Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Hornitex Werke Gebr. Cloos GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Rheindeichstr. 155, 47199 Duisburg
Handelsregister
Amtsgericht Duisburg HRB 2258
Stammkapital
20.000.000,00 DEM (≈ 10.225.837,62 EUR)
EUID
DER1202.HRB2258
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Detmold
Aktenzeichen
10c IN 21/01
Phase
Nachtragsverteilung
Termine & Fristen
Eröffnung
01.09.2001
Aufhebung
18.01.2019
Vergütungsantrag
20.08.2026
Bekanntmachung
27.08.2026
Korrektur Vergütungsantrag
21.09.2026
Beschluss
06.10.2026
Gegenstand des Unternehmens
Gegenstand des Unternehmens ist der Handel mit Holz, dessen Gewinnung und Verarbeitung, die Herstellung und der Vertrieb von Spanplatten und von Kunststofferzeugnissen, sowie die Vornahme aller Handlungen, die diesen Gesellschaftszweck fördern geeignet sind. Die Gesellschaft ist berechtigt, gleiche oder ähnliche Unternehmen zu erwerben oder sich an ihnen zu beteiligen. Sie kann sich auch an Zusammenschlüssen solcher Unternehmen beteiligen. Die Errichtung von Zweigniederlassungen ist zulässig.
Wirtschaftszweig
Hauptbranche
Holz, Möbel & Innenausbau
Subbranche
Holzverarbeitung
Nebenbranche
Chemie & Kunststoffe
Geschäftstätigkeit
Handel, Gewinnung und Verarbeitung von Holz sowie Herstellung und Vertrieb von Spanplatten und Kunststofferzeugnissen
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hornitex Werke Gebr. Cloos GmbH ist eröffnet. Der Schuldner ist im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 2258 eingetragen und betreibt Handel mit Holz sowie die Herstellung und den Vertrieb von Spanplatten und Kunststofferzeugnissen. Gesetzlich vertreten werden die Geschäftsführer Otto Künnemeyer, Klaus-Otto Künnemeyer und Friedrich Wilhelm Künnemeyer. Rechtsanwalt Dr. Dr. Werner Schreiber ist als Insolvenzverwalter bestellt. Im aktuellen Verfahrensschritt hat der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung für die Durchführung der gerichtlich angeordneten Nachtragsverteilung beantragt. Der vollständige Antrag kann auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold eingesehen werden. Den Insolvenzgläubigern wird Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab öffentlicher Bekanntmachung gegeben.
Originalbekanntmachung · Nachtragsverteilung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hornitex Werke Gebr. Cloos GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 2258, ist am 01.09.2001 eröffnet worden. Das Verfahren ist am 18.01.2019 nach Vollzug der Schlussverteilung gemäß § 200 InsO aufgehoben worden, jedoch mit dem Vorbehalt der Na…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hornitex Werke Gebr. Cloos GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 2258, ist am 01.09.2001 eröffnet worden. Das Verfahren ist am 18.01.2019 nach Vollzug der Schlussverteilung gemäß § 200 InsO aufgehoben worden, jedoch mit dem Vorbehalt der Nachtragsverteilung gemäß § 203 Abs. 1 InsO. Der Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dr. Dr. Werner Schreiber, hat die Festsetzung seiner Vergütung für die Durchführung der gerichtlich angeordneten Nachtragsverteilung beantragt. Die Berechnungsgrundlage für die Vergütung beträgt 108.665,79 €, bestehend aus Massezuflüssen seit der Verfahrensaufhebung in Höhe von 45.665,79 € und einer prognostizierten Forderung aus dem Verfahren der Konzernmutter in Höhe von 2.057.357,40 €, aus der eine Quote von 63.000 € resultiert. Das Amtsgericht Detmold hat die Vergütung des Insolvenzverwalters für die Nachtragsverteilung festgesetzt. Es wurden Fremdleistungen für handelsrechtliche und steuerrechtliche Rechnungslegung sowie die Bearbeitung von Pensionsansprüchen in Höhe von insgesamt 22.887,32 € anerkannt. Die Vergütung wird auf Basis eines Gesamtsatzes von 100 % ermittelt, da die Tätigkeit sich im Wesentlichen in der einfachen Auszahlung von Barmitteln an 767 Gläubiger, darunter 285 Arbeitnehmer, erschöpft. Die Auslagen werden pauschaliert. Der Endbetrag kann der Insolvenzmasse entnommen werden. Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde statthaft.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10c IN 21/01
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 2258 eingetragenen Hornitex Werke Gebr. Cloos GmbH, Rheindeichstr. 155, 47199 Duisburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Otto Künnemeyer, Klaus-Otto Künnem…
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10c IN 21/01
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 2258 eingetragenen Hornitex Werke Gebr. Cloos GmbH, Rheindeichstr. 155, 47199 Duisburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Otto Künnemeyer, Klaus-Otto Künnemeyer und Friedrich Wilhelm Künnemeyer
Geschäftszweig: Handel mit Holz, dessen Gewinnung und Verarbeitung, die Herstellung und der Vertrieb von Spanplatten und von Kunststofferzeugnissen
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Dr. Werner Schreiber, Schiffgraben 43, 30175 Hannover
hat der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung für die Durchführung der gerichtlich angeordneten Nachtragsverteilung beantragt.
Der vollständige Antrag kann auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 205, eingesehen werden.
Den Insolvenzgläubigern wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von 2 Wochen ab öffentlicher Bekanntmachung gegeben.
10c IN 21/01
Amtsgericht Detmold, 27.08.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10c IN 21/01
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 2258 eingetragenen Hornitex Werke Gebr. Cloos GmbH, Rheindeichstr. 155, 47199 Duisburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Otto Künnemeyer, Klaus-Otto Künnem…
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10c IN 21/01
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 2258 eingetragenen Hornitex Werke Gebr. Cloos GmbH, Rheindeichstr. 155, 47199 Duisburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Otto Künnemeyer, Klaus-Otto Künnemeyer und Friedrich Wilhelm Künnemeyer
Geschäftszweig: Handel mit Holz, dessen Gewinnung und Verarbeitung, die Herstellung und der Vertrieb von Spanplatten und von Kunststofferzeugnissen
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Dr. Werner Schreiber, Schiffgraben 43, 30175 Hannover
wird das Entgelt des Verwalters für die Nachtragsverteilung wie folgt festgesetzt:
Vergütung ... €
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen ... €
Zwischensumme ... €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von --,-- € ... €
Endbetrag ... €
Der Endbetrag kann der Insolvenzmasse entnommen werden.
Gründe:
Der Verwalter hat aufgrund des Beschlusses des Gerichts vom 18.01.2019 eine Nachtragsverteilung durchzuführen. Er hat Anspruch auf Vergütung für die Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen; § 6 Abs. 1 InsVV.
A.
Vorbemerkungen
Der Insolvenzverwalter hat am 20.08.2026 unter Bezugnahme auf eine auf die Nachtragsverteilung bezogene insolvenzrechtliche Rechnungslegung eine Vergütung beantragt. Mit weiteren Schriftsatz vom 21.09.2026 wurde der Vergütungsantrag korrigiert. Ausgehend von einer Berechnungsgrundlage von 108.665,79 € und einem Vergütungssatz von 155 % errechnet er eine ihm zustehenden Vergütung von netto ... € zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer.
Die Vergütung ist vor dem Vollzug der Verteilung gem. § 205 InsO auf Antrag festzusetzen. Dies ist notwendig, um die vor Vollzug der Verteilung zu berichtigenden Verfahrenskosten mit der notwendigen Sicherheit festzustellen oder entsprechende Rückstellungen zu bilden (vgl. Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 9. Aufl. 2022, § 6 InsVV Rn. 15).
Weil dieses Insolvenzverfahren am 01.09.2001 und damit vor dem 01.01.2004 eröffnet wurde, sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters nach der bis zum 06.10.2004 geltenden Fassung der InsVV festzusetzen; § 19 Abs. 1 InsVV.
Die Vergütung kann dem Insolvenzverwalter nicht in vollem Umfang wie beantragt zugesprochen werden.
Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters sind wie tenoriert festzusetzen.
B.
Feststellung der Berechnungsgrundlage:
Die nach Aufhebung oder Einstellung des Insolvenzverfahrens ergebenden Massezuflüsse bilden die Berechnungsgrundlage. Dabei muss der Rechtsgrund für den Massezufluss vor Aufhebung oder Einstellung des eröffneten Insolvenzverfahrens liegen (vgl. Zimmer, InsVV, 2. Aufl. 2021, § 6 Rn. 13).
Massezuflüsse zwischen dem Vollzug der Schlussverteilung und der Beendigung des Insolvenzverfahrens erhöhen dagegen die Berechnungsgrundlage der Vergütung des Insolvenzverwalters (BGH, Beschluss vom 06.04.2017 - IX ZB 3/16).
Ausweislich der Rechnungslegung belaufen sich die Massezuflüsse seit der Verfahrensaufhebung auf 45.665,79 €. Angabegemäß ist mit einem weiteren Massezufluss im Rahmen des Forderungseinzuges mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu rechnen.
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Konzernmutter wurde zugunsten der Schuldnerin eine Forderung i.H.v. 2.057.357,40 € uneingeschränkt festgestellt. Die Quote kann aufgrund des fortgeschrittenen Rechnungswesens bereits präzise bestimmt werden. Sie beträgt 63.000 €.
Diese prognostizierte Einnahme ist in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen. Denn ein Insolvenzverwalter hat grundsätzlich einen Vergütungsanspruch in Bezug auf jegliche Berechnungsmasse, die er bis zur Aufhebung bzw. Einstellung des Insolvenzverfahrens generiert.
Folglich ist eine Berechnungsgrundlage von 108.665,79 € feststellbar.
C.
Fremdleistungen; Verträge nach § 4 Abs. 1 S. 3 InsVV:
Der Insolvenzverwalter hat Dienst- und Werkverträge für besondere Aufgaben im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 3 InsVV im angemessenen Rahmen abgeschlossen und die entsprechenden Rechnungsbeträge der Masse entnommen.
Während der Dauer der Nachtragsverteilung wurden in den nachstehenden Bereichen folgende Beträge an Hilfskräfte aus der Masse gezahlt:
Tätigkeitsbereich Vergütung
Handelsrechtliche Rechnungslegung 14.658,02 €
Steuerrechtliche Rechnungslegung 6.993,30 €
Bearbeitung der Abfindung von Pensionsansprüchen 1.236,00 €
Summe: 22.887,32 €
Nach § 155 InsO besteht die Pflicht zur Erstellung einer handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Buchführung, die an die Kaufmannseigenschaft des Schuldners anknüpft. Zwar wurde das Insolvenzverfahren mit Beschluss vom 18.01.2019 nach Vollzug der Schlussverteilung gemäß § 200 InsO aufgehoben. Mit Blick auf den gleichzeitig ausgesprochenen Vorbehalt der Nachtragsverteilung gemäß § 203 Abs. 1 InsO hinsichtlich konkret bezeichneter Vermögensgegenstände, hat die Insolvenzschuldnerin die volle Verfügungsbefugnis über ihr Vermögen nicht zurückerhalten. Die handelsrechtliche Buchführungspflicht wirkt somit fort. Die Erstellung von Jahresabschlüssen und Bilanzen stellt eine Sonderaufgabe dar (Zimmer, InsVV, 2. Aufl. 2021, § 4 Rz. 52).
Auch die Bearbeitung der Pensionsansprüche stellt eine besondere Aufgabe im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 3 InsVV dar.
Des Weiteren sind auskunftsgemäß bei der anstehenden Schlussverteilung Insolvenzforderungen von 285 Arbeitnehmern zu berücksichtigen. Die Abrechnung der Lohn- und Gehaltsansprüche soll delegiert werden. Es wird mit Kosten in Höhe von ca. 6.000 € gerechnet. Die Abfassung von Gehaltsabrechnungen, Lohnsteueranmeldungen und Sozialversicherungsmeldungen stellt schon allein quantitativ eine Sonderaufgabe dar (Zimmer InsVV, 2. Aufl. 2021, § 4 Rz. 126).
Nach alledem wurden/werden keine Regelaufgaben delegiert. Aufwendungen für übertragene Tätigkeiten sind daher nicht von der Insolvenzverwaltervergütung in Abzug zu bringen.
D.
Vergütungssatz
Es gibt keinen Regelsatz, sondern eine Gesamtabwägung des Einzelfalls nach dem Wert der nachträglich zu verteilende Masse (vgl. BGH, Beschluss v. 12.10.2006 - IX ZB 294/05 Rn. 5). Das Gericht hat daher gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 InsVV die Höhe der Vergütung nach billigem Ermessen festzusetzen.
Dennoch erleichtert es die praktische Anwendung, das billige Ermessen erst auf der Ebene des zu findenden Bruchteils auszuüben (Zimmer, InsVV, 2. Aufl. 2021, § 6 Rz. 18).
Im Regelfall wird die Nachtragsverteilung mit 25 % der Staffelsätze des § 2 InsVV vergütet (LG Köln, Beschluss vom 20.09.2016 - 1 T 61/16 Rz. 10).
Die Tätigkeit im Rahmen einer Nachtragsverteilung kann grundsätzlich nicht mit der vollen Staffelvergütung nach § 2 InsVV vergütet werden, weil der Arbeitsanfall und das Haftungsrisiko deutlich geringer sind. Mit der Regelvergütung nach § 2 InsVV soll dagegen die gesamte Bandbreite der Tätigkeit des Verwalters in einem Insolvenzverfahren angemessen erfasst werden (Kübler/Prütting/Bork/Jacoby, KPB - Kommentar zur Insolvenzordnung, 65. Lieferung 09.2015, § 6 InsVV Rz. 9; LG Offenburg 05.01.2005, 4 T 100/04, ZinsO 2005, 481).
Dagegen stellt die Nachtragsverteilung regelmäßig keine besondere Anforderungen und erschöpft sich in der Regel in der Verteilung der Nachtragsverteilungsmasse an Insolvenzgläubiger, die aufgrund des Schlussverteilungsverzeichnisses namentlich und quotenmäßig feststehen (Haarmeyer/Mock, Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung 6. Aufl. 2019, § 6 Rn. 7).
Im Rahmen der Ermessensausübung können der Aufwand, die Anzahl der Gläubiger, das Haftungsrisiko und ähnliche Erwägungen eine Rolle spielen.
Sind noch Verwertungshandlungen vorzunehmen oder ist an mehr als 100 Gläubiger zu verteilen, kann von einer Abweichung ausgegangen und ein höherer Satz verlangt werden.
Zunächst ist hervorzuheben, dass sich im Wesentlichen die Nachtragsverteilung in der einfachen Auszahlung von Barmitteln erschöpft. Der Insolvenzverwalter musste nicht die Mittel zur Nachtragsverteilung erst in einer komplexen Verwertung nachträglich ermittelter Massegegenstände realisieren (Haarmeyer/Mock, Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung 6. Aufl. 2019, § 6 Rz. 10).
Auskunftsgemäß erhalten 285 Arbeitnehmer eine Quotenzahlung. Bei Nachtragsverteilungen an Arbeitnehmer können Gehaltsabrechnungen erforderlich werden, die auch einen Einbehalt (nebst Abführungspflicht) von Sozialversicherungsbeiträgen oder Lohnsteuer zur Folge haben. Diese Erschwernisse können sich zwar vergütungserhöhend auswirken. Allerdings ist hier die Tätigkeit Externer zu berücksichtigen. Wie bereits oben ausgeführt, wird der Verwalter zulasten der Masse die Abrechnung der Lohn- und Gehaltsansprüche zum Teil fremdvergeben. Insoweit ist ein verminderter Arbeitsaufwand für den Insolvenzverwalter anzunehmen.
Vergütungserhöhend wirkt sich allerdings die Zahl der Gläubiger aus. Im vorliegenden Verfahren können insgesamt 767 Gläubiger eine Quotenzahlung beanspruchen.
Regelmäßig versäumen es viele Gläubiger, dem Insolvenzverwalter ihre vollständige und aktuelle Bankverbindung anzugeben. Umfangreichen Nachforschungen haben unter Einbeziehung der Einwohnermeldeämter erhebliche Zeit in Anspruch genommen. Die in diesem Zusammenhang weiter anfallenden Arbeiten, insbesondere die Ermittlung der Rechtsnachfolger, sind eine besondere Erschwernis, die von dem Verwalter bzw. seinen Mitarbeitern zu bewältigen ist.
Dagegen ist die Dauer des Verfahrens kein Zuschlagskriterium. Die Verfahrensdauer als eigenständiger Erhöhungstatbestand kann nur anerkannt werden, wenn sie nicht auf Umständen beruht, die bereits zu einer Massenmehrung geführt haben (BGH, Beschluss vom 26.02.2015 - IX ZB 34/13; ferner Haarmeyer/Mock, Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung 6. Aufl. 2019, § 3 Rz. 69).
Vergütungsmindernd ist zu berücksichtigen, dass der Insolvenzverwalter keine nennenswerten Verwertungshandlungen vornehmen musste.
Auf Basis der ermittelten Berechnungsgrundlage ergibt sich eine Regelvergütung i.H.v. ... €.
In Ausübung des billigen Ermessens wird mit Blick auf die hohe Gläubigerzahl und die notwendige lohn- und steuerliche Abwicklung der Gehaltsansprüche der Arbeitnehmer, die einen atypischen zusätzlichen Koordinations- und Prüfungsaufwand erzeugt, ein Gesamtsatz von 100 % als angemessene Vergütung ermittelt.
Es ist daher eine Vergütung i.H.v. ... € festzusetzen.
Mit dieser Vergütung sind die Leistungen des Insolvenzverwalters und sein real angefallener Arbeitsaufwand ausreichend berücksichtigt und leistungsangemessen honoriert.
D. Auslagen:
Neben der Vergütung sind nach § 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Insolvenzverwalter nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen, auf höchstens 250 EUR je angefangenen Monat der Dauer seiner Tätigkeit begrenzten jährlichen Pauschsatz fordern.
Auch für eine Vergütung nach § 6 Abs. 1 InsVV gilt § 8 InsVV entsprechend, da es sich um einen eigenständigen und vom eröffneten Insolvenzverfahren unabhängigen Vergütungsanspruch in einem gebührenrechtlich selbstständigen Verfahren handelt (Zimmer, InsVV 2. Aufl. 2021, § 6 Rz. 26).
Der Antragsteller hat von der Möglichkeit der Pauschalierung Gebrauch gemacht.
Grundlage für die Berechnung ist die jeweilige gesetzliche Vergütung unter Berücksichtigung von Zu- Abschlägen gemäß § 3 InsVV. Insoweit fällt die Pauschale für das jeweils angefangene Jahr an, sie ist jedoch begrenzt auf den monatlichen Höchstbetrag, wobei nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 3 InsVV a. F. wiederum und ausdrücklich angefangene Monate relevant sind.
Zwar wird vertreten, Zeitspannen verminderten Aufwands des Insolvenzverwalters müssten bei der Bemessung der Auslagenpauschale berücksichtigt werden, jedoch verkennt diese Auffassung erstens, dass das Alternieren von mehr oder weniger Aufwand dem System einer Pauschale immanent ist, und zweitens, dass Auslagen nicht in untrennbarem Zusammenhang mit einer verfahrensfördernden Tätigkeit stehen - d. h., auch in einer weniger produktiven Phase fallen Tätigkeiten und Auslagen an, wie z. B. Korrespondenz mit Tabellengläubigern, Beantwortung von Sachstandsanfragen, weniger wichtige steuerliche Angelegenheiten usw. (Zimmer, InsVV, 2. Aufl. 2021, § 8 Rn. 41 und 42).
Unter Berücksichtigung der Grenzen gemäß § 8 Abs. 3 InsVV a.F. ergibt sich eine Auslagenpauschale von ... €.
E. Zusammenfassung der Vergütung und Auslagen
Im Ergebnis ergibt sich folgende Berechnung zur Festsetzung:
[...]
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Detmold statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Detmold, Heinrich-Drake-Straße 3, 32756 Detmold einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Die Veröffentlichung der zugrundeliegenden Entscheidung erfolgt auszugsweise.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 205, eingesehen werden.
10c IN 21/01
Amtsgericht Detmold, 06.10.2026
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