Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Holzbau Schäfer GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Rainberg 4, 97277 Neubrunn
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Würzburg HRB 3685
EUID
DED4708V.HRB3685
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Würzburg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
IN 246/23
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Harald Schwartz
Adresse
Ludwigstraße 23b, 97070 Würzburg
Termine & Fristen
Widerspruchsfrist Forderungen
06.11.2024
Einwendungen Vergütung
11.08.2026
Gegenstand des Unternehmens
ist Holzbau, Innenausbau und Portas-Fachbetrieb. Die Gesellschaft kann andere Unternehmen erwerben, pachten, veräußern oder verpachten, sich an Unternehmen im In- und Ausland beteiligen sowie alle Geschäfte betreiben, die geeignet sind, den Zweck der Gesellschaft und ihrer Unternehmen zu fördern
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Holzbau Schäfer GmbH ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht Würzburg. Der Schuldner wird durch den Geschäftsführer Volck Stephan vertreten. Im Rahmen des Verfahrens ist ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, Einwendungen gegen den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vorzubringen. Die Frist zur Vorbringung von Einwendungen endet am 11.08.2026.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Holzbau Schäfer GmbH ist beim Amtsgericht Würzburg unter dem Aktenzeichen IN 246/23 anhängig. Die Schuldnerin ist im Handelsregister des Registergerichts Würzburg unter der Nummer HRB 3685 eingetragen. Der Geschäftsführer Volck Stephan vertritt die Gesellschaft. Im Verfahren…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Holzbau Schäfer GmbH ist beim Amtsgericht Würzburg unter dem Aktenzeichen IN 246/23 anhängig. Die Schuldnerin ist im Handelsregister des Registergerichts Würzburg unter der Nummer HRB 3685 eingetragen. Der Geschäftsführer Volck Stephan vertritt die Gesellschaft. Im Verfahren ist ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, dessen Vergütungsantrag Gegenstand einer Einwendungsmöglichkeit war. Die Frist zur Erhebung von Einwendungen gegen diesen Antrag endete am 11.08.2026. Im weiteren Verlauf des Verfahrens erfolgte die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO im schriftlichen Verfahren (Tabellenblattnummern 48-56). Die Beteiligten hatten Gelegenheit, bis zum 06.11.2024 den Forderungsanmeldungen zu widersprechen. Nach Ablauf dieser Widerspruchsfrist gelten die Forderungen als festgestellt, sofern kein Widerspruch erhoben wurde.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Holzbau Schäfer GmbH ist beim Amtsgericht Würzburg anhängig. Der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Harald Schwartz hat seine Vergütung und Auslagen festsetzen lassen, wobei die Berechnung auf einem Vermögenswert von 101.112,16 EUR basierte. Die Vergütung wurde g…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Holzbau Schäfer GmbH ist beim Amtsgericht Würzburg anhängig. Der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Harald Schwartz hat seine Vergütung und Auslagen festsetzen lassen, wobei die Berechnung auf einem Vermögenswert von 101.112,16 EUR basierte. Die Vergütung wurde gemäß der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung ermittelt. Im Verfahren sind nachträglich angemeldete gewöhnliche Insolvenzforderungen in den Tabellenblättern 48 bis 56 geprüft worden. Beteiligte hatten die Möglichkeit, gegen diese Forderungsanmeldungen bis zum 06.11.2024 schriftlich Widerspruch einzulegen; Forderungen, gegen die kein Widerspruch erhoben wurde, galten als festgestellt. Zudem bestand eine Gelegenheit, Einwendungen gegen den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters bis einschließlich 11.08.2026 vorzubringen. Gegen die Entscheidung zur Festsetzung der Vergütung steht das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde oder der Erinnerung zu, sofern der Wert des Beschwerdegegenstandes die Grenze von 300 Euro übersteigt bzw. nicht übersteigt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 246/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Holzbau Schäfer GmbH, Rainberg 4, 97277 Neubrunn, vertr. d. d. Geschäftsführer Volck Stephan
Registergericht: Amtsgericht Würzburg Register-Nr. HRB 3685
- Schuldnerin -
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 11.08.2026 Einwendungen gegen den Ver…
IN 246/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Holzbau Schäfer GmbH, Rainberg 4, 97277 Neubrunn, vertr. d. d. Geschäftsführer Volck Stephan
Registergericht: Amtsgericht Würzburg Register-Nr. HRB 3685
- Schuldnerin -
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 11.08.2026 Einwendungen gegen den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vorzubringen.
Amtsgericht Würzburg - Insolvenzgericht - 06.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 246/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Holzbau Schäfer GmbH, Rainberg 4, 97277 Neubrunn, vertreten durch den Geschäftsführer Volck Stephan
Registergericht: Amtsgericht Würzburg Registergericht Register-Nr.: HRB 3685
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolven…
IN 246/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Holzbau Schäfer GmbH, Rainberg 4, 97277 Neubrunn, vertreten durch den Geschäftsführer Volck Stephan
Registergericht: Amtsgericht Würzburg Registergericht Register-Nr.: HRB 3685
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 48 - 56 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 06.11.2024 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Würzburg - Insolvenzgericht - 25.09.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 246/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Holzbau Schäfer GmbH, Rainberg 4, 97277 Neubrunn, vertreten durch den Geschäftsführer Volck Stephan
Registergericht: Amtsgericht Würzburg Registergericht Register-Nr.: HRB 3685
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Ins…
IN 246/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Holzbau Schäfer GmbH, Rainberg 4, 97277 Neubrunn, vertreten durch den Geschäftsführer Volck Stephan
Registergericht: Amtsgericht Würzburg Registergericht Register-Nr.: HRB 3685
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Harald Schwartz, Ludwigstraße 23b, 97070 Würzburg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 02.07.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 101.112,16 EUR auszugehen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Würzburg
Ottostr. 5
97070 Würzburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Würzburg
Ottostr. 5
97070 Würzburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Würzburg - Insolvenzgericht - 06.07.2026
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