Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
HMS Projekt GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Martinshöhe 5, 92277 Hohenburg
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Amberg HRB 7932
EUID
DED3101V.HRB7932
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
404 IN 894/26
Phase
Vorläufige Maßnahmen
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Prof. Dr. Lucas F. Flöther
Adresse
Nikolaistraße 3-5, 04109 Leipzig
Telefon
0341 652200
E-Mail
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
29.04.2026 , 12:00 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
die Fertigung, der Vertrieb und die Montage von Fenstern und Türen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Leipzig hat am 29.04.2026 im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der HMS Projekt GmbH, vertreten durch Geschäftsführer Harald Bremer, eine Entscheidung erlassen. Zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse wird am selben Tag um 12:00 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Prof. Dr. Lucas F. Flöther bestellt. Über Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens ist nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (allgemeiner Zustimmungsvorbehalt gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO). Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, die Unternehmensführung zu überwachen und das Vermögen im Gläubigerinteresse zu sichern und zu erhalten. Er ist berechtigt, das vollstreckungsbefangene Vermögen in Besitz zu nehmen, insbesondere Forderungen auf ein Sonderkonto einzuziehen. Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, Geschäftsräume zu betreten, Nachforschungen anzustellen und Auskünfte einzuholen. Die Schuldnerin hat Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten. Eingeleitete Maßnahmen der Zwangsvollstreckung werden einstweilen eingestellt, neue werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Ausgenommen sind Verfahren auf Erteilung der Vermögensauskunft. Gegen die Entscheidung steht die sofortige Beschwerde binnen zwei Wochen zu.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 404 IN 894/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der HMS Projekt GmbH, Martinshöhe 5, 92277 Hohenburg, Amtsgericht Amberg , HRB 7932
vertreten durch den Geschäftsführer Harald Bremer
ergeht am 29.04.2026 nachfolgende Entscheidung:
1.
Zur Sicherung …
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 404 IN 894/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der HMS Projekt GmbH, Martinshöhe 5, 92277 Hohenburg, Amtsgericht Amberg , HRB 7932
vertreten durch den Geschäftsführer Harald Bremer
ergeht am 29.04.2026 nachfolgende Entscheidung:
1.
Zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse wird am 29.04.2026 um 12:00 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung
angeordnet.
2.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird
Rechtsanwalt
Prof. Dr. Lucas F. Flöther
Nikolaistraße 3-5
04109 Leipzig
Telefon geschäftlich: 0341 652200
Telefax: 0341 65220111
Email geschäftlich: infofloether-wissing.de
bestellt.
3.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Seite 1
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (allgemeiner Zustimmungs-
vorbehalt gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO).
4.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, die Unternehmensführung zu über-
wachen und das Vermögen im Gläubigerinteresse zu sichern und zu erhalten.
5.
Er ist berechtigt, das vollstreckungsbefangene Vermögen in Besitz zu nehmen, insbe-
sondere Forderungen - auch Bankguthaben - auf ein von ihm für die Insolvenzmasse
einzurichtendes Sonderkonto einzuziehen. Rechte Dritter bleiben davon unberührt.
6.
Die Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es sei denn
dieser stimmt den Leistungen an die Schuldnerin zu.
7.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin
zu betreten, dort Nachforschungen anzustellen und Auskünfte aus behördlich geführten
Registern und von Dritten, insbesondere von Bank- und Kreditinstituten, Sparkassen,
Finanzbehörden, Sozialbehörden, Sozialversicherungsträgern, Rechtsanwälten, Nota-
ren, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern zur Erfüllung seiner Aufgaben einzuholen
(§ 22 Abs. 3 InsO).
8.
Die Schuldnerin hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in Bücher und Ge-
schäftspapiere zu gestatten und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen (§ 22
Abs. 2 InsO).
9.
Gegen die Schuldnerin eingeleitete Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, einschließ-
lich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung werden einstwei-
len eingestellt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind.
Neue Vollstreckungsmaßnahmen werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Ge-
genstände betroffen sind (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Von der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung und der Untersagung neuer
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgenommen sind Verfahren auf Erteilung der
Vermögensauskunft.
10. -... 11.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Leipzig
Bernhard-Göring-Straße 64
04275 Leipzig
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. -
Die Beschwerde soll begründet werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
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