Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
HofladenBOX GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Bayern
Adresse
Am Fuchsbrünnlein 6, 90547 Stein
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Fürth HRA 10938
EUID
DED3304V.HRA10938
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Fürth - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
IN 273/23
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Patrick Meyerle
Rolle
vorläufiger Insolvenzverwalter
Adresse
Am Stadtpark 2, 90409 Nürnberg
Termine & Fristen
Widerspruchsfrist
01.06.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der HofladenBOX GmbH & Co. KG mit Sitz in Stein ist ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Patrick Meyerle hat die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen nach einem Antrag vom 03.02.2025 sowie die Vorbereitung einer übertragenden Sanierung und die Betriebsfortführung im Rahmen des Verfahrens dargelegt. Die Vergütung wurde unter Berücksichtigung eines Zuschlags von insgesamt 84 % festgesetzt. Zudem ist die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO für die Tabellenblattnummern 68 und 69 im schriftlichen Verfahren vorgesehen. Die Beteiligten haben die Möglichkeit, bis zum 01.06.2026 Widerspruch gegen Forderungsanmeldungen zu erheben.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 273/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
HofladenBOX GmbH & Co. KG, Am Fuchsbrünnlein 6,, 90547 Stein, vertreten durch die Gesellschafterin HofladenBOX Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführerin Haunschild Lena
Registergericht: Amtsgericht Fürth Registergericht Register-Nr.: HRA 109…
IN 273/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
HofladenBOX GmbH & Co. KG, Am Fuchsbrünnlein 6,, 90547 Stein, vertreten durch die Gesellschafterin HofladenBOX Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführerin Haunschild Lena
Registergericht: Amtsgericht Fürth Registergericht Register-Nr.: HRA 10938
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 68 und 69 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 01.06.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Fürth - Insolvenzgericht - 27.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 273/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
HofladenBOX GmbH & Co. KG, Am Fuchsbrünnlein 6,, 90547 Stein, vertreten durch die Gesellschafterin HofladenBOX Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführerin Haunschild Lena
Registergericht Fürth Nr. HRA 10938
- Schuldnerin -
Das Gericht beabsichti…
IN 273/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
HofladenBOX GmbH & Co. KG, Am Fuchsbrünnlein 6,, 90547 Stein, vertreten durch die Gesellschafterin HofladenBOX Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführerin Haunschild Lena
Registergericht Fürth Nr. HRA 10938
- Schuldnerin -
Das Gericht beabsichtigt über den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 03.02.2025 zu entscheiden. Vor der Entscheidung sind der Schuldner und die Gläubigerversammlung zu hören.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, innerhalb von 3 Wochen ab Veröffentlichung Einwendungen bzw. Anträge zur beantragten Vergütungsfestsetzung des Insolvenzverwalters vorzubringen.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur beantragten Vergütungsfestsetzung eingesehen werden.
Amtsgericht Fürth - Insolvenzgericht - 10.02.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 273/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
HofladenBOX GmbH & Co. KG, Am Fuchsbrünnlein 6,, 90547 Stein, vertreten durch die Gesellschafterin HofladenBOX Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführerin Haunschild Lena
Registergericht: Amtsgericht Fürth Registergericht Register-Nr.: HRA 109…
IN 273/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
HofladenBOX GmbH & Co. KG, Am Fuchsbrünnlein 6,, 90547 Stein, vertreten durch die Gesellschafterin HofladenBOX Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführerin Haunschild Lena
Registergericht: Amtsgericht Fürth Registergericht Register-Nr.: HRA 10938
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Patrick Meyerle, Am Stadtpark 2, 90409 Nürnberg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 03.02.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 84 %.
Der beantragte Zuschlag verteilt sich wie folgt:
- 34 % für die erfolgte Betriebsfortführung
- 50 % für die Vorbereitung der übertragenden Sanierung
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 03.02.2025 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat im Zeitraum der vorläufigen Insolvenz den Betrieb der Schuldnerin fortgeführt. Die in diesem Zusammenhang angefallenen Tätigkeiten hat der vorläufige Insolvenzverwalter in seinem Vergütungsantrag vom 03.02.2025 hinreichend dargelegt. Der geltend gemachte Zuschlag von 50 % wurde aufgrund vorliegender Vergleichsberechnung auf 34 % reduziert. Des Weiteren hat der vorläufige Insolvenzverwalter die zur Verfahrenseröffnung erfolgte übertragende Sanierung während der vorläufigen Insolvenz vorbereitet, wofür er einen Zuschlag von 50 % beantragt. Auch die in diesem Zusammenhang angefallenen Tätigkeiten wurden im Vergütungsantrag vom 03.02.2025 hinreichend dargelegt. Der letztendlich beantragte Gesamtzuschlag von um 84 % erscheint dem Gericht unter Berücksichtigung der angefallenen Tätigkeiten vollkommen gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Fürth
Hallstraße 1
90762 Fürth
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Fürth
Hallstraße 1
90762 Fürth
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Fürth - Insolvenzgericht - 07.03.2025
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