Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
HIR Gerüstbau GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Harun Kiraci
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Niedersachsen
Adresse
Neuer Hohm 1, 27607 Geestland
Handelsregister
Amtsgericht Tostedt HRB 205630
EUID
DEP2613.HRB205630
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Cuxhaven
Aktenzeichen
12 IN 86/18
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Malte Köster
Termine & Fristen
Stellungnahmefrist Ende
31.03.2025
Festsetzung Vergütung
29.04.2025
Beschluss Prüfung Forderungen
28.08.2025
Prüfungstermin
25.09.2025
Gegenstand des Unternehmens
Gerüstbau
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der HIR Gerüstbau GmbH ist anhängig. Der vorläufige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dr. Malte Köster, hat die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen beantragt, welche durch Beschluss vom 29.04.2025 festgesetzt wurden. Die Berechnungsmasse belief sich auf 322.019,55 EUR. Es wurden Zuschläge für Betriebsfortführung (75 %) und Sanierungsbemühungen (50 %) gewährt. Im weiteren Verfahrensverlauf wurde durch Beschluss vom 31.03.2025 den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zum Vergütungsantrag gegeben. Durch Beschluss vom 28.08.2025 wurde die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet. Der Stichtag für den besonderen Prüfungstermin wurde auf den 25.09.2025 bestimmt, bis zu dem Widersprüche eingereicht werden müssen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
12 IN 86/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der HIR Gerüstbau GmbH, vertr. d. den Geschäftsführer Harun Kiraci, Neuer Holm 1, 27607 Geestland (AG Tostedt, HRB 205630), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Malte Köster festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 In…
12 IN 86/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der HIR Gerüstbau GmbH, vertr. d. den Geschäftsführer Harun Kiraci, Neuer Holm 1, 27607 Geestland (AG Tostedt, HRB 205630), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Malte Köster festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Cuxhaven eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 125 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 06.03.2025 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 322.019,55 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
1. Da die Tätigkeit der vorläufigen Insolvenzverwalters im Vergleich zu einem Regelverfahren mit einem erheblichen Mehraufwand verbunden war, wurden folgende Zuschläge bewilligt:
- 75 % für die Betriebsfortführung im vorläufigen Verfahren über einen Zeitraum von über 2 Jahren mit 17 Mitarbeitern. Das Vorgehen war mit den beteiligten Auftraggebern, den Sozialversicherungsbehörden und den Mitarbeitern in Betriebsversammlungen abzustimmen. Die betriebswirtschaftlichen Daten wurden mit der Geschäftsleitung der Schuldnerin ausgewertet. In regelmäßigen Terminen wurde mit aktuelle Stand der Projekte abgestimmt. Es waren täglich eine Vielzahl von betrieblichen Entscheidungen zu treffen und die Finanzierbarkeit zu überwachen.
- 50 % für Sanierungsbemühungen, da sich herausstellte, dass lediglich eine Zahlungsstockung vorlag. Der vorläufige Involvenzverwalter nach Kontakt zu der Hauptauftraggeberin, den beteiligten Krankenkassen, der Berufsgenossenschaft und der Sozialkasse auf, um den Stand der Forderungen zu klären und eine Vorgehensweise zu Erledigung des Verfahrens abzustimmen. Dies scheiterte jedoch, da nicht alle Krankenkassen dem Vorschlag der Hauptauftraggeberin zustimmten. Die Verhandlungen gestalteten sich aufgrund der schleppenden Rückmeldungen der beteiligten Krankenkassen und einer längeren Abwesenheit der Geschäftsleitung der Schuldnerin sehr aufwendig. Ferner stellte sich die Aufarbeitung der steuerlichen Sachverhalte deutlich komplizierter als erwartet dar.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Cuxhaven, Postfach 102, 27451 Cuxhaven einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Cuxhaven, Postfach 102, 27451 Cuxhaven einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Cuxhaven, 29.04.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
12 IN 86/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der HIR Gerüstbau GmbH, vertr. d. den Geschäftsführer Harun Kiraci, Neuer Holm 1, 27607 Geestland (AG Tostedt, HRB 205630), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 …
12 IN 86/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der HIR Gerüstbau GmbH, vertr. d. den Geschäftsführer Harun Kiraci, Neuer Holm 1, 27607 Geestland (AG Tostedt, HRB 205630), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 25.09.2025 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden sind in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Cuxhaven, 28.08.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
12 IN 86/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der HIR Gerüstbau GmbH, vertr. d. den Geschäftsführer Harun Kiraci, Neuer Holm 1, 27607 Geestland (AG Tostedt, HRB 205630), wurde beschlossen:
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag de…
12 IN 86/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der HIR Gerüstbau GmbH, vertr. d. den Geschäftsführer Harun Kiraci, Neuer Holm 1, 27607 Geestland (AG Tostedt, HRB 205630), wurde beschlossen:
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Cuxhaven, 31.03.2025
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