Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Hinsche-Erfolgs-Garant GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Sachsen
Adresse
Johannisstr. 1, 02763 Zittau
Handelsregister
Amtsgericht Dresden HRB 32490
EUID
DEU1104.HRB32490
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
554 IN 717/17
Phase
Einstellung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Matthias Neumann
Rolle
Geschäftsführer (Vertretungsberechtigter)
Termine & Fristen
Einstellung
07.07.2026
Gegenstand des Unternehmens
Unternehmensberatung (außer Rechts- und Steuerberatung), Event-Management, Event- & ShowCasino, Aufstellen und Betreiben von Geldspielautomaten, Betreiben von Casinos, Spielhallen und Gaststätten und Verwalten von fremden und eigenem Eigentum
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hinsche-Erfolgs-Garant GmbH mit Sitz in Zittau ist am 07.07.2026 durch Beschluss des Amtsgerichts Dresden nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit eingestellt worden. Das Verfahren wurde gemäß § 211 InsO beendet, da die Kosten der Insolvenzmasse nicht gedeckt sind. Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung oder öffentlicher Bekanntmachung Erinnerung eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 554 IN 717/17
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hinsche-Erfolgs-Garant GmbH, Johannisstraße 1, 02763 Zittau, Amtsgericht Dresden , HRB 32490
vertreten durch den Geschäftsführer Matthias Neumann
- wurde das Verfahren mit Beschluss vom 07.07.2026 gemäß § …
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 554 IN 717/17
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hinsche-Erfolgs-Garant GmbH, Johannisstraße 1, 02763 Zittau, Amtsgericht Dresden , HRB 32490
vertreten durch den Geschäftsführer Matthias Neumann
- wurde das Verfahren mit Beschluss vom 07.07.2026 gemäß § 211 InsO nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit eingestellt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
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Gegen diese Entscheidung findet die Erinnerung statt.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.
Die Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
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Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
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