Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
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Verfahrensfortschritt
Antrag / Prüfung
Vorläufige Maßnahmen
Insolvenzeröffnung
Berichte & Termine
der Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen sowie die Übernahme der persönlichen Haftung und der Geschäftsführung bei Handelsgesellschaften, insbesondere die Beteiligung als persönlich haftende und geschäftsführende Gesellschafterin an der HKR Seuffer Automotive GmbH & Co. KG, deren hauptsächlicher Unternehmensgegenstand die Entwicklung, der Vertrieb und die Herstellung von mechanischen, elektronischen und mechatronischen Produkten, insbesondere von elektronischen Regelungen, integrierten Schaltungen und Sensoren im Automotivebereich im In- und Ausland sowie die Vergabe von Lizenzen für Produktion und Vertrieb solcher Erzeugnisse durch Dritte ist
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der HKR Seuffer Automotive Verwaltungs GmbH ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht Stuttgart (HRB 737877). Das Insolvenzgericht ist das Amtsgericht Tübingen. Verfahrensbevollmächtigte der Schuldnerin sind die Rechtsanwälte Menold Bezler. Im Verfahren sind Sonderinsolvenzverwalter bestellt worden, um die abschließende Prüfung bestimmter Forderungen zu übernehmen. Rechtsanwalts Dr. Holger Leichtle wurde zum Sonderinsolvenzverwalter bestellt, dessen Aufgabengebiet die Prüfung der von Rechtsanwalt Dr. Tibor Daniel Braun als Insolvenzverwalter über das Vermögen der HKR Seuffer Automotive GmbH & Co. KG angemeldeten Forderung (Tabellenblattnummer 3) umfasst. Zudem wurde Rechtsanwalt Dr. Holger Leichtle auch für die Prüfung der Forderung Tabellenblattnummer 2 bestellt, die von Rechtsanwalt Dr. Tibor Braun über das Vermögen der HKR Seuffer GmbH & Co. KG angemeldet wurde. Für die nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (Tabellenblattnummern 2 und 3) erfolgt die Prüfung im schriftlichen Verfahren. Den Beteiligten wurde Gelegenheit gegeben, bis zum 12.03.2026 der Forderungsanmeldung schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen. Forderungen, gegen die kein Widerspruch erhoben wird, gelten als festgestellt. Gegen die Entscheidungen kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen Erinnerung eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
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