Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
HFH Betriebs GmbH & Co.KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Adresse
Hauptstraße 60, 55765 Oberhambach
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Bad Kreuznach HRA 20854
EUID
DET2101V.HRA20854
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Idar-Oberstein
Aktenzeichen
10 IN 53/25
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwältin Annemarie Dhonau
Adresse
Weierbacher Straße 44, 55743 Idar-Oberstein
Telefon
06784/90889930
E-Mail
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
28.08.2025 , 16:00 Uhr
Eröffnung
01.10.2025 , 08:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
07.11.2025
Berichtstermin
08.12.2025 , 11:30 Uhr
Prüfungstermin
08.12.2025 , 11:30 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der HFH Betriebs GmbH & Co.KG wurde am 28.08.2025 im Antragsverfahren durch die Anordnung der vorläufigen Verwaltung des Vermögens eingeleitet. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wurde Rechtsanwältin Annemarie Dhonau bestellt. Am 01.10.2025 ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 07.11.2025 bei der Insolvenzverwalterin anzumelden. Ein Berichts- und Prüfungstermin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen sowie zur Entscheidung über die Person der Insolvenzverwalterin und die Einsetzung eines Gläubigerausschusses ist für den 08.12.2025 angesetzt. Später hat die Insolvenzverwalterin am 30.03.2026 angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw. künftig fällig werdenden Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 53/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der HFH Betriebs GmbH & Co.KG, Ferienpark, Hauptstraße 60, 55765 Oberhambach (AG Bad Kreuznach, HRA 20854), vertr. d.: 1. HFH Beteiligungsgesellschaft mbH, Hauptstraße 60, 55765 Oberhambach, (Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Adrianus Cornelius van Leeuwen, als…
10 IN 53/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der HFH Betriebs GmbH & Co.KG, Ferienpark, Hauptstraße 60, 55765 Oberhambach (AG Bad Kreuznach, HRA 20854), vertr. d.: 1. HFH Beteiligungsgesellschaft mbH, Hauptstraße 60, 55765 Oberhambach, (Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Adrianus Cornelius van Leeuwen, als GF der HFH Beteiligungsgesellschaft mbH, Klottener Straße 22, 56812 Cochem, (Geschäftsführer), hat die Insolvenzverwalterin am 30.03.2026 gem. § 208 InsO angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw. der künftig fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht.
Amtsgericht Idar-Oberstein, 31.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 53/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der HFH Betriebs GmbH & Co.KG, Ferienpark, Hauptstraße 60, 55765 Oberhambach (AG Bad Kreuznach, HRA 20854), vertr. d.: 1. HFH Beteiligungsgesellschaft mbH, Hauptstraße 60, 55765 Oberhambach, (Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Adrianus Cornelius van Leeuw…
10 IN 53/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der HFH Betriebs GmbH & Co.KG, Ferienpark, Hauptstraße 60, 55765 Oberhambach (AG Bad Kreuznach, HRA 20854), vertr. d.: 1. HFH Beteiligungsgesellschaft mbH, Hauptstraße 60, 55765 Oberhambach, (Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Adrianus Cornelius van Leeuwen, als GF der HFH Beteiligungsgesellschaft mbH, Hauptstraße 60, 55765 Oberhambach, (Geschäftsführer), ist am 28.08.2025 um 16:00 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin ist Rechtsanwältin Annemarie Dhonau, Weierbacher Straße 44, 55743 Idar-Oberstein, Tel.: 06784/90889930, Fax: 06784/90889939, E-Mail: Idar-Oberstein@schiebe.de bestellt worden.
Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Idar-Oberstein, Mainzer Straße 180, 55743 Idar-Oberstein einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Idar-Oberstein, 28.08.2025
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Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 53/25 : Über das Vermögen der HFH Betriebs GmbH & Co.KG, Ferienpark, Hauptstraße 60, 55765 Oberhambach (AG Bad Kreuznach, HRA 20854), vertr. d.: 1. HFH Beteiligungsgesellschaft mbH, Hauptstraße 60, 55765 Oberhambach, (Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Adrianus Cornelius van Leeuwen, als GF der HFH Beteiligungsge…
10 IN 53/25 : Über das Vermögen der HFH Betriebs GmbH & Co.KG, Ferienpark, Hauptstraße 60, 55765 Oberhambach (AG Bad Kreuznach, HRA 20854), vertr. d.: 1. HFH Beteiligungsgesellschaft mbH, Hauptstraße 60, 55765 Oberhambach, (Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Adrianus Cornelius van Leeuwen, als GF der HFH Beteiligungsgesellschaft mbH, Hauptstraße 60, 55765 Oberhambach, (Geschäftsführer), ist am 01.10.2025 um 08:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalterin ist: Rechtsanwältin Annemarie Dhonau, Weierbacher Straße 44, 55743 Idar-Oberstein, Tel.: 06784/90889930, Fax: 06784/90889939, E-Mail: Idar-Oberstein@schiebe.de.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei der Insolvenzverwalterin schriftlich unter Beifügung von Urkunden, Rechnungen und ggf. weiteren über die Forderung bestehenden Unterlagen unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 07.11.2025 anzumelden;
b) der Insolvenzverwalterin unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an die Insolvenzverwalterin zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird mündlich durchgeführt.
Vor dem Insolvenzgericht wird am Montag, 08.12.2025, 11:30 Uhr, Sitzungssaal 116, Amtsgericht Idar-Oberstein, Mainzer Straße 180, 55743 Idar-Oberstein eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch die Insolvenzverwalterin und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten.
Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über
- die Person der Insolvenzverwalterin (§ 57 InsO),
- die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
- die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
- Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
- eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.
Hinweise:
- Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Es wird darauf hingewiesen, dass Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können und nicht bereits in § 173 Abs. 2 ZPO genannt sind, gemäß § 28 Abs. 4 InsO unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären können.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Idar-Oberstein, Mainzer Straße 180, 55743 Idar-Oberstein einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Idar-Oberstein, 01.10.2025
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