Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
HH Osterstraße GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Handelsregister
Amtsgericht Münster (Westfalen) HRB 19312
EUID
DER2713.HRB19312
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Münster
Aktenzeichen
73 IN 19/22
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Holger Domeyer
Rolle
vorläufiger Insolvenzverwalter
Adresse
Kirchstraße 36, 48282 Emsdetten
Termine & Fristen
Tätigkeitszeitraum vorläufiger Verwalter
08.06.2022
Ende Tätigkeit vorläufiger Verwalter
15.07.2022
Prüfungsstichtag
27.04.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der HH Osterstraße GmbH ist beim Amtsgericht Münster anhängig. Die Forderungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft. Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, ist der 27.04.2026. Bis zu diesem Datum muss ein schriftlicher Widerspruch gegen zu prüfende Forderungen bei Gericht eingehen. Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster zur Einsicht niedergelegt. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, erhalten keinen Auszug aus der Tabelle bzw. keine Benachrichtigung. Gegen den Beschluss steht der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung zu.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der HH Osterstraße GmbH ist beim Amtsgericht Münster anhängig. Im Rahmen des vorläufigen Insolvenzverfahrens hat der vorläufige Insolvenzverwalter Holger Domeyer sein Amt vom 08.06.2022 bis zum 15.07.2022 ausgeübt. Das verwaltete Vermögen belief sich auf 57.838,19 EUR. Das Geric…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der HH Osterstraße GmbH ist beim Amtsgericht Münster anhängig. Im Rahmen des vorläufigen Insolvenzverfahrens hat der vorläufige Insolvenzverwalter Holger Domeyer sein Amt vom 08.06.2022 bis zum 15.07.2022 ausgeübt. Das verwaltete Vermögen belief sich auf 57.838,19 EUR. Das Gericht hat die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt und den Antrag für weitere Tätigkeiten zurückgewiesen, da der Geschäftsbetrieb bereits vor Verfahrenseröffnung eingestellt war und keine weiteren arbeitsrechtlichen Eskalationsgefahren bestanden. Für das Hauptverfahren ist ein Prüfungsstichtag für nachträglich angemeldete Forderungen auf den 27.04.2026 festgelegt. Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen liegt zur Einsichtnahme aus.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 73 IN 19/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Münster unter HRB 19312 eingetragenen HH Osterstraße GmbH, Am Mittelhafen 16, 48155 Münster, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Albert Hirsch, Molkereiweg 2, 48317 Drensteinfurt-…
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 73 IN 19/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Münster unter HRB 19312 eingetragenen HH Osterstraße GmbH, Am Mittelhafen 16, 48155 Münster, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Albert Hirsch, Molkereiweg 2, 48317 Drensteinfurt-Rinkerode und Herrn Michael Radau, Meinenkampstr. 87, 48165 Münster
Die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 177 Abs. 1 InsO).
Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 27.04.2026. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 218 B niedergelegt.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, erhalten keinen Auszug aus der Tabelle bzw. keine Benachrichtigung (§ 179 Abs. 3 S. 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Münster eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
73 IN 19/22
Amtsgericht Münster, 26.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 73 IN 19/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRB 19312 eingetragenen HH Osterstraße GmbH, Am Mittelhafen 16, 48155 Münster, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Albert Hirsch, Molkereiweg 2, 48317 Drenste…
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 73 IN 19/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRB 19312 eingetragenen HH Osterstraße GmbH, Am Mittelhafen 16, 48155 Münster, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Albert Hirsch, Molkereiweg 2, 48317 Drensteinfurt-Rinkerode und Herrn Michael Radau, Meinenkampstr. 87, 48165 Münster
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte MÖNIG Wirtschaftskanzlei, Schorlemerstraße 26, 48143 Münster
werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Holger Domeyer, Kirchstraße 36, 48282 Emsdetten wie folgt festgesetzt:
Vergütung xxx EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen xxxEUR
Zwischensumme xxx EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von xxx EUR xxx EUR
Endbetrag xxx EUR
Im Übrigen wird der Festsetzungsantrag für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter vom 06.05.2026 zurückgewiesen.
Gründe:
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 08.06.2022 bis zum 15.07.2022 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 63 InsO).
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin, die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat. Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 3 InsO).Der Regelsatz soll mindestens xxx EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05).
Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV).
Das verwaltete Vermögen betrug 57.838,19 EUR. Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach xxx EUR. Davon stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von xxx EUR zu. Die Regelmindestvergütung nach diesem Wert beträgt xxx EUR. Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung des Regelsatzes von 25 % und damit auf den Betrag von 4.984,48 EUR gerechtfertigt.
Schließlich ist neben der vom Insolvenzverwalter zu Recht geltend gemachten Mehrarbeit aufgrund arbeitsrechtlicher Problematik - auf gerichtliches Schreiben vom 18.06.2026 mit Schreiben vom 01.07.2026 - zu berücksichtigen, dass die Dauer des vorläufigen Insolvenzverfahrens lediglich fünf Wochen betragen hat und damit unterdurchschnittlich war. Zudem bleibt festzuhalten, dass die Mietfläche des Supermarktes bereits zum 31.05.2022 und damit vor Beginn des vorläufigen Insolvenzverfahrens am 08.06.2022 durch die Schuldnerin an die Vermieterin übergeben worden ist. Der Geschäftsbetrieb war mithin vollständig eingestellt. Bewegliches Anlagevermögen war von Anfang an nicht mehr vorhanden. Auch war kein Forderungsbestand aus dem Geschäftsbetrieb vorhanden. Sicherungsmaßnahmen sind insoweit entfallen.
Auch mit Schreiben des Insolvenzverwalters vom 01.07.2026 wurde nicht vorgetragen, welche ungefähre Dauer und Umfang die Gespräche mit den Beteiligten wie dem Betriebsratsvorsitzenden Herrn H. D., mit einzelnen Arbeitnehmern und deren Rechtsanwälten hatten(s.a. Eröffnungsgutachten vom 13.07.2022 - Seite 5 - Blatt 54 der Hauptakte). So trägt der Insolvenzverwalter in dem Zusammenhang lediglich recht pauschal vor, dass es zwecks Aufklärung des gesamten arbeitsrechtlichen Sachverhaltes zu regelmäßigen Verhandlungen über diverse Verschiebungen arbeitsgerichtlicher Termine und den Möglichkeiten einer gütlichen Einigung kam, um auf diesem Wege die arbeitsrechtlichen Probleme im Interesse aller Beteiligten bereits vorab zu klären.
Darüber hinaus blieb die Frage, welche "weitere Eskalation" es zu vermeiden galt, unbeantwortet und und es bliebt weiterhin unbeantwortet, inwieweit die Schuldnerin selbst und der sie vertretene Handelsverband Nord den Beteiligten gegenüber Rede und Antwort stand.
Nach alledem wird in der Gesamtschau des vorläufigen Insolvenzverfahrens die Regelvergütung in Höhe von 25 % für angemessen erachtet, da die Mehrarbeit in Bezug auf arbeitsrechtlichen Problematiken nach Auffassung des Insolvenzgerichts durch unter die vorgenannten unterdurchschnittlichen Faktoren aufgewogen wird.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 06.05.2026 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch xxx EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Münster statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Münster eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Münster eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 218 B eingesehen werden.
73 IN 19/22
Amtsgericht Münster, 07.07.2026
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