Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Hoffnung e.V. Hamburg
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
e.V.
Bundesland
Hamburg
Handelsregister
Amtsgericht Hamburg VR 21903
EUID
DEK1101.VR21903
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Hamburg
Aktenzeichen
67b IN 197/21
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Prüfungstermin
13.04.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des im Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg unter VR 21903 eingetragenen Vereins Hoffnung e.V. Hamburg ist eröffnet. Das Verfahren wird gegenwärtig im schriftlichen Verfahren gemäß § 177 InsO fortgeführt. Im Fokus steht die Prüfung nachträglich angemeldeter und noch nicht geprüfter Forderungen. Der Prüfungsstichtag, der einem besonderen Prüfungstermin entspricht, ist auf den 13.04.2026 festgelegt. Bis zu diesem Datum müssen schriftliche Widersprüche gegen zu prüfende Forderungen bei Gericht eingehen. Die Tabelle mit den angemeldeten Forderungen sowie die Anmeldeunterlagen liegen zur Einsicht auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Hamburg, Zimmer Nr. B 406, aus. Gegen den Beschluss steht demjenigen, dessen Rechte beeinträchtigt sind, der Rechtsbehelf der Erinnerung gemäß § 11 Abs. 2 RPflG zu. Die Frist zur Einlegung der Erinnerung beträgt zwei Wochen ab Zustellung der Entscheidung.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vereins Hoffnung e.V. Hamburg (VR 21903) wird vom Amtsgericht Hamburg unter dem Aktenzeichen 67b IN 197/21 geführt. Der Verein ist gesetzlich vertreten durch Geschäftsführer Christian Hartig sowie die Vorstandsmitglieder Ralf Hegmann und Marcel Hanses. Im Verfahren sind nach…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vereins Hoffnung e.V. Hamburg (VR 21903) wird vom Amtsgericht Hamburg unter dem Aktenzeichen 67b IN 197/21 geführt. Der Verein ist gesetzlich vertreten durch Geschäftsführer Christian Hartig sowie die Vorstandsmitglieder Ralf Hegmann und Marcel Hanses. Im Verfahren sind nachträglich angemeldete und noch nicht geprüfte Forderungen im schriftlichen Verfahren geprüft worden, wobei der Prüfungsstichtag auf den 13.04.2026 festgelegt wurde. Bis zu diesem Termin konnte ein schriftlicher Widerspruch gegen die zu prüfenden Forderungen eingelegt werden. Zudem sind die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters gemäß §§ 63, 64 InsO festgesetzt worden. Die Einsicht der Anmeldeunterlagen sowie des vollständigen Vergütungsbeschlusses ist auf der Geschäftsstelle des Gerichts möglich.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67b IN 197/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des im Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg unter VR 21903 eingetragenen Vereins Hoffnung e.V. Hamburg, ehemals: Barmbeker Markt 8, 22081 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Christian Hartig und di…
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67b IN 197/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des im Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg unter VR 21903 eingetragenen Vereins Hoffnung e.V. Hamburg, ehemals: Barmbeker Markt 8, 22081 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Christian Hartig und die Vorstandsmitglieder Ralf Hegmann und Marcel Hanses,
sollen die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen im schriftlichen Verfahren geprüft werden (§ 177 InsO).
Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 13.04.2026. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Die Tabelle mit den angemeldeten Forderungen und die Anmeldeunterlagen sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Hamburg, Zimmer Nr. B 406 niedergelegt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
67b IN 197/21
Amtsgericht Hamburg, 02.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67b IN 197/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des im Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg unter VR 21903 eingetragenen Vereins Hoffnung e.V. Hamburg, ehemals: Barmbeker Markt 8, 22081 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Christian Hartig und di…
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67b IN 197/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des im Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg unter VR 21903 eingetragenen Vereins Hoffnung e.V. Hamburg, ehemals: Barmbeker Markt 8, 22081 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Christian Hartig und die Vorstandsmitglieder Ralf Hegmann und Marcel Hanses,
sind die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters festgesetzt worden (§§ 63, 64 InsO).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Hamburg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext:
Die Veröffentlichung des Vergütungsbeschlusses erfolgt vorliegend gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 InsO auszugsweise bzw. seinem wesentlichen Inhalt nach, da nach Auffassung des Gerichts eine vollständige Veröffentlichung nicht sachgerecht ist, weil die damit verbundene Publizität schützenswerte Interessen bestimmter Beteiligter verletzen kann. Diese Interessen werden durch die Regelung in § 64 Abs. 2 Satz 2 InsO nicht hinreichend geschützt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hamburg, Zimmer Nr. B 418 eingesehen werden.
67b IN 197/21
Amtsgericht Hamburg, 22.06.2026
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