Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
HG3. Grundstücksverwaltungs GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Brandenburg
Handelsregister
Amtsgericht Potsdam HRB 23839
EUID
DEG1312.HRB23839
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Potsdam
Aktenzeichen
6.70 IN 62/22
Phase
Schlusstermin
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Franc Zimmermann
Adresse
Emser Straße 9, 10719 Berlin
Termine & Fristen
Schlusstermin
07.07.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der HG3. Grundstücksverwaltungs GmbH ist eröffnet. Der Verwalter Rechtsanwalt Dr. Franc Zimmermann ist bestellt. Die Vergütung des Verwalters ist festgesetzt worden. Die Masse beträgt 119,46 EUR. Die Summe der zu berücksichtigenden Forderungen gemäß § 38 InsO beträgt 28.858,45 EUR. Zur Verteilung an die Gläubiger steht eine Masse von 0,00 EUR zur Verfügung. Das schriftliche Verfahren ist angeordnet. Der Schlusstermin ist auf den 07.07.2026 bestimmt. An diesem Termin sollen nachträglich angemeldete Forderungen geprüft, die Schlussrechnung erörtert, Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis erhoben und die Gläubiger zum Antrag auf Einstellung des Verfahrens mangels Masse gemäß § 207 InsO angehört werden. Schriftsätze müssen bis zu diesem Stichtag bei Gericht eingehen. Die Schlussrechnung und das Schlussverzeichnis können auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Potsdam eingesehen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
6.70 IN 62/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
HG3. Grundstücksverwaltungs GmbH (Registergericht: AG Potsdam 23839), Magdeburger Landstraße 11, 14770 Brandenburg, vormals vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Bernd Edward Günter Harendt, wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und der Schlussterm…
6.70 IN 62/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
HG3. Grundstücksverwaltungs GmbH (Registergericht: AG Potsdam 23839), Magdeburger Landstraße 11, 14770 Brandenburg, vormals vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Bernd Edward Günter Harendt, wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und der Schlusstermin zur:
ggf. Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen
Erörterung der Schlussrechnung des Verwalters
Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
Anhörung der Gläubiger zum Antrag auf Einstellung des Verfahrens mangels Masse gemäß § 207 InsO
bestimmt auf den 07.07.2026. Die Tagesordnung betreffende Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten müssen bis zu diesem Stichtag bei Gericht eingehen. Die Entscheidungen des Gerichts ergehen nach Ablauf dieser Frist.
Die Schlussrechnung und das Schlussverzeichnis können auf der Geschäftsstelle Insolvenz des Amtsgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Potsdam, 21. Mai 2026, 6.70 IN 62/22
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
6.70 IN 62/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
HG3. Grundstücksverwaltungs GmbH (Registergericht: AG Potsdam 23839), Magdeburger Landstraße 11, 14770 Brandenburg, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Bernd Edward Günter Harendt, Curlandstraße 78, 14712 Rathenow
liegt das Verzeichnis der bei der Vert…
6.70 IN 62/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
HG3. Grundstücksverwaltungs GmbH (Registergericht: AG Potsdam 23839), Magdeburger Landstraße 11, 14770 Brandenburg, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Bernd Edward Günter Harendt, Curlandstraße 78, 14712 Rathenow
liegt das Verzeichnis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts, des Amtsgerichts Potsdam, Justizzentrum, Jägerallee 10-12, 14469 Potsdam, AZ: 6.70 IN 62/22 zur Einsichtnahme der Beteiligten aus.
Die Summe der zu berücksichtigenden Forderungen gemäß § 38 InsO beträgt 28.858,45 EUR. Zur Verteilung an die Gläubiger steht eine Masse von 0,00 EUR zur Verfügung. Die Gläubiger bestrittener oder für den Ausfall festgestellter Forderungen werden auf die Ausschlussfristen der §§ 189, 190 InsO hingewiesen.
Amtsgericht Potsdam 21.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
6.70 IN 62/22
Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
HG3. Grundstücksverwaltungs GmbH (Registergericht: AG Potsdam 23839), Magdeburger Landstraße 11, 14770 Brandenburg, vormals vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Bernd Edward Günter Harendt,
wurde die Vergütung des…
6.70 IN 62/22
Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
HG3. Grundstücksverwaltungs GmbH (Registergericht: AG Potsdam 23839), Magdeburger Landstraße 11, 14770 Brandenburg, vormals vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Bernd Edward Günter Harendt,
wurde die Vergütung des Verwalters Rechtsanwalt Dr. Franc Zimmermann, Emser Straße 9, 10719 Berlin festgesetzt.
Gründe: Gem. § 63 InsO hat der Verwalter einen Anspruch auf Vergütung für seine Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen, der sich nach der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) richtet. Die Insolvenzmasse beträgt im Verfahren 119,46 EUR.
Es wurde die Mindestvergütung für 3 Anmeldegläubiger festgesetzt, § 2 InsVV.
Weiterhin machte der Verwalter die Auslagenpauschale in Höhe von 30% der Vergütung gem. § 8 Abs. 3 InsVV sowie die Umsatzsteuer für Vergütung und Auslagen gem. § 7 InsVV geltend. Die Auslagen und die Umsatzsteuer wurden wie beantragt festgesetzt.
Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung, der vollständige Beschluss kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Potsdam, Jägerallee 10-12, 14469 Potsdam einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die sofortige Beschwerde ist schriftlich einzulegen (auch per Telefax) oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Rechtsmittel bzw. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts übermittelt werden. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
6.70 IN 62/22, Amtsgericht Potsdam, 21. Mai 2026
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