Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
HH2O GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Berlin
Handelsregister
Amtsgericht Berlin HRB 165784
EUID
DEF1103R.HRB165784
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
488/19
Phase
Vorläufige Eigenverwaltung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Christian Graf Brockdorff
Rolle
vormaliger Sachwalter
Adresse
Friedrich-Ebert-Straße 36, 14469 Potsdam
Termine & Fristen
Stellungnahmefrist
18.06.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der HH2O GmbH ist anhängig. Im Rahmen der vorläufigen Eigenverwaltung wurde ein Vergütungsantrag für den Sachwalter gestellt, wobei ein Vermögenswert von 581.985,82 EUR zugrunde gelegt und ein Zuschlag von 80 % für vorläufige Sachverwaltung, Sanierungsbemühungen und konzernbedingte Verflechtungen geltend gemacht wird. Zudem wurden Dritte zur Aufbereitung von Anfechtungsansprüchen und Bereitstellung von GDPdU-Daten beauftragt. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 18.06.2025. Parallel dazu wurde die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vormaligen Sachwalters Rechtsanwalt Christian Graf Brockdorff festgesetzt. Die Festsetzung erfolgte gemäß Antrag vom 02.11.2023 unter Berücksichtigung eines Zuschlags von 80 % der Regelvergütung sowie der Auslagenpauschale. Die festgesetzten Beträge sind gemäß § 64 Absatz 2 InsO nicht zu veröffentlichen. Gegen die Entscheidung kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde oder Erinnerung eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36h IN 488/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
HH2O GmbH, Linienstraße 144, 10115 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführer
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 165784
- Schuldnerin -
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für die Zeit der (vorläufigen) Eigenverwaltung wird eine Vergütung gem. § 1…
36h IN 488/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
HH2O GmbH, Linienstraße 144, 10115 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführer
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 165784
- Schuldnerin -
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für die Zeit der (vorläufigen) Eigenverwaltung wird eine Vergütung gem. § 12 10, 11 InsVV zzgl. Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV und Umsatzsteuer in der derzeit gültigen Höhe von 19 %, § 7 InsVV, beantragt, wobei ein der Sachwaltung unterliegendes Vermögen von 581.985,82 EUR zugrunde gelegt wurde. Es wird ein Zuschlag von insgesamt 80 % der Regelvergütung für die vorläufige Sachwaltung, Sanierungsbemühungen und konzernbedingte Verflechtungen geltend gemacht. Zu Lasten der Masse wurden durch den Sachwalter Dritte beauftragt für die Aufbereitung und Durchsetzung von Anfechtungsansprüchen sowie die Bereitstellung von GDPdU-Daten.
Die Beteiligten des Verfahrens erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 18.06.2025. Der Vergütungsantrag samt Anlagen liegt zur Einsichtnahme der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts aus.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 28.05.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36h IN 488/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
HH2O GmbH, Linienstraße 144, 10115 Berlin, vertr.d.d. Geschäftsführer
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 165784
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vormaligen Sachwalters Rechtsanwa…
36h IN 488/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
HH2O GmbH, Linienstraße 144, 10115 Berlin, vertr.d.d. Geschäftsführer
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 165784
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vormaligen Sachwalters Rechtsanwalt Christian Graf Brockdorff, Friedrich-Ebert-Straße 36, 14469 Potsdam, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung samt eines Zuschlags in Höhe von 80 % der Regelvergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 02.11.2023.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 12 Abs. 1, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 80 % gerechtfertigt.
Zur Entscheidung über Zu- und Abschläge sind mögliche Tatbestände gem. § 3 InsVV i.V.m. §§ 12, 10 InsVV zu prüfen; sodann ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, um etwaige Überschneidungen zu berücksichtigen. Es ist darauf abzustellen, dass der festgestellte Mehr- bzw. Minderaufwand angesichts der im Einzelfall bestehenden Besonderheiten insgesamt angemessen vergütet wird (Beschluss des BGH v. 10.06.2021, IX ZB 51/19, juris, Rn. 51).
Vorliegend wird, entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs v. 21.07.2016, IX ZB 70/14, juris, zur alten Fassung der InsVV, ein Zuschlag für die Tätigkeit als vorläufiger Sachwalter geltend gemacht. Dieser ist entsprechend zu gewähren.
Darüber hinaus werden Zuschläge geltend gemacht für sanierungsvorbereitende Tätigkeiten und Mehraufwand durch konzernbedingte Verflechtungen. Diese sind zwar keine Regelbeispiele gem. § 3 Abs. 1 InsVV, diese sind jedoch nicht abschließend, so dass weitere Zuschlagstatbestände in Betracht kommen, wenn der Sachwalter hierzu einen tatsächlichen erheblichen Mehraufwand geltend machen; für die hier vorgetragenen Konstellationen vgl. Prasser/Stoffler in KPB InsO, Stand 6/2025, § 3 InsVV, Rn. 110 f. und 89 ff. Der entsprechende Sachvortrag ist mit dem Antrag erfolgt.
Aus der Masse wurde an durch den Sachwalter beauftragte Dritte Vergütung gezahlt für die Aufbereitung und Durchsetzung von Anfechtungsansprüchen und steuerliche Datenbereitstellung. Überschneidungen zu den Zuschlagsfaktoren liegen nicht vor.
Insgesamt ist die Vergütung einschließlich eines Zuschlags von 80 % geeignet, die Tätigkeit des Sachwalters dem Umfang und der Schwierigkeit nach angemessen zu vergüten.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die Beteiligten wurden zu dem Antrag gehört; Einwendungen wurden binnen der vom Gericht bestimmten Frist nicht erhoben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 25.06.2025
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