Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Holz-Bau Schäfer GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Bayern
Adresse
Mühlweg 6, 97720 Nüdlingen
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Schweinfurt HRA 9518
EUID
DED4608V.HRA9518
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Schweinfurt - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
IN 175/23
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Peter Roeger
Rolle
vorläufiger Insolvenzverwalter
Adresse
Waltherstraße 9, 97074 Würzburg
Termine & Fristen
Fristende für Stellungnahme
31.08.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Holz-Bau Schäfer GmbH & Co. KG ist Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 Abs. 1 InsO eingetreten, was der Insolvenzverwalter am 28.12.2023 angezeigt hat. Der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Peter Roeger hat die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen beantragt; hierzu wurde den Beteiligten eine Stellungnahmefrist bis einschließlich 31.0
08.2025 eingeräumt. In einem späteren Beschluss vom 04.09.2025 wurden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt. Die Berechnung der Vergütung basierte auf einem Vermögenswert von 403.589,42 EUR unter Anwendung eines Erhöhungsfaktors von 1,12.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 175/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Holz-Bau Schäfer GmbH & Co. KG, Mühlweg 6, 97720 Nüdlingen, vertreten durch die Gesellschafterin Mare Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführerin Gatzke Margit
Registergericht: Amtsgericht Schweinfurt Registergericht Register-Nr.: HRA 9518
- Sc…
IN 175/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Holz-Bau Schäfer GmbH & Co. KG, Mühlweg 6, 97720 Nüdlingen, vertreten durch die Gesellschafterin Mare Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführerin Gatzke Margit
Registergericht: Amtsgericht Schweinfurt Registergericht Register-Nr.: HRA 9518
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte SLD Schmid Lindheim Dirmeier PartGmbB, Ladehofstraße 28, 93049 Regensburg, Gz.: 679-23 SP-zm
|
hat der Insolvenzverwalter am 28.12.2023 angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt, § 208 Abs. 1 InsO.
Amtsgericht Schweinfurt - Insolvenzgericht - 02.01.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 175/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Holz-Bau Schäfer GmbH & Co. KG, Mühlweg 6, 97720 Nüdlingen, vertreten durch die Gesellschafterin Mare Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführerin Gatzke Margit
Registergericht: Amtsgericht Schweinfurt Registergericht Register-Nr.: HRA 9518
- Sch…
IN 175/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Holz-Bau Schäfer GmbH & Co. KG, Mühlweg 6, 97720 Nüdlingen, vertreten durch die Gesellschafterin Mare Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführerin Gatzke Margit
Registergericht: Amtsgericht Schweinfurt Registergericht Register-Nr.: HRA 9518
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte SLD Schmid Lindheim Dirmeier PartGmbB, Ladehofstraße 28, 93049 Regensburg, Gz.: 679-23 SP-zm
|
Der Insolvenzverwalter hat die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen als vorläufiger Insolvenzverwalter beantragt. Die Beteiligten erhalten hiermit Gelegenheit bis einschließlich 31.08.2025 zu diesem Antrag Stellung zu nehmen. Der Vergütungsantrag kann durch Beteiligte auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Schweinfurt - Insolvenzgericht - eingesehen werden. Anträge und Stellungnahmen sind schriftlich bei dem Insolvenzgericht einzureichen.
Amtsgericht Schweinfurt - Insolvenzgericht - 31.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 175/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Holz-Bau Schäfer GmbH & Co. KG, Mühlweg 6, 97720 Nüdlingen, vertreten durch die Gesellschafterin Mare Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführerin Gatzke Margit
Registergericht: Amtsgericht Schweinfurt Registergericht Register-Nr.: HRA 9518
- Sch…
IN 175/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Holz-Bau Schäfer GmbH & Co. KG, Mühlweg 6, 97720 Nüdlingen, vertreten durch die Gesellschafterin Mare Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführerin Gatzke Margit
Registergericht: Amtsgericht Schweinfurt Registergericht Register-Nr.: HRA 9518
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte SLD Schmid Lindheim Dirmeier PartGmbB, Ladehofstraße 28, 93049 Regensburg, Gz.: 679-23 SP-zm
|
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Peter Roeger, Waltherstraße 9, 97074 Würzburg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 11.02.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 403.589,42 EUR auszugehen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um den Faktor 1,12.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 11.02.2025 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um den Faktor 1,12 gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Schweinfurt
Rüfferstr. 1
97421 Schweinfurt
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Schweinfurt
Rüfferstr. 1
97421 Schweinfurt
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Schweinfurt - Insolvenzgericht - 04.09.2025
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.