Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Hilaritas Sports GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Handelsregister
Amtsgericht Frankfurt am Main HRB 124221
EUID
DEM1201.HRB124221
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Frankfurt am Main
Aktenzeichen
810 IN 967/22 H-15-8
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Anne-Marie Louise Höß
Adresse
Bräukellerweg 5, 83646 Bad Tölz
Termine & Fristen
Bekanntmachung der Festsetzung
18.08.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hilaritas Sports GmbH, Frankfurt am Main, ist anhängig. Für die vorläufige Insolvenzverwalterin Anne-Marie Louise Höß sind Vergütung, Auslagenpauschale und Umsatzsteuer festgesetzt worden. Die Mindestvergütung beträgt gemäß § 10 InsVV i. V. m. § 2 Abs. 2 S. 1 InsVV EUR XXX. Die vorläufige Insolvenzverwalterin erhält antragsgemäß die Auslagenpauschale sowie die auf Vergütung und Pauschale entfallende Umsatzsteuer. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde oder, falls die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde und der Beschwerdegegenstand 200 EUR nicht übersteigt, befristete Erinnerung eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 967/22 H-15-8 In dem Insolvenzverfahren Hilaritas Sports GmbH, Adam-Opel-Straße 7-11, 60386 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 124221),
vertreten durch:
Anne-Marie Louise Höß, Bräukellerweg 5, 83646 Bad Tölz, (Geschäftsführerin), werden für die vorläufige(n) Insolvenzverwalterin festgesetzt:
Vergütung:…
810 IN 967/22 H-15-8 In dem Insolvenzverfahren Hilaritas Sports GmbH, Adam-Opel-Straße 7-11, 60386 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 124221),
vertreten durch:
Anne-Marie Louise Höß, Bräukellerweg 5, 83646 Bad Tölz, (Geschäftsführerin), werden für die vorläufige(n) Insolvenzverwalterin festgesetzt:
Vergütung: EUR XXX
Auslagenpauschale: EUR XXX
Umsatzsteuer: EUR XXX
Summe: EUR XXX
Gründe:
Die Mindestvergütung beträgt gemäß § 10 InsVV i. V. m. § 2 Abs. 2 S. 1 InsVV EUR XXX.
Antragsgemäß erhält die vorläufige Insolvenzverwalterin die Auslagenpauschale und die auf Vergütung und Pauschale entfallende Umsatzsteuer festgesetzt, §§ 7, 8 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem bei dem o. g. Gericht einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Frankfurt am Main, den 18.08.2025
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