Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
HGF ImmoPlan Vertriebsgesellschaft mbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Berlin
Handelsregister
Amtsgericht Berlin HRB 146658
EUID
DEF1103R.HRB146658
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Charlottenung
Aktenzeichen
36h IN 3165/22
Phase
Einstellung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Christoph Rosenmüller
Adresse
Berliner Straße 117, 10713 Berlin
Termine & Fristen
Forderungsanmeldefrist
12.07.2024
Widerspruchsfrist
05.08.2024
Einwendungsfrist
13.03.2025
Einstellung
20.03.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der HGF ImmoPlan Vertriebsgesellschaft mbH ist die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen bis zum 12.07.2024 erfolgt, wobei die Widerspruchsfrist für Beteiligte am 05.08.2024 endete. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Christoph Rosenmüller hat die Erörterung der Schlussrechnung sowie Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und den Vergütungsantrag im schriftlichen Verfahren bis zum 13.03.2025 ermöglicht. Die Vergütung des Insolvenzverwalters wurde auf Basis eines Vermögenswertes von 11.809,54 Euro festgesetzt. Das Verfahren ist wegen Masseunzulänglichkeit mit Wirkung zum 20.03.2026 eingestellt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36h IN 3165/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
HGF ImmoPlan Vertriebsgesellschaft mbH, Hultschiner Damm 353, 12623 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Jochen Heldt
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 146658
- Schuldnerin -
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Das Insolvenzverfahren wird …
36h IN 3165/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
HGF ImmoPlan Vertriebsgesellschaft mbH, Hultschiner Damm 353, 12623 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Jochen Heldt
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 146658
- Schuldnerin -
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Das Insolvenzverfahren wird wegen Masseunzulänglichkeit mit Wirkung zum 20.03.2026 eingestellt, § 211 Abs. 1 InsO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 06.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36h IN 3165/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
HGF ImmoPlan Vertriebsgesellschaft mbH, Hultschiner Damm 353, 12623 Berlin, vertr.d.d. Geschäftsführer Jochen Heldt
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 146658
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 12.07.2024 nac…
36h IN 3165/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
HGF ImmoPlan Vertriebsgesellschaft mbH, Hultschiner Damm 353, 12623 Berlin, vertr.d.d. Geschäftsführer Jochen Heldt
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 146658
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 12.07.2024 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 5-7 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 05.08.2024 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft. Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 12.07.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36h IN 3165/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
HGF ImmoPlan Vertriebsgesellschaft mbH, Hultschiner Damm 353, 12623 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Jochen Heldt
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 146658
- Schuldnerin -
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Die Durchführung des Einstel…
36h IN 3165/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
HGF ImmoPlan Vertriebsgesellschaft mbH, Hultschiner Damm 353, 12623 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Jochen Heldt
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 146658
- Schuldnerin -
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Die Durchführung des Einstellungstermins nach § 211 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung über den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 13.03.2025
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Einwendungen gegen den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters;
geltend gemacht wird die Regelvergütung gem. § 2 InsVV, basierend auf einer Berechnungsgrundlage von 11.809,54 Euro, zzgl. Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV sowie Umsatzsteuer gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 %; aus der Masse wurde Vergütung an durch den Insolvenzverwalter beauftragte Dritte gezahlt für Rechtsanwaltstätigkeiten
- sowie Einwendungen gegen die beabsichtigte Einstellung des Verfahrens
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Charlottenburg erhoben werden. Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.
Die Masseverbindlichkeiten werden nach Maßgabe des § 209 InsO berichtigt werden.
An die Insolvenzgläubiger erfolgt keine Zahlung.
Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 30.01.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36h IN 3165/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
HGF ImmoPlan Vertriebsgesellschaft mbH, Hultschiner Damm 353, 12623 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Jochen Heldt
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 146658
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu ers…
36h IN 3165/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
HGF ImmoPlan Vertriebsgesellschaft mbH, Hultschiner Damm 353, 12623 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Jochen Heldt
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 146658
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Christoph Rosenmüller, Berliner Straße 117, 10713 Berlin, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 06.11.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 11.809,54 EUR auszugehen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr wurde gem. § 8 Abs. 3 InsVV festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Soweit die Insolvenzmasse nach Erstattung der sonstigen Verfahrenskosten gem. § 54 InsO nicht ausreicht, um die festgesetzte Vergütung des Insolvenzverwalters zu decken, hat dieser Verzicht auf die Vergütung erklärt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 26.03.2025
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