Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Hotel Auberge GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Berlin
Handelsregister
Amtsgericht Berlin HRB 108153
EUID
DEF1103R.HRB108153
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
3616 IN 4396/26
Phase
Vorläufige Maßnahmen
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Knut Rebholz
Adresse
Emser Straße 9, 10719 Berlin
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
20.07.2026 , 12:00 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Charlottenburg hat am 20.07.2026 über den Antrag der Hotel Auberge GmbH auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen entschieden. Da noch keine Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens vorliegt, werden vorläufige Sicherungsmaßnahmen angeordnet. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Herr Rechtsanwalt Knut Rebholz bestellt worden. Dieser erhält umfassende Verfügungs- und Verwaltungsrechte, einschließlich der Ermächtigung zur Eröffnung von Sonderkonten und zur Einziehung von Forderungen. Der Schuldnerin wird untersagt, über Bankkonten und Außenstände zu verfügen, und Dritten wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Die Zustellungen des Beschlusses an die Schuldnern der Schuldnerin sind dem vorläufigen Insolvenzverwalter beauftragt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3616 IN 4396/26
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In dem Verfahren über den Antrag
Hotel Auberge GmbH, Bayreuther Str. 10, 10789 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführer Paul Hingston, Larry Lipman und Peter Zielke
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 108153
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfah…
3616 IN 4396/26
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In dem Verfahren über den Antrag
Hotel Auberge GmbH, Bayreuther Str. 10, 10789 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführer Paul Hingston, Larry Lipman und Peter Zielke
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 108153
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Antrag wird am 20.07.2026 um 12:00 Uhr angeordnet (§§ 21, 22 InsO):
1. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
2. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird
Herr Rechtsanwalt Knut Rebholz
Emser Straße 9, 10719 Berlin
bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt InsO).
Der Schuldnerin wird verboten, über Bankkonten und über Außenstände der Schuldnerin ganz oder teilweise zu verfügen. Hinsichtlich der Bankkonten und der Außenstände der Schuldnerin geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, auf den Namen der Schuldnerin oder auf seinen Namen in der Funktion als vorläufiger Insolvenzverwalter Sonderkonten (gemäß Urteilen des Bundesgerichtshofes vom 07.02.2019, Az. IX ZR 47/18 und vom 24.01.2019, Az. IX ZR 110/17) zu eröffnen und auch über diese Konten zu verfügen.
Die Konten der Schuldnerin führenden Kreditinstitute werden dem vorläufigen Insolvenzverwalter gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet.
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Sie werden aufgefordert, Leistungen unter Beachtung dieser Anordnung nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Gem. § 8 Abs. 3 InsO wird der vorläufige Insolvenzverwalter beauftragt, die Zustellungen des Beschlusses an die Schuldner der Schuldnerin vorzunehmen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 InsO) und hierüber Nachweis zu führen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin hat ihm Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie diesem auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Sie hat ihm alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind.
Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung wird dort mindestens für die Dauer der Wirksamkeit der Anordnung gespeichert. Im Falle der Eröffnung erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Verfahrens (§ 3 Abs. 1 S. 1 InsOBekV); falls nicht eröffnet wird, erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahme (§ 3 Abs. 1 S. 2 InsOBekV).
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 20.07.2026
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