Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Höhn Brot GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Berlin
Handelsregister
Amtsgericht Berlin HRA 12907
EUID
DEF1103R.HRA12907
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
36h IN 1869/20
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Termine & Fristen
Antrag auf Vergütungsfestsetzung
26.03.2025
Mitteilung keine Masseunzulänglichkeit
09.04.2025
Forderungsanmeldefrist / Widerspruchsfrist
30.04.2025
Aufhebung des Verfahrens
10.04.2026 , 17:37 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Höhn Brot GmbH & Co. KG ist die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen sowie die Möglichkeit zum Widerspruch bis zum 30.04.2025 geregelt. Die Insolvenzverwalterin Dr. Petra Hilgers hat mitgeteilt, dass keine Masseunzulänglichkeit mehr vorliegt. Im Rahmen des Verfahrens wurden die Vergütung und die Auslagen der Insolvenzverwalterin festgesetzt. Der Schlusstermin zur Erörterung der Schlussrechnung, des Schlussverzeichnisses und zur Entscheidung über nicht verwertbare Gegenstände findet im schriftlichen Verfahren statt; Einwendungen hiergegen sind bis einschließlich 07.08.2025 einzureichen.
Originalbekanntmachung · Aufhebung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Höhn Brot GmbH & Co. KG ist beim Amtsgericht Charlottenburg anhängig. Die Insolvenzverwalterin, Rechtsanwältin Dr. Petra Hilgers, hat am 26.03.2025 einen Antrag auf Festsetzung ihrer Regelvergütung nebst Zuschlag sowie der Auslagen gestellt. Das Gericht hat die Vergütung und…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Höhn Brot GmbH & Co. KG ist beim Amtsgericht Charlottenburg anhängig. Die Insolvenzverwalterin, Rechtsanwältin Dr. Petra Hilgers, hat am 26.03.2025 einen Antrag auf Festsetzung ihrer Regelvergütung nebst Zuschlag sowie der Auslagen gestellt. Das Gericht hat die Vergütung und Auslagen festgesetzt. Im weiteren Verfahrensverlauf wurde mitgeteilt, dass keine Masseunzulänglichkeit mehr vorliegt. Es erfolgte eine Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen bis zum 09.04.2025, wobei eine Widerspruchsfrist bis zum 30.04.2025 eingeräumt wurde. Der Schlusstermin im schriftlichen Verfahren sowie die Schlussverteilung sind erfolgt. Das Insolvenzverfahren ist am 10.04.2026 aufgehoben worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36h IN 1869/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Höhn Brot GmbH & Co. KG, Neuköllnische Allee 54, 12057 Berlin, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Höhn Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRA 12907
- Schuldn…
36h IN 1869/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Höhn Brot GmbH & Co. KG, Neuköllnische Allee 54, 12057 Berlin, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Höhn Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRA 12907
- Schuldnerin -
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hat die Insolvenzverwalterin mit Antrag vom 26.03.2025 die Regelvergütung gemäß § 2 InsVV nebst einem Zuschlag i.H.v. 235 % und die Auslagen gemäß § 8 InsVV zzgl. der Kosten für die übertragenden Zustellungen aufgrund eines der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswertes in Höhe von 1.005.592,50 Euro nebst Umsatzsteuer gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % beantragt.
Der vollständige Antrag kann durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Die Insolvenzgläubiger und der Insolvenzschuldner erhalten Gelegenheit bis zum Schlusstermin im schriftlichen Verfahren Einwendungen schriftlich beim Insolvenzgericht einzureichen.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 26.06.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36h IN 1869/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Höhn Brot GmbH & Co. KG, Neuköllnische Allee 54, 12057 Berlin, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Höhn Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRA 12907
- Schuldn…
36h IN 1869/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Höhn Brot GmbH & Co. KG, Neuköllnische Allee 54, 12057 Berlin, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Höhn Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRA 12907
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung der Insolvenzverwalterin
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 07.08.2025
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Charlottenburg erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
In dem Verfahren sind derzeit Forderungen in einer Gesamthöhe von 929.645,13 € zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von 459.877,97 € gegenübersteht.
Hiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 26.06.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36h IN 1869/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Höhn Brot GmbH & Co. KG, Neuköllnische Allee 54, 12057 Berlin, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Höhn Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRA 12907
- Schuldn…
36h IN 1869/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Höhn Brot GmbH & Co. KG, Neuköllnische Allee 54, 12057 Berlin, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Höhn Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRA 12907
- Schuldnerin -
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Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 929.645,13 EUR steht ein Betrag von 459.877,97 EUR zur Verteilung abzüglich der Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren und der Vergütung sowie der Auslagen der Insolvenzverwalterin zur Verfügung.
Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 26.06.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36h IN 1869/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Höhn Brot GmbH & Co. KG, Neuköllnische Allee 54, 12057 Berlin, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Höhn Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRA 12907
- Schuldn…
36h IN 1869/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Höhn Brot GmbH & Co. KG, Neuköllnische Allee 54, 12057 Berlin, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Höhn Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRA 12907
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Dr. Petra Hilgers, Düsseldorfer Straße 38, 10707 Berlin, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Der Insolvenzverwalterin wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag der Insolvenzverwalterin vom 26.03.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von 47.861,85 EUR festzusetzen.
Die Insolvenzverwalterin beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 135 %.
Auf die ausführliche Begründung in ihrem Antrag vom 26.03.2025, der sich das Gericht nach eigener Prüfung anschließt, wird Bezug genommen.
Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung der Insolvenzverwalterin es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben.
Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:
- arbeitsrechtliche Schwierigkeiten, Bearbeitung von Insolvenzgeldanträgen und die Erstellung von Insolvenzgeldbescheinigungen
- keine geordnete Buchführung vorhanden (984 getätigte Buchungsvorgänge)- Prüfung einer besonders großen Zahl von Forderungsanmeldungen (240)
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 135 % angemessen und gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die der Insolvenzverwalterin entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die Insolvenzgläubiger und die Schuldnerin wurden zum Antrag angehört, Einwendungen wurden binnen der gesetzten Frist nicht erhoben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 21.08.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36h IN 1869/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Höhn Brot GmbH & Co. KG, Neuköllnische Allee 54, 12057 Berlin, vertreten durch die p.h. Gesellschafterin; Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg, Register-Nr.: HRA 12907
- Schuldnerin -
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Hat die Insolvenzverwalterin mitgeteilt, dass keine Masseunzulä…
36h IN 1869/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Höhn Brot GmbH & Co. KG, Neuköllnische Allee 54, 12057 Berlin, vertreten durch die p.h. Gesellschafterin; Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg, Register-Nr.: HRA 12907
- Schuldnerin -
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Hat die Insolvenzverwalterin mitgeteilt, dass keine Masseunzulänglichkeit mehr vorliegt.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 09.04.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36h IN 1869/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Höhn Brot GmbH & Co. KG, Neuköllnische Allee 54, 12057 Berlin, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Höhn Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRA 12907
- Schuldn…
36h IN 1869/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Höhn Brot GmbH & Co. KG, Neuköllnische Allee 54, 12057 Berlin, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Höhn Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRA 12907
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 09.04.2025 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 30.04.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft. Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 09.04.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36h IN 1869/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Höhn Brot GmbH & Co. KG, Neuköllnische Allee 54, 12057 Berlin, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Höhn Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRA 12907
- Schuldn…
36h IN 1869/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Höhn Brot GmbH & Co. KG, Neuköllnische Allee 54, 12057 Berlin, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Höhn Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRA 12907
- Schuldnerin -
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Das Insolvenzverfahren wird heute, um 17:37 Uhr, nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverteilung, gemäß § 200 InsO
a u f g e h o b e n .
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 10.04.2026
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