Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Holland Graniet GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Kanalstraße 2, 48432 Rheine
Handelsregister
Amtsgericht Steinfurt HRB 15924
EUID
DER2706.HRB15924
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Pinneberg
Aktenzeichen
86/26 YZ/SaS/NaH
Phase
Vorläufige Maßnahmen
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwältin Jennie Best
Adresse
Gänsemarkt 45, 20354 Hamburg
Telefon
040 432080-0
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
28.05.2026 , 14:30 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
Der Großhandel sowie der Im- und Export von Naturstein und Natursteinprodukten sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten.
Zusammenfassung des Verfahrens
Über den Antrag der Holland Graniet GmbH, vertreten durch Geschäftsführer Arne Hansen, wurde beim Amtsgericht Steinfurt als Registergericht (HRB 15924) das Insolvenzverfahren über das eigene Vermögen beantragt. Die Verfahrensbevollmächtigten sind die Rechtsanwälte Brödermann Jahn Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Das Amtsgericht Pinneberg hat am 28.05.2026 zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen gemäß § 21 Abs. 1 und 2 InsO vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wurde die Rechtsanwältin Jennie Best bestellt. Es wurde angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam sind; dies umfasst auch die Einziehung von Außenständen. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
71 IN 140/26
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In dem Verfahren über den Antrag d.
Holland Graniet GmbH, Kanalstraße 2, 48432 Rheine, vertreten durch den Geschäftsführer Arne Hansen
Registergericht: Amtsgericht Steinfurt Register-Nr.: HRB 15924
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Brödermann Jahn Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, ABC…
71 IN 140/26
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In dem Verfahren über den Antrag d.
Holland Graniet GmbH, Kanalstraße 2, 48432 Rheine, vertreten durch den Geschäftsführer Arne Hansen
Registergericht: Amtsgericht Steinfurt Register-Nr.: HRB 15924
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Brödermann Jahn Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, ABC-Straße 15, 20354 Hamburg, Gz.: 86/26 YZ/SaS/NaH
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 28.05.2026 um 14:30 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird bestellt: Rechtsanwältin Jennie Best, Gänsemarkt 45, 20354 Hamburg, Telefon: 040 432080-0, Telefax: 040 432080-400.
wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Pinneberg
Außenstelle
Osterbrooksweg 42 + 44
22869 Schenefeld
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Pinneberg - Insolvenzgericht - 28.05.2026
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