Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Rofu Kinderland Spielwarenhandelsgesellschaft mbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Adresse
Industriegebiet III, 55768 Hoppstädten-Weiersbach
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Bad Kreuznach HRB 10551
Stammkapital
255.800,00 EUR
EUID
DET2101V.HRB10551
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Idar-Oberstein
Aktenzeichen
10 IN 7/26
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Termine & Fristen
Eröffnung
01.04.2026 , 07:15 Uhr
Forderungsanmeldefrist
24.04.2026
Berichtstermin
12.05.2026 , 09:00 Uhr
Prüfungstermin
22.06.2026
Insolvenzplanverfahren
24.06.2026 , 13:30 Uhr
Aufhebung
26.07.2026
Gegenstand des Unternehmens
Groß- und Einzelhandel mit Spielwaren.
Wirtschaftszweig
Hauptbranche
Handel
Subbranche
Einzelhandel
Geschäftstätigkeit
Groß- und Einzelhandel mit Spielwaren
Zusammenfassung des Verfahrens
Über das Vermögen der Rofu Kinderland Spielwarenhandelsgesellschaft mbH ist am 01.04.2026 das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung eröffnet worden. Rechtsanwältin Annemarie Dhonau ist zur Sachwalterin bestellt. Die Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Insolvenzforderungen bis zum 24.04.2026 bei der Sachwalterin anzumelden. Ein Berichts- und Prüfungstermin für die Gläubigerversammlung ist am 12.05.2026 anberaumt. Im weiteren Verfahrensverlauf wurde ein Termin zur Erörterung eines von der Schuldnerin vorgelegten Insolvenzplans sowie zur Abstimmung über diesen Plan auf den 24.06.2026 festgesetzt. Zudem wurde die Prüfung nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeter Forderungen angeordnet, wobei der Stichtag für Widersprüche auf den 22.06.2026 bestimmt wurde.
Originalbekanntmachung · Insolvenzplanverfahren
Bekanntmachung
Über das Vermögen der Rofu Kinderland Spielwarenhandelsgesellschaft mbH ist am 01.04.2026 das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung eröffnet worden. Rechtsanwältin Annemarie Dhonau wurde als Sachwalterin bestellt. Die Frist zur Anmeldung von Insolvenzforderungen endete am 24.04.2026. Am 12.05.2026 fand die Gläubigerver…
Über das Vermögen der Rofu Kinderland Spielwarenhandelsgesellschaft mbH ist am 01.04.2026 das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung eröffnet worden. Rechtsanwältin Annemarie Dhonau wurde als Sachwalterin bestellt. Die Frist zur Anmeldung von Insolvenzforderungen endete am 24.04.2026. Am 12.05.2026 fand die Gläubigerversammlung und der Berichts- und Prüfungstermin statt. Im weiteren Verfahrensverlauf wurde ein Insolvenzplan vorgelegt, dessen Erörterung und Abstimmung für den 24.06.2026 anberaumt wurden. Parallel dazu wurde eine Frist zur Stellungnahme zum Vergütungsantrag der Sachwalterin gesetzt. Die Prüfung nach Ablauf der Anmeldefrist wurde angeordnet, wobei der Stichtag auf den 22.06.2026 bestimmt wurde. Der Termin zur Verkündung der Entscheidung über den Insolvenzplan wurde ursprünglich für den 12.05.2026 geplant, später auf den 27.07.2026 verlegt.
Originalbekanntmachung · Aufhebung des Verfahrens
Bekanntmachung
Über das Vermögen der Rofu Kinderland Spielwarenhandelsgesellschaft mbH ist am 01.04.2026 das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung eröffnet worden. Rechtsanwältin Annemarie Dhonau wurde als Sachwalterin bestellt. Die Anmeldefrist für Insolvenzforderungen endete am 24.04.2026. Am 12.05.2026 fand die Gläubigerversammlun…
Über das Vermögen der Rofu Kinderland Spielwarenhandelsgesellschaft mbH ist am 01.04.2026 das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung eröffnet worden. Rechtsanwältin Annemarie Dhonau wurde als Sachwalterin bestellt. Die Anmeldefrist für Insolvenzforderungen endete am 24.04.2026. Am 12.05.2026 fand die Gläubigerversammlung statt, in der unter anderem ein Insolvenzplan zur Abstimmung stand. Der Termin zur Erörterung und Abstimmung über den Insolvenzplan war für den 24.06.2026 anberaumt. Ein besonderer Prüfungstermin für nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldete Forderungen wurde auf den 22.06.2026 festgesetzt. Nach Bestätigung des Insolvenzplans ist das Verfahren gemäß § 258 Abs. 1 InsO am 26.07.2026 aufgehoben worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 7/26 : Über das Vermögen der Rofu Kinderland Spielwarenhandelsgesellschaft mbH, Industriegebiet III, 55768 Hoppstädten-Weiersbach (AG Bad Kreuznach, HRB 10551), vertr. d.: 1. Michael Edl, Industriegebiet III, 55768 Hoppstädten-Weiersbach, (Geschäftsführer), 2. Michael Fuchs, Industriegebiet III, 55768 Hoppstädten…
10 IN 7/26 : Über das Vermögen der Rofu Kinderland Spielwarenhandelsgesellschaft mbH, Industriegebiet III, 55768 Hoppstädten-Weiersbach (AG Bad Kreuznach, HRB 10551), vertr. d.: 1. Michael Edl, Industriegebiet III, 55768 Hoppstädten-Weiersbach, (Geschäftsführer), 2. Michael Fuchs, Industriegebiet III, 55768 Hoppstädten-Weiersbach, (Geschäftsführer), ist am 01.04.2026 um 07:15 Uhr das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung eröffnet worden.
Sachwalterin ist: Rechtsanwältin Annemarie Dhonau, Weierbacher Straße 44, 55743 Idar-Oberstein, Tel.: 06784/90889930, Fax: 06784/90889939, E-Mail: Idar-Oberstein@schiebe.de.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei der Sachwalterin schriftlich unter Beifügung von Urkunden, Rechnungen und ggf. weiteren über die Forderung bestehenden Unterlagen unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 24.04.2026 anzumelden;
b) der Sachwalterin unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Das Verfahren wird mündlich durchgeführt.
Vor dem Insolvenzgericht wird am Dienstag, 12.05.2026, 09:00 Uhr, Sitzungssaal 116, Amtsgericht Idar-Oberstein, Mainzer Straße 180, 55743 Idar-Oberstein eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch die Sachwalterin und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten.
Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über
- die Person der Sachwalterin (§ 57 InsO),
- die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
- die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Sachwalterin (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
- Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
- eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.
Hinweise:
- Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Es wird darauf hingewiesen, dass Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können und nicht bereits in § 173 Abs. 2 ZPO genannt sind, gemäß § 28 Abs. 4 InsO unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären können.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Idar-Oberstein, Mainzer Straße 180, 55743 Idar-Oberstein einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Idar-Oberstein, 30.03.2026
Hinweise zum Datenschutz:
Die Datenschutzerklärung zur Informationspflicht nach Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), § 55 Bundesdatenschutzgesetz und § 43 Landesdatenschutzgesetz finden Sie auf der Startseite des Internetauftritts des Gerichts: www.agio.justiz.rlp.de. Auf Wunsch übersenden wir diese Information auch in Papierform.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 7/26 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Rofu Kinderland Spielwarenhandelsgesellschaft mbH, Industriegebiet III, 55768 Hoppstädten-Weiersbach (AG Bad Kreuznach, HRB 10551), vertr. d.: Michael Fuchs, Industriegebiet III, 55768 Hoppstädten-Weiersbach, (Geschäftsführer), ist Termin zur
a) Erörterung ei…
10 IN 7/26 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Rofu Kinderland Spielwarenhandelsgesellschaft mbH, Industriegebiet III, 55768 Hoppstädten-Weiersbach (AG Bad Kreuznach, HRB 10551), vertr. d.: Michael Fuchs, Industriegebiet III, 55768 Hoppstädten-Weiersbach, (Geschäftsführer), ist Termin zur
a) Erörterung eines von der Schuldnerin vorgelegten Insolvenzplans
b) Abstimmung über diesen Plan
anberaumt auf:
Mittwoch, 24.06.2026, 13:30 Uhr, Sitzungssaal 116, Amtsgericht Idar-Oberstein, Mainzer Straße 180, 55743 Idar-Oberstein.
Der Insolvenzplan und die hierzu eingegangenen Stellungnahmen sind zur Einsichtnahme durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Hinweis gem. § 240 InsO: Es wird darauf hingewiesen, dass einzelne Regelungen des Insolvenzplans auf Grund der Erörterung im Termin inhaltlich geändert werden können.
Hinweis gem. § 253 Abs. 3 InsO: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss, durch den der Insolvenzplan bestätigt wird, ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen und gegen den Plan gestimmt hat.
Amtsgericht Idar-Oberstein, 19.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 7/26 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Rofu Kinderland Spielwarenhandelsgesellschaft mbH, Industriegebiet III, 55768 Hoppstädten-Weiersbach (AG Bad Kreuznach, HRB 10551), vertr. d.: Michael Fuchs, Industriegebiet III, 55768 Hoppstädten-Weiersbach, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Prüfung …
10 IN 7/26 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Rofu Kinderland Spielwarenhandelsgesellschaft mbH, Industriegebiet III, 55768 Hoppstädten-Weiersbach (AG Bad Kreuznach, HRB 10551), vertr. d.: Michael Fuchs, Industriegebiet III, 55768 Hoppstädten-Weiersbach, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 22.06.2026 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Idar-Oberstein, 10.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 7/26 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Rofu Kinderland Spielwarenhandelsgesellschaft mbH, Industriegebiet III, 55768 Hoppstädten-Weiersbach (AG Bad Kreuznach, HRB 10551), vertr. d.: Michael Fuchs, Industriegebiet III, 55768 Hoppstädten-Weiersbach, (Geschäftsführer), ist der Termin zur Verkündung e…
10 IN 7/26 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Rofu Kinderland Spielwarenhandelsgesellschaft mbH, Industriegebiet III, 55768 Hoppstädten-Weiersbach (AG Bad Kreuznach, HRB 10551), vertr. d.: Michael Fuchs, Industriegebiet III, 55768 Hoppstädten-Weiersbach, (Geschäftsführer), ist der Termin zur Verkündung einer Entscheidung über den Insolvenzplan vom 12.05.2026 verlegt auf:
Montag, 27.07.2026, 12:00 Uhr, Zimmer 204.
Amtsgericht Idar-Oberstein, 15.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 7/26 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Rofu Kinderland Spielwarenhandelsgesellschaft mbH, Industriegebiet III, 55768 Hoppstädten-Weiersbach (AG Bad Kreuznach, HRB 10551), vertr. d.: Michael Fuchs, Industriegebiet III, 55768 Hoppstädten-Weiersbach, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Der Schuldne…
10 IN 7/26 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Rofu Kinderland Spielwarenhandelsgesellschaft mbH, Industriegebiet III, 55768 Hoppstädten-Weiersbach (AG Bad Kreuznach, HRB 10551), vertr. d.: Michael Fuchs, Industriegebiet III, 55768 Hoppstädten-Weiersbach, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag der vorläufigen Sachwalterin und der Sachwalterin Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Idar-Oberstein, 13.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 7/26 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Rofu Kinderland Spielwarenhandelsgesellschaft mbH, Industriegebiet III, 55768 Hoppstädten-Weiersbach (AG Bad Kreuznach, HRB 10551), vertr. d.: Michael Fuchs, Industriegebiet III, 55768 Hoppstädten-Weiersbach, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des…
10 IN 7/26 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Rofu Kinderland Spielwarenhandelsgesellschaft mbH, Industriegebiet III, 55768 Hoppstädten-Weiersbach (AG Bad Kreuznach, HRB 10551), vertr. d.: Michael Fuchs, Industriegebiet III, 55768 Hoppstädten-Weiersbach, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des Gläubigerausschussmitglieds Euler Hermes Deutschland NL der Euler Hermes S.A., Gasstraße 29, 22761 Hamburg, vertreten durch den Prokuristen und Direktor Herrn Thomas Harbrecht festgesetzt worden. Gemäß §§ 73 Abs. 2, 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Idar-Oberstein eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Vergütung gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 08.07.2026 beantragte das Gläubigerausschussmitglied Euler Hermes Deutschland NL der Euler Hermes S.A., Gasstraße 29, 22761 Hamburg, vertreten durch den Prokuristen und Direktor Herrn Thomas Harbrecht die Festsetzung der Vergütung und Auslagen.
Der Berechnung der Vergütung liegt gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV ein Stundensatz in Höhe von 300,00 EUR zugrunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes wurde insbesondere der Umfang der Tätigkeit berücksichtigt.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 18 Abs. 1 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Idar-Oberstein, Mainzer Straße 180, 55743 Idar-Oberstein einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Idar-Oberstein, Mainzer Straße 180, 55743 Idar-Oberstein einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Idar-Oberstein, 23.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 7/26 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Rofu Kinderland Spielwarenhandelsgesellschaft mbH, Industriegebiet III, 55768 Hoppstädten-Weiersbach (AG Bad Kreuznach, HRB 10551), vertr. d.: Michael Fuchs, Industriegebiet III, 55768 Hoppstädten-Weiersbach, (Geschäftsführer), ist die Vergütung des Gläubiger…
10 IN 7/26 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Rofu Kinderland Spielwarenhandelsgesellschaft mbH, Industriegebiet III, 55768 Hoppstädten-Weiersbach (AG Bad Kreuznach, HRB 10551), vertr. d.: Michael Fuchs, Industriegebiet III, 55768 Hoppstädten-Weiersbach, (Geschäftsführer), ist die Vergütung des Gläubigerausschussmitglieds Ingolf Müller festgesetzt worden. Gemäß §§ 73 Abs. 2, 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Idar-Oberstein eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Vergütung gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV
EUR
Gesamtbetrag
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 08.07.2026 beantragte das Gläubigerausschussmitglied Ingolf Müller die Festsetzung der Vergütung.
Der Berechnung der Vergütung liegt gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV ein Stundensatz in Höhe von 110,00 EUR zugrunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes wurde insbesondere der Umfang der Tätigkeit berücksichtigt.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung ergibt sich aus §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Idar-Oberstein, Mainzer Straße 180, 55743 Idar-Oberstein einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Idar-Oberstein, Mainzer Straße 180, 55743 Idar-Oberstein einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Idar-Oberstein, 23.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 7/26 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Rofu Kinderland Spielwarenhandelsgesellschaft mbH, Industriegebiet III, 55768 Hoppstädten-Weiersbach (AG Bad Kreuznach, HRB 10551), vertr. d.: Michael Fuchs, Industriegebiet III, 55768 Hoppstädten-Weiersbach, (Geschäftsführer), ist die Vergütung des Gläubiger…
10 IN 7/26 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Rofu Kinderland Spielwarenhandelsgesellschaft mbH, Industriegebiet III, 55768 Hoppstädten-Weiersbach (AG Bad Kreuznach, HRB 10551), vertr. d.: Michael Fuchs, Industriegebiet III, 55768 Hoppstädten-Weiersbach, (Geschäftsführer), ist die Vergütung des Gläubigerausschussmitglieds Schöpfer & Holstein PartG mbB, Am Bahnhof 10, 55765 Birkenfeld, vertreten durch Herrn Albert Holstein festgesetzt worden. Gemäß §§ 73 Abs. 2, 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Idar-Oberstein eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Vergütung gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 12.07.2026 beantragte das Gläubigerausschussmitglied Schöpfer & Holstein PartG mbB, Am Bahnhof 10, 55765 Birkenfeld, vertreten durch Herrn Albert Holstein die Festsetzung der Vergütung.
Der Berechnung der Vergütung liegt gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV ein Stundensatz in Höhe von 200,00 EUR zugrunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes wurde insbesondere der Umfang der Tätigkeit berücksichtigt.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung ergibt sich aus §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Idar-Oberstein, Mainzer Straße 180, 55743 Idar-Oberstein einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Idar-Oberstein, Mainzer Straße 180, 55743 Idar-Oberstein einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Idar-Oberstein, 23.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 7/26 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Rofu Kinderland Spielwarenhandelsgesellschaft mbH, Industriegebiet III, 55768 Hoppstädten-Weiersbach (AG Bad Kreuznach, HRB 10551), vertr. d.: Michael Fuchs, Industriegebiet III, 55768 Hoppstädten-Weiersbach, (Geschäftsführer), ist das Verfahren nach Bestätig…
10 IN 7/26 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Rofu Kinderland Spielwarenhandelsgesellschaft mbH, Industriegebiet III, 55768 Hoppstädten-Weiersbach (AG Bad Kreuznach, HRB 10551), vertr. d.: Michael Fuchs, Industriegebiet III, 55768 Hoppstädten-Weiersbach, (Geschäftsführer), ist das Verfahren nach Bestätigung des Insolvenzplans gem. § 258 Abs. 1 InsO aufgehoben worden.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Idar-Oberstein, 26.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 7/26 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Rofu Kinderland Spielwarenhandelsgesellschaft mbH, Industriegebiet III, 55768 Hoppstädten-Weiersbach (AG Bad Kreuznach, HRB 10551), vertr. d.: Michael Fuchs, Industriegebiet III, 55768 Hoppstädten-Weiersbach, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des…
10 IN 7/26 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Rofu Kinderland Spielwarenhandelsgesellschaft mbH, Industriegebiet III, 55768 Hoppstädten-Weiersbach (AG Bad Kreuznach, HRB 10551), vertr. d.: Michael Fuchs, Industriegebiet III, 55768 Hoppstädten-Weiersbach, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des Gläubigerausschussmitglieds Markant Finanz AG, St. Alban-Vorstadt 72, 4002 Basel, Schweiz, vertreten durch Herrn Andrin Hofmann festgesetzt worden. Gemäß §§ 73 Abs. 2, 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Idar-Oberstein eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Vergütung gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Gesamtbetrag
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 14.07.2026 beantragte das Gläubigerausschussmitglied Markant Finanz AG, St. Alban-Vorstadt 72, 4002 Basel, Schweiz, vertreten durch Herrn Andrin Hofmann die Festsetzung der Vergütung und Auslagen.
Der Berechnung der Vergütung liegt gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV ein Stundensatz in Höhe von 300,00 EUR zugrunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes wurde insbesondere der Umfang der Tätigkeit berücksichtigt.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 18 Abs. 1 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Idar-Oberstein, Mainzer Straße 180, 55743 Idar-Oberstein einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Idar-Oberstein, Mainzer Straße 180, 55743 Idar-Oberstein einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Idar-Oberstein, 23.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 7/26 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Rofu Kinderland Spielwarenhandelsgesellschaft mbH, Industriegebiet III, 55768 Hoppstädten-Weiersbach (AG Bad Kreuznach, HRB 10551), vertr. d.: Michael Fuchs, Industriegebiet III, 55768 Hoppstädten-Weiersbach, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des…
10 IN 7/26 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Rofu Kinderland Spielwarenhandelsgesellschaft mbH, Industriegebiet III, 55768 Hoppstädten-Weiersbach (AG Bad Kreuznach, HRB 10551), vertr. d.: Michael Fuchs, Industriegebiet III, 55768 Hoppstädten-Weiersbach, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des Gläubigerausschussmitglieds Bundesagentur für Arbeit, vertreten durch die Agentur für Arbeit Mainz, vertreten durch den Geschäftsführer Operativer Service, vertreten durch Frau Silvia Bednarz festgesetzt worden. Gemäß §§ 73 Abs. 2, 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Idar-Oberstein eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Vergütung gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 16.07.2026 beantragte das Gläubigerausschussmitglied Bundesagentur für Arbeit, vertreten durch die Agentur für Arbeit Mainz, vertreten durch den Geschäftsführer Operativer Service, vertreten durch Frau Silvia Bednarz die Festsetzung der Vergütung und Auslagen.
Der Berechnung der Vergütung liegt gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV ein Stundensatz in Höhe von 300,00 EUR zugrunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes wurde insbesondere der Umfang der Tätigkeit berücksichtigt.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 18 Abs. 1 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Idar-Oberstein, Mainzer Straße 180, 55743 Idar-Oberstein einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Idar-Oberstein, Mainzer Straße 180, 55743 Idar-Oberstein einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Idar-Oberstein, 23.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 7/26 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Rofu Kinderland Spielwarenhandelsgesellschaft mbH, Industriegebiet III, 55768 Hoppstädten-Weiersbach (AG Bad Kreuznach, HRB 10551), vertr. d.: Michael Fuchs, Industriegebiet III, 55768 Hoppstädten-Weiersbach, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen…
10 IN 7/26 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Rofu Kinderland Spielwarenhandelsgesellschaft mbH, Industriegebiet III, 55768 Hoppstädten-Weiersbach (AG Bad Kreuznach, HRB 10551), vertr. d.: Michael Fuchs, Industriegebiet III, 55768 Hoppstädten-Weiersbach, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen der Sachwalterin Rechtsanwältin Annemarie Dhonau festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Idar-Oberstein eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
um 15 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Die Vergütung und Auslagen der Sachwalterin sind aus der Insolvenzmasse zu zahlen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 09.07.2026 beantragte die Sachwalterin die Festsetzung ihrer Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 28.634.083,05 EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
III.
1. Überwachung der Betriebsfortführung
Der Geschäftsbetrieb wurde seit Anordnung der Eigenverwaltung am 01.04.2026 unter laufender Aufsicht der Sachwalterin uneingeschränkt fortgeführt. Hierzu war eine fortlaufende Einbindung in die wesentlichen unternehmerischen Entscheidungen sowie eine regelmäßige Abstimmung mit der Eigenverwaltung und den Verfahrensbevollmächtigten erforderlich. Der hierdurch entstandene Überwachungs- und Abstimmungsaufwand rechtfertigt einen Zuschlag von 10 %.
2. Insolvenzplanverfahren
Die Sachwalterin begleitete das Insolvenzplanverfahren durch die Prüfung und Überwachung des von der Eigenverwaltung erarbeiteten Insolvenzplans sowie die laufende Abstimmung mit den Verfahrensbeteiligten. Der hiermit verbundene zusätzliche Prüfungs- und Überwachungsaufwand rechtfertigt einen Zuschlag von 10 %.
3. Hohe Anzahl an Insolvenzgläubigern
Im Verfahren haben 360 Insolvenzgläubiger Forderungen angemeldet. Die deutlich überdurchschnittliche Gläubigerzahl führte zu einem erhöhten Bearbeitungs-, Prüfungs- und Kommunikationsaufwand und rechtfertigt einen Zuschlag von 10 %.
4. Gesamtbetrachtung
Unter Berücksichtigung der Überschneidungen zwischen den einzelnen Zuschlagstatbeständen sowie eines Abschlags für die Tätigkeit als Sachwalterin erscheint im Rahmen einer Gesamtabwägung ein Gesamtzuschlag von 15 % angemessen.
IV.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 2.852,50 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 815 erfolgten Zustellungen sind gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV, Nr. 9002 KV GKG je Zustellung 3,50 EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Idar-Oberstein, Mainzer Straße 180, 55743 Idar-Oberstein einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Idar-Oberstein, Mainzer Straße 180, 55743 Idar-Oberstein einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Idar-Oberstein, 30.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 7/26 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Rofu Kinderland Spielwarenhandelsgesellschaft mbH, Industriegebiet III, 55768 Hoppstädten-Weiersbach (AG Bad Kreuznach, HRB 10551), vertr. d.: Michael Fuchs, Industriegebiet III, 55768 Hoppstädten-Weiersbach, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen der…
10 IN 7/26 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Rofu Kinderland Spielwarenhandelsgesellschaft mbH, Industriegebiet III, 55768 Hoppstädten-Weiersbach (AG Bad Kreuznach, HRB 10551), vertr. d.: Michael Fuchs, Industriegebiet III, 55768 Hoppstädten-Weiersbach, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen der vorläufigen Sachwalterin Rechtsanwältin Annemarie Dhonau festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Idar-Oberstein eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 45 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Der vorläufigen Sachwalterin wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 09.07.2026 beantragte die vorläufige Sachwalterin die Festsetzung ihre Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 30.154.381,24 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Der vorläufigen Insolvenzverwalterin steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 15 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
1. Zuschläge
Überwachung der Betriebsfortführung
Der Geschäftsbetrieb wurde während des vorläufigen Eigenverwaltungsverfahrens unter laufender Aufsicht der vorläufigen Sachwalterin uneingeschränkt fortgeführt. Hierzu war eine enge und regelmäßige Abstimmung mit der Eigenverwaltung erforderlich. Zur Sicherstellung kurzfristiger Entscheidungsprozesse wurden ein gemeinsamer Datenraum eingerichtet sowie fortlaufende Abstimmungen per Telefon und E-Mail durchgeführt.
Die vor Verfahrenseröffnung vorbereitete Kommunikationsstrategie gegenüber Arbeitnehmern, Presse und wesentlichen Geschäftspartnern trug zu einer störungsfreien Fortführung des Geschäftsbetriebs bei. Im weiteren Verlauf war die Sachwalterin in zahlreiche Abstimmungen mit Mitarbeitern, Lieferanten, Kunden, Sicherungsgläubigern und weiteren Verfahrensbeteiligten eingebunden.
Von besonderer Bedeutung für die Betriebsfortführung waren die Verhandlungen mit der Markant AG als zentralem Sicherungsgläubiger. Die Sachwalterin war in die Abstimmungen über die Fortführung der Geschäftsbeziehungen und die hierfür erforderlichen Vereinbarungen eingebunden, wodurch der Geschäftsbetrieb stabilisiert und fortgeführt werden konnte.
Während des Antragsverfahrens trat zudem ein Cyberangriff auf, dessen Bewältigung zusätzliche Überwachungs- und Abstimmungsmaßnahmen erforderte. Parallel wurden bereits eingeleitete Sanierungsmaßnahmen, insbesondere zur Optimierung der Logistik, des Filialnetzes, der Warenversorgung sowie des Investorenprozesses, unter Aufsicht der Sachwalterin umgesetzt.
Der Umfang der laufenden Überwachungs-, Kontroll- und Abstimmungstätigkeiten ging damit deutlich über das durchschnittliche Maß hinaus. Unter Berücksichtigung der engen Begleitung der Betriebsfortführung, der Einbindung in wesentliche Verhandlungen sowie des zusätzlichen Aufwands aufgrund des Auslandsbezugs erscheint ein Zuschlag von 40 % grundsätzlich gerechtfertigt. Der Zuschlag reduziert sich jedoch aufgrund der vorzunehmenden Vergleichsberechnung.
Begleitung und Überwachung des Investorenprozesses
Ein weiterer Schwerpunkt der Tätigkeit der vorläufigen Sachwalterin war die Begleitung und Überwachung des bereits vor Antragstellung eingeleiteten Investorenprozesses. Hierzu war eine fortlaufende Abstimmung mit der Eigenverwaltung und dem M&A-Berater erforderlich. Die Sachwalterin prüfte den Verfahrensablauf sowie die Wahrung eines offenen und diskriminierungsfreien Bieterprozesses und begleitete die wesentlichen Verfahrensschritte.
Im Rahmen des strukturierten Investorenprozesses wurden 126 potenzielle Investoren angesprochen. Bis zum Ende der vorläufigen Eigenverwaltung lagen mehrere indikative Angebote strategischer Investoren vor, die Gegenstand weiterer Verhandlungen waren. Aufgrund der fortbestehenden operativen Verluste war die zügige Durchführung des Investorenprozesses für die Fortführung und Sanierung des Unternehmens von wesentlicher Bedeutung.
Die Sachwalterin war fortlaufend in die Abstimmung der Verfahrensschritte eingebunden und überprüfte die Sanierungsbemühungen der Eigenverwaltung im Hinblick auf deren Umsetzbarkeit und die Wahrung der Gläubigerinteressen. Der hierdurch entstandene Überwachungs- und Begleitungsaufwand ging über das gewöhnliche Maß hinaus und rechtfertigt einen Zuschlag von 20 %.
2. Da die Betriebsfortführung zu einem Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08):
a) Der Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt insgesamt 6.240.745,28 EUR. Der angemessene Zuschlag für die Betriebsfortführung beträgt 40 %.
b) Die Regelvergütung (100 %) aus der Berechnungsgrundlage mit dem Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR.
c) Die Regelvergütung ohne den Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR. Der Zuschlag führt zu einer Erhöhung um EUR auf insgesamt EUR.
d) Die Differenz zwischen beiden Summen beträgt EUR.
e) Da die vorläufige Sachwalterin durch die Massemehrung bereits an einer höheren Bruchteilsvergütung partizipiert, kommt als Zuschlag nur ein Betrag in Höhe von EUR in Betracht, woraus sich eine Quote für die Zuschlagstätigkeit von 12,68 % ergibt.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Idar-Oberstein, Mainzer Straße 180, 55743 Idar-Oberstein einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Idar-Oberstein, Mainzer Straße 180, 55743 Idar-Oberstein einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Idar-Oberstein, 30.07.2026
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