Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
HK Abwicklungsgesellschaft GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Ostring 1, 63762 Großostheim
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Aschaffenburg HRB 863
EUID
DED4102V.HRB863
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Aschaffenburg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
IN 299/20
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Christoph Berninger
Adresse
Agathaplatz 1, 63739 Aschaffenburg
Termine & Fristen
Fristende Einwendungen/Schlussrechnung
24.02.2026
Beschluss Vergütungsfestsetzung
25.06.2026
Gegenstand des Unternehmens
Betrieb von Metall-Präzisionswerkstätten.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der HK Abwicklungsgesellschaft GmbH ist eröffnet. Der Schuldner hat seinen Sitz in Großostheim und wird durch Geschäftsführer Kunze Frank vertreten. Das Registergericht ist das Amtsgericht Aschaffenburg (HRB 863). Der endgültige Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Christoph Berninger aus Aschaffenburg. Im Verfahren wurde die Durchführung des Schlusstermins gemäß § 197 InsO im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO angeordnet, wobei Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und Stellungnahmen zum Vergütungsantrag bis einschließlich 24.02.2026 eingereicht werden konnten. Diese Schlussanhörung hat den eigentlichen Schlusstermin ersetzt. Mit Zustimmung des Gerichts ist die Schlussverteilung gemäß § 196 Abs. 2 InsO erfolgt. Vor Berichtigung der restlichen Verfahrenskosten standen 177.239,50 € Teilungsmasse zur Verfügung, während Forderungen in Höhe von 638.345,80 € zu berücksichtigen waren. Der Insolvenzverwalter hat den Betrieb der Schuldnerin für circa sechs Monate fortgeführt und versucht, diesen übertragend zu sanieren, was jedoch scheiterte. Aufgrund des erheblichen Mehraufwands bei der Betriebsfortführung und den Veräußerungsversuchen wurde eine Erhöhung der Regelvergütung um 100 % sowie ein Zuschlag auf die Vergütung festgesetzt. Die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wurden durch Beschluss vom 25.06.2026 festgesetzt. Gegen diese Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen Erinnerung oder Beschwerde eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der HK ABwicklungsgesellschaft GmbH, Ostring 1, 63762 Großostheim findet mit Zustimmung des Gerichts die Schlußverteilung statt. Verfügbar sind vor Berichtigung der restlichen Verfahrenskosten 177.239,50 € Teilungsmasse, zu berücksichtigen sind 638.345,80 € Forderungen. Das S…
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der HK ABwicklungsgesellschaft GmbH, Ostring 1, 63762 Großostheim findet mit Zustimmung des Gerichts die Schlußverteilung statt. Verfügbar sind vor Berichtigung der restlichen Verfahrenskosten 177.239,50 € Teilungsmasse, zu berücksichtigen sind 638.345,80 € Forderungen. Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Aschaffenburg - Insolvenzgericht - , Zimmer 5.108 (1. Obergeschoss), Schloßplatz 5, 63739 Aschaffenburg, zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt
Eingereicht von dem Insolvenzverwalter Christoph Berninger
Amtsgericht Aschaffenburg - Insolvenzgericht
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
654 IN 299/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
HK Abwicklungsgesellschaft GmbH, Ostring 1, 63762 Großostheim, vertreten durch den Geschäftsführer Kunze Frank
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Register-Nr.: HRB 863
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschli…
654 IN 299/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
HK Abwicklungsgesellschaft GmbH, Ostring 1, 63762 Großostheim, vertreten durch den Geschäftsführer Kunze Frank
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Register-Nr.: HRB 863
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Anhörung zum Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 24.02.2026
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Stellungnahmen zum Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Aschaffenburg - Insolvenzgericht - erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung, das Schlussverzeichnis und der Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aschaffenburg
Erthalstr. 3
63739 Aschaffenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Aschaffenburg - Insolvenzgericht - 13.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
654 IN 299/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
HK Abwicklungsgesellschaft GmbH, Ostring 1, 63762 Großostheim, vertreten durch den Geschäftsführer Kunze Frank
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Register-Nr.: HRB 863
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzver…
654 IN 299/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
HK Abwicklungsgesellschaft GmbH, Ostring 1, 63762 Großostheim, vertreten durch den Geschäftsführer Kunze Frank
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Register-Nr.: HRB 863
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Christoph Berninger, Agathaplatz 1, 63739 Aschaffenburg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 20.01.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 432.826,32 EUR auszugehen.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 100 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 20.01.2026 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Den Insolvenzverwalter hat den Betrieb der Schuldnerin über einen Zeitraum von circa 6 Monaten fortgeführt. Aufgrund der angespannten wirtschaftlichen Situation (es war lediglich möglich die Kosten nur annähernd zu decken) musste regelmäßig (nahezu wöchentlich) die Liquidität der Schuldnerin neu berechnet werden, damit die weitere Planung entsprechend angepasst werden konnte. Nachdem der Sohn der Geschäftsführerin aus dem Übernahmeprozess ausgeschieden war, ließ die Motivation der Geschäftsleitung zur Mitwirkung nach, sodass sich der Aufwand des Insolvenzverwalters erhöhte. Die wesentlichen Produktionsmittel waren geleast. Mit dem Leasinggeber musste bezüglich der Weiternutzung der Produktionsmittel ausführlich und zeitintensiv kommuniziert und verhandelt werden. Im Rahmen der Betriebsfortführung ist der Insolvenzverwalter auch in die Arbeitgeberfunktion eingetreten. Bei der Schuldnerin gab es 18 Mitarbeiter. Das Insolvenzgeld wurde vom vorläufigen Insolvenzverwalter vorfinanziert. Es fand ein Übergang der Arbeitsverhältnisse auf den Erwerber des Betriebs statt. Vor dem Betriebsübergang hielt der Insolvenzverwalter eine Betriebsversammlung ab und informierte die Mitarbeiter dabei auch über Widerspruchsrecht. Die Betriebsfortführung stellt somit einen erheblichen Mehraufwand für den Insolvenzverwalter dar. Ein Überschuss wurde dabei jedoch nicht erwirtschaftet, sodass der Zuschlag nicht zu kürzen ist.
Während der Betriebsfortführung war der Insolvenzverwalter damit befasst den Geschäftsbetrieb im Ganzen zu veräußern (übertragende Sanierung). Es wurden mit mehreren Interessenten Verhandlungen geführt. Mit einem Interessenten waren die Verhandlungen bereits weit fortgeschritten, insbesondere waren auch Verhandlungen mit der Vermieterin und der Leasinggeberin über einen Eintritt des Interessenten in die bestehenden Verträge positiv verlaufen. Für den Insolvenzverwalter unerwartet wurde die finale Abstimmung dann aber vom Interessenten abgesagt. Auch der Versuch mit dem Sohn der einen Vertrag über eine Betriebsveräußerung zu schließen scheiterte. Aufgrund der angespannten wirtschaftlichen Situation konnte der Insolvenzverwalter den Geschäftsbetrieb nicht unbefristet fortführen. Nach einer Stilllegung des Betriebs wäre aber eine Betriebsveräußerung wohl nicht mehr möglich gewesen. Unter Zeitdruck versuchte der Insolvenzverwalter daher doch noch eine Lösung zu finden. Letztlich konnten dann mit zwei weiteren Interessenten ernsthafte Verhandlungen geführt werden, wobei mit einem kurzfristig auch eine Einigung erzielt wurde. Zusätzlich zu den mit einer Betriebsveräußerung verbundenen besonderen Haftungsrisiken war der Insolvenzverwalter auch durch die zunächst erfolglosen Veräußerungsversuche und die dadurch eingetretene Verzögerung besonders beansprucht.
Für diese beiden Sachverhalte muss deshalb ein erheblicher Zuschlag auf die Regelvergütung gewährt werden.
Weil der Insolvenzverwalter aber bereits als vorläufiger Insolvenzverwalter in diesem Verfahren tätig war, muss auch ein Abschlag auf die Regelvergütung vorgenommen werden.
Es war deshalb ein Übersteigen des Regelsatzes um 100 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aschaffenburg
Erthalstr. 3
63739 Aschaffenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aschaffenburg
Erthalstr. 3
63739 Aschaffenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Aschaffenburg - Insolvenzgericht - 25.06.2026
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