Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Happy Cheeze GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Niedersachsen
Adresse
Präsident-Herwig-Straße 6-8, 27472 Cuxhaven
Handelsregister
Amtsgericht Tostedt HRB 205449
EUID
DEP2613.HRB205449
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Cuxhaven - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
12 IN 79/23
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Moritz Sponagel
Termine & Fristen
Antragstellung Vergütung
09.07.2024
Festsetzung Vergütung
15.04.2025
Bekanntmachung Stellungnahme
07.05.2025
Gegenstand des Unternehmens
Die Forschung und die Entwicklung von pflanzlichen Produkten, die Marktforschung und die Werbung zu pflanzlichen Produkten sowie die Produktion und der Vertrieb von pflanzlichen Produkten. Ausgenommen ist die Herstellung und der Vertrieb von Produkten, soweit dies einer Erlaubnis oder Zulassung nach dem Arzneimittelgesetz bedarf.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Happy Cheeze GmbH ist anhängig. Der vorläufige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dr. Moritz Sponagel, hat am 09.07.2024 einen Antrag auf Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen gestellt. Das Amtsgericht Cuxhaven hat mit Beschluss vom 15.04.2025 die Vergütung festgesetzt, wobei eine Berechnungsmasse von 415.276,48 EUR zugrunde gelegt wurde. Die Bruchteilsvergütung beträgt 25 % der Regelvergütung zuzüglich Zuschläge für Betriebsfortführung (35,11 %) und Mehrarbeit (10 %). Mit Beschluss vom 07.05.2025 wurde der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntmachung gegeben.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
12 IN 79/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Happy Cheeze GmbH, Präsident-Herwig-Str. 6-8, 27472 Cuxhaven, vertr. d. den Geschäftsführer Florian Locher (AG Tostedt, HRB 205449), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Moritz Sponagel festgesetzt worden. Gemäß § 6…
12 IN 79/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Happy Cheeze GmbH, Präsident-Herwig-Str. 6-8, 27472 Cuxhaven, vertr. d. den Geschäftsführer Florian Locher (AG Tostedt, HRB 205449), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Moritz Sponagel festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Cuxhaven eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 105,11 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
abzüglich mit Beschluss v. 15.04.2025 festgesetzter Vorschuss
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 09.07.2024 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 415.276,48 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
Gegenstand des Unternehmens war die Forschung und Entwicklung von pflanzlichen Produkten, die Marktforschung und die Werbung zu pflanzlichen Produkten sowie die Produktion und der Vertrieb von pflanzlichen Produkten.
Für die Fortführung des Betriebes wird ein Zuschlag in Höhe von 25% beantragt.
[...]
Für den Zuschlagstatbestand der übertragenden Sanierung wird ein Zuschlag in Höhe von 50% beantragt.
Da eine differenzierte Begründung der Zuschläge zur Betriebsfortführung und der übertragenden Sanierung nicht vorliegt und beide Tatbestände dem Grunde nach mit denselben Argumenten untermauert wurden, ist eine Gesamtschau der Zuschläge vorzunehmen. Nicht unüblicherweise führt es in der täglichen Arbeit zu einer Vermischung beider Zuschlagstatbestände, gerade deshalb kann hier nur eine Gesamtschau zu Ermittlung des Zuschlags führen.
Nach Aktenlage wird der Zuschlag für die Betriebsfortführung in Verbindung mit der übertragenden Sanierung in Höhe von 60% der Regelvergütung als angemessen erachtet.
Für die Bearbeitung der Arbeitnehmerangelegenheiten wird ein Zuschlag in Höhe von 40% beantragt
[...]
Es ergibt sich dadurch ein Zuschlag in Höhe von 35,11 %
[...]
Für die Mehrarbeit, die diese Pressarbeit mit sich brachte, wird ein Zuschlag in Höhe von 10% der Regelvergütung beantragt.
Der Zuschlag ist dem Grunde und der Höhe nach nicht zu beanstanden.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Cuxhaven, Postfach 102, 27451 Cuxhaven einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Cuxhaven, Postfach 102, 27451 Cuxhaven einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Cuxhaven, 07.05.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
12 IN 79/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Happy Cheeze GmbH, Präsident-Herwig-Str. 6-8, 27472 Cuxhaven, vertr. d. den Geschäftsführer Florian Locher (AG Tostedt, HRB 205449), wurde beschlossen:
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergüt…
12 IN 79/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Happy Cheeze GmbH, Präsident-Herwig-Str. 6-8, 27472 Cuxhaven, vertr. d. den Geschäftsführer Florian Locher (AG Tostedt, HRB 205449), wurde beschlossen:
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag der vorläufigen Insolvenzverwalterin Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Cuxhaven, 11.04.2025
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