Einstellung des VerfahrensNordrhein-WestfalenHRB 24206
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Insolvenzprofil
HMS Hupe Mannequins Service GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Güterstraße 35, 46499 Hamminkeln
Handelsregister
Amtsgericht Duisburg HRB 24206
EUID
DER1202.HRB24206
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Duisburg
Aktenzeichen
62 IN 9/24
Phase
Einstellung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Peter Minuth
Adresse
Breite Str. 29-31, 40213 Düsseldorf
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
25.01.2024 , 11:06 Uhr
Eröffnung
01.03.2024 , 08:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
15.04.2024
Prüfungstermin
27.05.2024
Gegenstand des Unternehmens
ist der Handel mit und die Reparatur von Schaufensterfiguren.
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der HMS Hupe Mannequins Service GmbH, Güterstr. 35, 46499 Hamminkeln, sind wesentliche Verfahrensschritte erfolgt. Am 25.01.2024 wurde die Anordnung vorläufiger Maßnahmen durch das Amtsgericht Duisburg getroffen und Dr. Peter Minuth als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Das Insolvenzverfahren ist am 01.003.2024 eröffnet worden. Die Gläubiger sind aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 15.04.2024 anzumelden. Der Stichtag für den Berichts- und Prüfungstermin ist der 27.05.2024. Am 30.04.2024 ist die Anzeige der Masseunzulänglichkeit eingegangen. Im weiteren Verlauf wurde die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt, wobei ein späterer Beschluss vom 07.10.2025 klargestellt hat, dass die Vergütung auf die im korrigierten Antrag beantragte Regelvergütung begrenzt ist.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 62 IN 9/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 24206 eingetragenen HMS Hupe Mannequins Service GmbH, Güterstr. 35, 46499 Hamminkeln, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Ingo Hupe und Herrn R…
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 62 IN 9/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 24206 eingetragenen HMS Hupe Mannequins Service GmbH, Güterstr. 35, 46499 Hamminkeln, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Ingo Hupe und Herrn Ralf Schoen,
Geschäftszweig: Handel mit und Reparatur von Schaufensterfiguren
ist am 25.01.2024, um 11:06 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Dr. Peter Minuth, Breite Str. 29-31, 40213 Düsseldorf bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
62 IN 9/24
Amtsgericht Duisburg, 25.01.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 62 IN 9/24
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 24206 eingetragenen HMS Hupe Mannequins Service GmbH, Güterstr. 35, 46499 Hamminkeln, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Ingo Hupe, Alfred-Nobel-Str. 30, 46487 Wesel und Herrn Ra…
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 62 IN 9/24
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 24206 eingetragenen HMS Hupe Mannequins Service GmbH, Güterstr. 35, 46499 Hamminkeln, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Ingo Hupe, Alfred-Nobel-Str. 30, 46487 Wesel und Herrn Ralf Schoen, Oberstr. 36, 41460 Neuss
Geschäftszweig: Handel mit und Reparatur von Schaufensterfiguren
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 01.03.2024, um 08:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 23.01.2024 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Dr. Peter Minuth, Breite Str. 29-31, 40213 Düsseldorf.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 15.04.2024 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden. Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin (§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist
der 27.05.2024.
Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen bei Gericht einreichen
- zur Person des Insolvenzverwalters,
- zur Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),
- zur Hinterlegungsstelle und zu den Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- zur Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO).
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen sowie der Bericht des Insolvenzverwalters werden spätestens ab dem 29.04.2024 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Duisburg, Nebenstelle, Kardinal-Galen-Straße 124-132, 47058 Duisburg, Zimmer Nr. C102 niedergelegt.
Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Zur Hinterlegungsstelle (§ 149 InsO) wird bestimmt:
National-Bank AG, IBAN DE72360200300007484623.
Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Duisburg, Kardinal-Galen-Straße 124-132, 47058 Duisburg schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Duisburg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de
62 IN 9/24
Duisburg, 01.03.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 62 IN 9/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 24206 eingetragenen HMS Hupe Mannequins Service GmbH, Güterstr. 35, 46499 Hamminkeln, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Ralf Schoen, Oberstr. 36, 41460…
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 62 IN 9/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 24206 eingetragenen HMS Hupe Mannequins Service GmbH, Güterstr. 35, 46499 Hamminkeln, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Ralf Schoen, Oberstr. 36, 41460 Neuss und Herrn Ingo Hupe, Alfred-Nobel-Str. 30, 46487 Wesel
ist am 30.04.2024 bei Gericht die Anzeige des Insolvenzverwalters eingegangen, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt (§§ 208 bis 210 InsO).
62 IN 9/24
Amtsgericht Duisburg, 02.05.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 62 IN 9/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 24206 eingetragenen HMS Hupe Mannequins Service GmbH, Güterstr. 35, 46499 Hamminkeln, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Ralf Hubert Schoen, Neusser Wey…
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 62 IN 9/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 24206 eingetragenen HMS Hupe Mannequins Service GmbH, Güterstr. 35, 46499 Hamminkeln, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Ralf Hubert Schoen, Neusser Weyhe 128, 41462 Neuss und Herrn Ingo Hupe, Alfred-Nobel-Str. 30, 46487 Wesel
werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Peter Minuth, Prinz-Georg-Str. 91, 40479 Düsseldorf - unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags - wie folgt festgesetzt:
Vergütung XXX €
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen XXX €
Zwischensumme XXX €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von XXX € XXX €
Endbetrag XXX €
Der Endbetrag kann der verwalteten Masse entnommen werden.
Gründe:
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 25.01.2024 bis zum 01.03.2024 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 63 InsO).
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 3 InsO).Der Regelsatz soll mindestens 1.400,00 EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05).
Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV).
Das im Eröffnungsverfahren erwirtschaftete und verwaltete Vermögen betrug 45.337,91 €. Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach XXX €. Davon stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von XXX € zu. Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes auf 35 % und damit auf den Betrag von 5.840,75 € gerechtfertigt, aber auch ausreichend, um den Mehraufwand der aufgrund des erwirtschafteten Überschusses erfolgreichen, jedoch letztlich bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens befristeten Betriebsfortführung abzugelten.
Die Betriebsfortführung dauerte nur 1,5 Monate an. Es handelte sich um ein kleines Unternehmen mit nur fünf Arbeitnehmern. Die notwendigen Tätigkeiten des vorläufigen Verwalters in Personalangelegenheiten/ Insolvenzgeldvorfinanzierung sind bei weniger als 20 Arbeitnehmern grundsätzlich mit der Regelvergütung abgegolten (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2007 - IX ZB 120/06).
Der durch die Betriebsfortführung erwirtschaftete Überschuss von 33.493,15 EUR macht einen wesentlichen Teil der Berechnungsgrundlage aus und wirkt sich dadurch bereits vergütungserhöhend aus. Dennoch sollen die Bemühungen des Verwalters um den Fortbestand des Unternehmens und der Mehraufwand aufgrund des (echten) Factorings beim Forderungseinzug mit einem Zuschlag von 10 Prozentpunkten honoriert werden.
Ein weiterer Zuschlag, insbesondere für Sanierungsbemühungen mit einem österreichischen Investor, welcher erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens auftrat, hält das Gericht nicht für gerechtfertigt. Das schuldnerische Unternehmen entspricht eher dem Normalfall eines im Eröffnungsverfahrens fortzuführenden Betriebes. Eine echte Sanierungsperspektive mit aufwändigen Investorenverhandlungen hat nicht stattgefunden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 13.06.2025 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen. Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO an das Amtsgericht Duisburg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Sie steht, soweit beschwert, der Verwalterin/dem Verwalter, der Schuldnerin/dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Duisburg, Kardinal-Galen-Straße 124-132, 47058 Duisburg oder dem Landgericht Duisburg, König-Heinrich-Platz 1, 47051 Duisburg schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Duisburg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Duisburg, Nebenstelle, Kardinal-Galen-Straße 124-132, 47058 Duisburg, Zimmer Nr. C102 eingesehen werden.
62 IN 9/24
Amtsgericht Duisburg, 12.09.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 62 IN 9/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 24206 eingetragenen HMS Hupe Mannequins Service GmbH, Güterstr. 35, 46499 Hamminkeln, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Ralf Hubert Schoen, Neusser Wey…
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 62 IN 9/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 24206 eingetragenen HMS Hupe Mannequins Service GmbH, Güterstr. 35, 46499 Hamminkeln, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Ralf Hubert Schoen, Neusser Weyhe 128, 41462 Neuss und Herrn Ingo Hupe, Alfred-Nobel-Str. 30, 46487 Wesel
wird klargestellt, dass der Beschluss vom 12.09.2025 durch Einreichung eines korrigierten Vergütungsantrags vom 22.09.2025 entsprechend § 269 Abs. 3 ZPO teilweise wirkungslos geworden ist, soweit die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Peter Minuth, Prinz-Georg-Str. 91, 40479 Düsseldorf folgenden Betrag übersteigen:
Vergütung xxxx €
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen xxxx €
Zwischensumme xxxx €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von xxxx € xxxx €
Endbetrag xxxx€
Nur dieser Endbetrag darf der verwalteten Masse entnommen werden.
Gründe:
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 25.01.2024 bis zum 01.03.2024 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 63 InsO).
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 3 InsO).Das verwaltete Vermögen betrug 45.337,91 €. Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach xxxx €. Davon stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von xxxx € zu.
Wegen der Einzelheiten wird auf den korrigierten Vergütungsantrag vom 22.09.2025 verwiesen. Dieser ist als Teilrücknahme des ursprünglichen Vergütungsantrags vom 13.06.2025 anzusehen; der korrigierte Antrag, mit welchem nur noch die Regelvergütung beantragt wird, ist vor Rechtskraft des Festsetzungsbeschlusses vom 12.09.2025 bei Gericht eingegangen. Der Beschluss ist daher entsprechend § 4 InsO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO wirkungslos, soweit eine höhere Vergütung als die nun beantragte Regelvergütung festgesetzt wurde.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen. Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO an das Amtsgericht Duisburg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Sie steht, soweit beschwert, der Verwalterin/dem Verwalter, der Schuldnerin/dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Duisburg, Kardinal-Galen-Straße 124-132, 47058 Duisburg oder dem Landgericht Duisburg, König-Heinrich-Platz 1, 47051 Duisburg schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Duisburg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Duisburg, Nebenstelle, Kardinal-Galen-Straße 124-132, 47058 Duisburg, Zimmer Nr. C102 eingesehen werden.
62 IN 9/24
Amtsgericht Duisburg, 07.10.2025
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