Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Hoffmann Versicherungsvermittlungs GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein HRB 4191
EUID
DET3104V.HRB4191
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Insolvenzgericht
Aktenzeichen
3 b IN 34/24 Lu
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Geschäftsführerin Petra Hoffmann
Adresse
Bergstraße 7, 67067 Ludwigshafen am Rhein
Termine & Fristen
Beschluss Festsetzung Vergütung
02.12.2024
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren der Hoffmann Versicherungsvermittlungs GmbH ist eröffnet. Der Insolvenzverwalter hat seine Tätigkeit aufgenommen und die Schlussrechnung eingereicht. Das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein hat mit Beschluss vom 02.12.2024 die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters festgesetzt. Die Festsetzung basiert auf einer Berechnungsmasse von 56.634,67 Euro. Es handelte sich um ein durchschnittliches Verfahren, weshalb die Regelvergütung gewährt wurde. Der Pauschalbetrag für Auslagen wurde mit 30 % der Regelvergütung angesetzt. Die Entnahme der festgesetzten Beträge aus der Insolvenzmasse ist gestattet worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 b IN 34/20 Lu
02.12.2024
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren der
Hoffmann Versicherungsvermittlungs GmbH, vertr.d.d. GF, Asternstraße 38, 67112 Mutterstadt (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 4191),
vertreten durch:
Petra Hoffmann, Bergstraße 7, 67067 Ludwigshafen am Rhei…
3 b IN 34/20 Lu
02.12.2024
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren der
Hoffmann Versicherungsvermittlungs GmbH, vertr.d.d. GF, Asternstraße 38, 67112 Mutterstadt (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 4191),
vertreten durch:
Petra Hoffmann, Bergstraße 7, 67067 Ludwigshafen am Rhein, (Geschäftsführerin),
Insolvenzverwalter:
werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters festgesetzt auf:
xEUR Nettovergütung nach Insolvenzrechtliche
Vergütungsverordnung (InsVV)
x EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
xEUR Auslagen zuzüglich
xEUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
x EUR Zustellungskosten nach § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
x EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
xEUR Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird die Entnahme der Vergütung aus der Masse gestattet.
Gründe:
Der Insolvenzverwalter hat gem. § 63 Abs.1 InsO Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit und Ersatz der ihm entstandenen Auslagen. Für die Bestimmung der Vergütung ist gem. § 65 InsO die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung anzuwenden. Die Vergütung ist danach grundsätzlich nach dem Wert der Insolvenzmasse gem. § 1 InsVV zu ermitteln und die sich hieraus ergebende Vergütung des § 2 InsVV ggfls. um die Tatbestände des § 3 InsVV zu erhöhen oder zu mindern.
Nach § 8 Abs. 3 InsVV kann der Insolvenzverwalter zudem nach seiner Wahl an Stelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 Euro je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des Insolvenzverwalters beträgt. Der Pauschsatz darf zudem 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen wird nach § 7 InsVV ein Betrag in Höhe der von dem Insolvenzverwalter zu zahlenden Umsatzsteuer festgesetzt.
Der Insolvenzverwalter beantragte vorliegend die Festsetzung der Regelvergütung nebst Auslagenpauschale sowie Auslagen für die von ihm vorgenommenen Zustellungen nach § 8 Abs. 3 InsO und Mehrwertsteuer.
Die Vergütung war nach beanstandungsfreier Prüfung der Schlussrechnung und der eingereichten Unterlagen und Belege antragsgemäß zu gewähren.
Die beantragte Regelvergütung war dabei als dem Niveau des Verfahrens und dem Arbeitsaufwand des Insolvenzverwalters angemessen zu erachten.
Es handelte sich bei einer Gesamtschau aller zur Abwicklung erforderlichen Tätigkeiten um ein insgesamt durchschnittliches Insolvenzverfahren, dem die Festsetzung der - alle typischer Weise zu erbringenden Tätigkeiten abdeckende - Regelvergütung entspricht.
Anhaltspunkte für Änderungen im Rahmen des § 3 InsVV fanden sich nicht.
Auf Basis einer Berechnungsmasse von 56.634,67 € war nach §§ 1,2 InsVV eine Vergütung von 16.714,43 € festzusetzen nebst einer Auslagenpauschale in Höhe von 5.014,33 € (30 % der Regelvergütung) sowie Ersatz für die übertragenen Zustellungen und der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Die berechneten Auslagen und Mehrwertsteuerbeträge entsprachen den gesetzlichen Bestimmungen, die Entstehung der Auslagen für die übertragenen Zustellungen war anhand der Akte nachvollziehbar, die Höhe derselben war als angemessen zu erachten.
Nachdem im Verfahren eine ausreichende Teilungsmasse generiert werden konnte, war die Entnahme des festgesetzten Betrages aus der Insolvenzmasse zu gestatten.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Rechtspflegerin
Hinweis:
Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.12.2017, IX ZB 65/16 erfolgt die Veröffentlichung dieses Beschlusses ohne die festgesetzten Beträge (§ 64 Abs. 2 Satz 2 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der zuständigen Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
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