Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
HOAG dritte Grundbesitz GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Berlin
Handelsregister
Amtsgericht Berlin HRA 39426
EUID
DEF1103R.HRA39426
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Charlottenburg
Aktenzeichen
36h IN 4007/09
Phase
Einstellung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Christoph Schulte-Kaubrügger
Adresse
Rahel-Hirsch-Straße 10, 10557 Berlin
Termine & Fristen
Fristende Einwendungen
29.08.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der HOAG dritte Grundbesitz GmbH & Co. KG ist die Durchführung des Einstellungstermins nach § 211 InsO im schriftlichen Verfahren angeordnet. Die Beteiligten haben bis einschließlich 29.08.2025 Gelegenheit, Einwendungen gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens, das Schlussverzeichnis, die Schlussrechnung, den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters sowie gegen die beabsichtigte Einstellung des Verfahrens vorzulegen. Der Insolvenzverwalter Dr. Christoph Schulte-Kaubrügger hat einen Antrag auf Vergütung und Auslagen gestellt, wobei eine Regelvergütung auf Basis von 5.151.569,80 Euro sowie Sondervergütungen für absonderungsbelastete Massegegenstände im Wert von 81.673.688,85 Euro zu berücksichtigen ist. Ein Zuschlag von 270 % wurde aufgrund von Haus- und Grundstücksverwaltung, kalter Zwangsverwaltung sowie Verwertungsschwierigkeiten geltend gemacht. Das Verfahren ist wegen Masseunzulänglichkeit gemäß § 211 Abs. 1 InsO eingestellt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36h IN 4007/09
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
HOAG dritte Grundbesitz GmbH & Co. KG, Rheinsteinstraße 9, 10318 Berlin, derzeit: Leipziger Platz 2, 10117 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Klaus Ralf Hoffmann
- Schuldnerin -
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hat das Amtsgericht Charlottenburg am 11.03.2026 beschlossen:
Das I…
36h IN 4007/09
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
HOAG dritte Grundbesitz GmbH & Co. KG, Rheinsteinstraße 9, 10318 Berlin, derzeit: Leipziger Platz 2, 10117 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Klaus Ralf Hoffmann
- Schuldnerin -
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hat das Amtsgericht Charlottenburg am 11.03.2026 beschlossen:
Das Insolvenzverfahren wird wegen Masseunzulänglichkeit eingestellt, § 211 Abs. 1 InsO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 11.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36h IN 4007/09
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
HOAG dritte Grundbesitz GmbH & Co. KG, Rheinsteinstraße 9, 10318 Berlin, derzeit: Leipziger Platz 2, 10117 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführer HOAG dritte Verwaltungs GmbH und Klaus Ralf Hoffmann
- Schuldnerin -
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wird Folgendes bekanntgemacht:
Die…
36h IN 4007/09
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
HOAG dritte Grundbesitz GmbH & Co. KG, Rheinsteinstraße 9, 10318 Berlin, derzeit: Leipziger Platz 2, 10117 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführer HOAG dritte Verwaltungs GmbH und Klaus Ralf Hoffmann
- Schuldnerin -
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wird Folgendes bekanntgemacht:
Die Forderung zur Tabelle lfd. Nr. 221 - Gläubigerin Frau Simone Wenk - wurde vom Insolvenzverwalter in voller Höhe bestritten.
Eine aktuelle zustellfähige Anschrift der Gläubigerin ist hier nicht mehr bekannt. Zum Zwecke der Zustellung des beglaubigten Tabellenauszugs wird die Gläubigerin aufgefordert, binnen zwei Wochen eine zustellfähige Anschrift mitzuteilen.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 16.06.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36h IN 4007/09
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
HOAG dritte Grundbesitz GmbH & Co. KG, Rheinsteinstraße 9, 10318 Berlin, derzeit: Leipziger Platz 2, 10117 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführer HOAG dritte Verwaltungs GmbH und Klaus Ralf Hoffmann
- Schuldnerin -
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Die Durchführung des Einstellungst…
36h IN 4007/09
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
HOAG dritte Grundbesitz GmbH & Co. KG, Rheinsteinstraße 9, 10318 Berlin, derzeit: Leipziger Platz 2, 10117 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführer HOAG dritte Verwaltungs GmbH und Klaus Ralf Hoffmann
- Schuldnerin -
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Die Durchführung des Einstellungstermins nach § 211 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Erhebung von Einwendungen gegen den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 29.08.2025
- Einwendungen gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens, das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Einwendungen gegen die beabsichtigte Einstellung des Verfahrens
- sowie Einwendungen gegen den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters;
geltend gemacht wird die Regelvergütung gem. § 2 InsVV, basierend auf einer Berechnungsgrundlage von 5.151.569,80 Euro, zzgl. Sondervergütung gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV aus einer Berechnungsgrundlage von 86.825.333,65 EUR, zzgl. Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV, gesonderter Auslagen gem. § 4 Abs. 2 InsVV sowie Umsatzsteuer gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 %;
der Insolvenzverwalter beantragt Zuschläge in Gesamthöhe von 270 % wegen Haus- und Grundstücksverwaltung (hier vergleichbar der Betriebsfortführung), kalter Zwangsverwaltung sowie Verwertungsschwierigkeiten; an durch den Insolvenzverwalter beauftragte Dritte wurde Vergütung aus der Masse gezahlt für juristische Beratung und Vertretung, handelsrechtliche Buchführung und steuerliche Angelegenheiten, Anfechtungsprüfung, Grundstückserhalt und Archivierung;
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung sowie der Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters eingesehen werden.
Die Masseverbindlichkeiten werden nach Maßgabe des § 209 InsO berichtigt werden.
An die Insolvenzgläubiger erfolgt keine Zahlung.
Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 18.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36h IN 4007/09
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
HOAG dritte Grundbesitz GmbH & Co. KG, Leipziger Platz 2, 10117 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführer
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Christoph Schulte-Kaubrügger, Rahel-Hirsch…
36h IN 4007/09
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
HOAG dritte Grundbesitz GmbH & Co. KG, Leipziger Platz 2, 10117 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführer
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Christoph Schulte-Kaubrügger, Rahel-Hirsch-Straße 10, 10557 Berlin, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung samt eines Zuschlags von 270 % und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 09.09.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war grundsätzlich von einem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 5.151.569,80 EUR auszugehen. Jedoch war darüber hinaus eine Ergänzung der Regelvergütung gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV aufgrund weiterer, mit Absonderungsrechten belasteter Massegegenstände im Wert von 81.673.688,85 EUR zu berücksichtigen. Da die Differenz der Regelvergütung aus dem regulären Massebetrag und dem Betrag einschließlich der absonderungsbelasteten Masse 50 % der zur Masse gezogenen Feststellungsbeträge nicht übersteigt, war die Regelvergütung aus dem vollen Betrag von BETRAG EUR anzusetzen.
Die Regelvergütung war folglich gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 270 % gerechtfertigt.
Zur Entscheidung über Zu- und Abschläge sind mögliche Tatbestände gem. § 3 InsVV zu prüfen; sodann ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, um etwaige Überschneidungen zu berücksichtigen. Es ist darauf abzustellen, dass der festgestellte Mehr- bzw. Minderaufwand angesichts der im Einzelfall bestehenden Besonderheiten insgesamt angemessen vergütet wird (Beschluss des BGH v. 10.06.2021, IX ZB 51/19, juris, Rn. 51).
Vorliegend macht der Verwalter Zuschläge geltend für Haus- und Grundstücksverwaltung, kalte Zwangsverwaltung sowie Verwertungsschwierigkeiten mangels Mitwirkung der schuldnerischen Geschäftsführung bis hin zur gerichtlichen Durchsetzung von Auskunftsansprüchen. Bezüglich der Glaubhaftmachung eines tatsächlichen erheblichen Mehraufwands wird auf die Antragsbegründung Bezug genommen.
Insgesamt ist ein Satz von 370 % der Regelvergütung - auch unter Berücksichtigung der durch den Verwalter beauftragten und aus der Masse vergüteten Dritten für Rechtsberatung, handelsrechtliche Buchführung, steuerliche Angelegenheiten, Ermittlung von Anfechtungsansprüchen, Immobilienverwaltung und Archivierung - geeignet, die Tätigkeit des Insolvenzverwalters dem Umfang und der Schwierigkeit nach angemessen zu vergüten.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR - festgesetzt.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen Portokosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die Verfahrensbeteiligten wurden zu dem Antrag angehört - Einwendungen wurden binnen der gesetzten Frist nicht erhoben.
Soweit die Insolvenzmasse nicht zur Begleichung der Vergütung nebst Auslagen ausreicht, hat der Insolvenzverwalter Verzicht erklärt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
oder bei dem
Landgericht Berlin II
Littenstraße 12-17
10179 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 09.09.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36h IN 4007/09
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
HOAG dritte Grundbesitz GmbH & Co. KG, Rheinsteinstraße 9, 10318 Berlin, derzeit: Leipziger Platz 2, 10117 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführer HOAG dritte Verwaltungs GmbH und Klaus Ralf Hoffmann
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 24.09.2024 …
36h IN 4007/09
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
HOAG dritte Grundbesitz GmbH & Co. KG, Rheinsteinstraße 9, 10318 Berlin, derzeit: Leipziger Platz 2, 10117 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführer HOAG dritte Verwaltungs GmbH und Klaus Ralf Hoffmann
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 24.09.2024 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 15.10.2024 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft. Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 24.09.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36h IN 4007/09
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
HOAG dritte Grundbesitz GmbH & Co. KG, Rheinsteinstraße 9, 10318 Berlin, derzeit: Leipziger Platz 2, 10117 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführer HOAG dritte Verwaltungs GmbH und Klaus Ralf Hoffmann
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstatten…
36h IN 4007/09
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
HOAG dritte Grundbesitz GmbH & Co. KG, Rheinsteinstraße 9, 10318 Berlin, derzeit: Leipziger Platz 2, 10117 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführer HOAG dritte Verwaltungs GmbH und Klaus Ralf Hoffmann
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Christoph Schulte-Kaubrügger, Rahel-Hirsch-Straße 10, 10557 Berlin, für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter werden gem. § 11 Abs. 2 InsVV in Abweichung zum ursprünglichen Festsetzungsbeschluss vom 08.02.2010 wie folgt festgesetzt: Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Gründe:
Die Änderung der Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 09.09.2024.
Es war eine von der Beschlussfassung vom 08.02.2010 abweichende Festsetzung der Vergütung für die vorläufige Insolvenzverwaltung geboten, da die angesetzte Berechnungsgrundlage auf einem Schätzwert beruhte, von welcher der tatsächliche Wert nach erfolgter Veräußerung der entsprechenden Massegegenstände um mehr als zwanzig vom Hundert, bezogen auf die Gesamtheit dieser Gegenstände, abweicht, § 11 Abs. 2 InsVV.
Es ist nunmehr von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 64.463.848,17 EUR auszugehen; die Berechnung war entsprechend anzupassen.
Hinsichtlich der sonstigen Entscheidungsparameter, insbesondere der Zu- und Abschläge, wird auf den ursprünglichen Antrag vom 13.01.2010 sowie den Beschluss vom 08.02.2010 verwiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
oder bei dem
Landgericht Berlin II
Littenstraße 12-17
10179 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 22.10.2024
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