der Groß- und Einzelhandel mit Tabakwaren, Wasserpfeifen und Zubehör
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Verfahren über den Antrag der Smokin´ Ace Tobacco UG (haftungsbeschränkt) auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen ist der Antrag mangels Masse abgewiesen worden. Ein Termin zur Anhörung des Liquidators über die das Verfahren betreffenden Verhältnisse, insbesondere die Vermögensverhältnisse, findet am 08.10.2025 um 10:30 Uhr im Dienstzimmer 5.101, 1. Stock, Schloletplatz 5, 63739 Aschaffenburg statt. Das persönliche Erscheinen der organschaftlichen Vertreter der Schuldnerpartei ist angeordnet.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
613 IN 240/25
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In dem Verfahren über den Antrag d.
Smokin´ Ace Tobacco UG (haftungsbeschränkt), Maximilianstraße 25, 63739 Aschaffenburg, vertreten durch den Liquidator Sefraoui Mohammed
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Registergericht Register-Nr.: HRB 14008
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfah…
613 IN 240/25
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In dem Verfahren über den Antrag d.
Smokin´ Ace Tobacco UG (haftungsbeschränkt), Maximilianstraße 25, 63739 Aschaffenburg, vertreten durch den Liquidator Sefraoui Mohammed
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Registergericht Register-Nr.: HRB 14008
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Beschluss:
Der Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen wird mangels Masse abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aschaffenburg
Erthalstr. 3
63739 Aschaffenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Aschaffenburg - Insolvenzgericht - 02.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
613 IN 240/25
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In dem Verfahren über den Antrag d.
Smokin´ Ace Tobacco UG (haftungsbeschränkt), Maximilianstraße 25, 63739 Aschaffenburg, vertreten durch den Liquidator Sefraoui Mohammed
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Registergericht Register-Nr.: HRB 14008
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfah…
613 IN 240/25
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In dem Verfahren über den Antrag d.
Smokin´ Ace Tobacco UG (haftungsbeschränkt), Maximilianstraße 25, 63739 Aschaffenburg, vertreten durch den Liquidator Sefraoui Mohammed
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Registergericht Register-Nr.: HRB 14008
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Terminsbestimmung:
Termin zur Anhörung des Liquidators der Schuldnerin über die das Verfahren betreffenden Verhältnisse, insbesondere die Vermögensverhältnisse
wird bestimmt auf
Mittwoch, 08.10.2025, 10:30 Uhr
Dienstzimmer 5.101, 1. Stock, Schloßplatz 5, 63739 Aschaffenburg
Das persönliche Erscheinen der organschaftlichen Vertreter der Schuldnerpartei wird angeordnet.
Amtsgericht Aschaffenburg - Insolvenzgericht - 16.09.2025
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