Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Hock Sachsen GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Sachsen
Adresse
Am Gewerbepark 7, 08344 Grünhain-Beierfeld
Handelsregister
Amtsgericht Chemnitz HRB 3632
EUID
DEU1206.HRB3632
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
15 IN 534/16
Phase
Schlusstermin
Insolvenzverwalter
Name
Hans-Georg Keinath
Rolle
Sonderinsolvenzverwalter
Termine & Fristen
Berichtigung Beschluss
09.01.2026
Festsetzung Vergütung Sonderinsolvenzverwalter
22.05.2026
Schlusstermin
18.08.2026 , 11:00 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
Planung, Konstruktion, Herstellung und Vertrieb von Präzisionsstanzwerkzeugen und Kunststoffspritzwerkzeugen aller Art sowie die Metallbearbeitung vor allem mit Hilfe der Stanztechnik und die Fertigung von Kunststoffspritzteilen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hock Sachsen GmbH ist beim Amtsgericht Chemnitz anhängig. Im Verfahren ist ein Sonderinsolvenzverwalter bestellt, dessen Vergütung mit Beschluss vom 22.05.2026 festgesetzt wurde. Eine Berichtigung des Beschlusses zur Bestellung des Verwalters erging am 09.01.2026, wodurch sich die Tabellenblatt-Nummer für einen Gläubiger änderte. Das Verfahren befindet sich in der Schlussphase: Mit Beschluss vom 29.06.2026 wurde der Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt und ein Schlusstermin angesetzt. Bei der Schlussverteilung sind Forderungen in Höhe von 20.501.708,68 EUR zu berücksichtigen, wovon eine Masse von ca. 6.443.059,67 EUR zur Verfügung steht. Der Schlusstermin ist für den 18.08.2026 um 11:00 Uhr im Sitzungssaal des Amtsgerichts Chemnitz bestimmt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 15 IN 534/16
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hock Sachsen GmbH, Am Gewerbepark 7, 08344 Grünhain-Beierfeld, Amtsgericht Chemnitz , HRB 3632
vertreten durch den Geschäftsführer Hans-Georg Keinath
hat der Sonderinsolvenzverwalter mit Schreiben vom 21.0…
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 15 IN 534/16
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hock Sachsen GmbH, Am Gewerbepark 7, 08344 Grünhain-Beierfeld, Amtsgericht Chemnitz , HRB 3632
vertreten durch den Geschäftsführer Hans-Georg Keinath
hat der Sonderinsolvenzverwalter mit Schreiben vom 21.01.2026 die Festsetzung seiner Vergütung beantragt. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis spätestens 07.05.2026.
Der vollständige Antrag kann von den Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Gerichts eingesehen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 15 IN 534/16
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hock Sachsen GmbH, Am Gewerbepark 7, 08344 Grünhain-Beierfeld, Amtsgericht Chemnitz , HRB 3632
vertreten durch den Geschäftsführer Hans-Georg Keinath
ergeht am 09.01.2026 nachfolgende Entscheidung:
1. Der …
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 15 IN 534/16
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hock Sachsen GmbH, Am Gewerbepark 7, 08344 Grünhain-Beierfeld, Amtsgericht Chemnitz , HRB 3632
vertreten durch den Geschäftsführer Hans-Georg Keinath
ergeht am 09.01.2026 nachfolgende Entscheidung:
1. Der Beschluss vom 09.12.2025 betreffen die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters wird wie folgt berichtigt:
Anstelle von bisher:
Der Sonderinsolvenzverwalter wird beauftragt:
Anstelle des Insolvenzverwalters die nachfolgend aufgeführten, zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen zu prüfen und das Prüfungsergebnis im entsprechenden Prüfungstermin zur Tabelle feststellen zu lassen.
Gläubigerbezeichnung
Tabelle Blatt Nr.:
Werkzeugbau Weigel GmbH
778
lautet es richtig:
Gläubigerbezeichnung
Tabelle Blatt Nr.:
Werkzeugbau Weigel GmbH
482
.
Rechtsbehelfsbelehrung:
|
Statthafter Rechtsbehelf: Sofortige Beschwerde / Erinnerung.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Chemnitz, Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese vier Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 15 IN 534/16
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hock Sachsen GmbH, Am Gewerbepark 7, 08344 Grünhain-Beierfeld, Amtsgericht Chemnitz , HRB 3632
vertreten durch den Geschäftsführer Hans-Georg Keinath
Dem Sonderinsolvenzverwalter wurde mit Beschluss vom 22…
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 15 IN 534/16
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hock Sachsen GmbH, Am Gewerbepark 7, 08344 Grünhain-Beierfeld, Amtsgericht Chemnitz , HRB 3632
vertreten durch den Geschäftsführer Hans-Georg Keinath
Dem Sonderinsolvenzverwalter wurde mit Beschluss vom 22.05.2026 für seine Tätigkeit als Sonderinsolvenzverwalter im Insolvenzverfahren die Vergütung sowie Umsatzsteuer festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
|
Statthafter Rechtsbehelf: Sofortige Beschwerde / Erinnerung.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Chemnitz, Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese vier Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Der vollständige Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Chemnitz zur Einsicht der Beteiligten aus.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 15 IN 534/16
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hock Sachsen GmbH, Am Gewerbepark 7, 08344 Grünhain-Beierfeld, Amtsgericht Chemnitz , HRB 3632
vertreten durch den Geschäftsführer Hans-Georg Keinath
ergeht am 29.06.2026 nachfolgende Entscheidung:
1. Der …
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 15 IN 534/16
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hock Sachsen GmbH, Am Gewerbepark 7, 08344 Grünhain-Beierfeld, Amtsgericht Chemnitz , HRB 3632
vertreten durch den Geschäftsführer Hans-Georg Keinath
ergeht am 29.06.2026 nachfolgende Entscheidung:
1. Der Vornahme der Schlussverteilung durch den Insolvenzverwalter wird gemäß § 196 Abs. 2 InsO zugestimmt.
2. Für den Schlusstermin wird das mündliche Verfahren angeordnet.
3. Schlusstermin gemäß § 197 InsO zur
|Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
|Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
|Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
|Erörterung und Stellungnahme zum Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters vom 01.06.2026 i.Vm. 04.05.2026 mit Zuschlägen
wird bestimmt auf
Wochentag und Datum
Uhrzeit
Zimmer/Etage/Gebäude
Dienstag, 18.08.2026
11:00 Uhr
Sitzungssaal 3.011, Hauptgebäude - Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz
Bei der Schlussverteilung zu berücksichtigen sind Forderungen in Höhe von 20.501.708,68 EUR. Zur Verteilung steht eine Masse von ca. 6.443.059,67 EUR zur Verfügung.
Der Schlussbericht, die Schlussrechnung und das Verteilungsverzeichnis sowie der Vergütungsantrag des Verwalters vom 01.06.2026 i.V.m. 04.05.2026 können von den Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
|
Statthafter Rechtsbehelf: Sofortige Beschwerde / Erinnerung.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Chemnitz, Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese vier Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
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