Aufhebung des VerfahrensBaden-WürttembergHRB 532285
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Insolvenzprofil
Holding Stuttgarter Straße 55-57 GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Ulm HRB 532285
EUID
DEB8537.HRB532285
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Göppingen
Aktenzeichen
JE 2/09
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Dietmar Mundil
Termine & Fristen
Schlusstermin
01.12.2015
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Holding Stuttgarter Straße 55-57, 73033 Göppingen (früher Märklin Holding GmbH) ist nach Abhalten des Schlusstermins und Vollzug der Schlussverhebung aufgehoben. Der Schlusstermin ist am 01.12.2015 abgehalten worden. Die Gläubiger nach §§ 38, 39 InsO haben eine 100%ige Quote erhalten. Der erzielte Überschuss ist gemäß § 199 InsO ausbezahlt worden. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen Erinnerung eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 JE 2/09
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Holding Stuttgarter Straße 55-57, 73033 Göppingen früher Märklin Holding GmbH, (weiterer Name: früher Märklin Holding GmbH), Stuttgarter Straße 55-57, 73033 Göppingen, vertreten durch den Geschäftsführer Dietmar Mundil
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registerg…
1 JE 2/09
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Holding Stuttgarter Straße 55-57, 73033 Göppingen früher Märklin Holding GmbH, (weiterer Name: früher Märklin Holding GmbH), Stuttgarter Straße 55-57, 73033 Göppingen, vertreten durch den Geschäftsführer Dietmar Mundil
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 532285
- Schuldnerin -
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Das Insolvenzverfahren wird nach Abhalten des Schlusstermins und Vollzug der Schlussverteilung
a u f g e h o b e n .
Die Gläubiger nach §§ 38, 39 InsO erhielten eine 100% Quote.
Der erzielte Überschuss wurde gem. § 199 InsO ausbezahlt.
Der Schlusstermin wurde bereits am 01.12.2015 abgehalten.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Göppingen
Schlossplatz 1
73033 Göppingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Göppingen - Insolvenzgericht - 09.12.2025
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