Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
HGZ Schutz GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Aktuell
Antrag / Prüfung
2Offen
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Küfergasse 1, 79809 Weilheim
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Freiburg im Breisgau HRB 717295
EUID
DEB8536.HRB717295
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Waldshut-Tiengen - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
4 IN 175/25, 4 IN 219/25
Phase
Antragsverfahren
Termine & Fristen
Abweisung mangels Masse (Schuldnerantrag)
08.05.2026
Abweisung mangels Masse (Gläubigerantrag)
20.07.2026
Gegenstand des Unternehmens
Die Entwicklung, Handel und Vertrieb sowie Montage von Schutzvorrichtungen an Fenstern und Türen, insbesondere zum Schutz vor Einbrüchen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Freiburg hat über den Antrag der HGZ Schutz GmbH auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen entschieden. Die Schuldnerin, vertreten durch die Geschäftsführerin Daniela Elisabeth Zehnle, hatte die Eröffnung des Verfahrens beantragt. Das Gericht hat den Antrag mangels Masse abgewiesen. Gegen diese Entscheidung steht der Schuldnerin oder anderen Beteiligten das Recht zu, innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung der Entscheidung im Internet. Die Beschwerde ist beim Amtsgericht Waldshut-Tiengen schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzureichen. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Entscheidung wurde am 08.05.2026 vom Amtsgericht Waldshut-Tiengen als Insolvenzgericht verkündet bzw. bekanntgegeben.
Originalbekanntmachung · Antragsverfahren
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der HGZ Schutz GmbH, vertreten durch Geschäftsführerin Daniela Elisabeth Zehnle, ist im Antragsverfahren verlaufen. Das Registergericht Freiburg hat die Schuldnerin unter der HRB-Nummer 717295 geführt. Zwei verschiedene Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurden vom Am…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der HGZ Schutz GmbH, vertreten durch Geschäftsführerin Daniela Elisabeth Zehnle, ist im Antragsverfahren verlaufen. Das Registergericht Freiburg hat die Schuldnerin unter der HRB-Nummer 717295 geführt. Zwei verschiedene Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurden vom Amtsgericht Waldshut-Tiengen bearbeitet. Der erste Antrag wurde von der Schuldnerin selbst gestellt und am 08.05.2026 mangels Masse abgewiesen. Der zweite Antrag wurde von einer antragstellenden Gläubigerin gestellt und am 20.07.2026 ebenfalls mangels Masse abgewiesen. Gegen beide Entscheidungen konnte innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden. Da die Anträge mangels Masse abgewiesen wurden, ist kein Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
4 IN 175/25
|
In dem Verfahren über den Antrag d.
HGZ Schutz GmbH
vertreten durch die Geschäftsführerin Daniela Elisabeth Zehnle
Küfergasse 1, 79809 Weilheim
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Register-Nr.: HRB 717295
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Beschluss:
Der Ant…
4 IN 175/25
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In dem Verfahren über den Antrag d.
HGZ Schutz GmbH
vertreten durch die Geschäftsführerin Daniela Elisabeth Zehnle
Küfergasse 1, 79809 Weilheim
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Register-Nr.: HRB 717295
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
|
Beschluss:
Der Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen wird mangels Masse abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Waldshut-Tiengen
Bismarckstraße 23
79761 Waldshut-Tiengen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Waldshut-Tiengen - Insolvenzgericht - 08.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
4 IN 219/25
In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
HGZ Schutz GmbH, Küfergasse 1, 79809 Weilheim, vertreten durch die Geschäftsführerin Daniela Elisabeth Zehnle
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 717295
- Schuldnerin -
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Beschluss…
4 IN 219/25
In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
HGZ Schutz GmbH, Küfergasse 1, 79809 Weilheim, vertreten durch die Geschäftsführerin Daniela Elisabeth Zehnle
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 717295
- Schuldnerin -
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Beschluss:
Der Antrag der antragstellenden Gläubigerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin wird mangels Masse abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Waldshut-Tiengen
Bismarckstraße 23
79761 Waldshut-Tiengen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Waldshut-Tiengen - Insolvenzgericht - 20.07.2026
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