2025
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