Rechtsanwalt LL.M. corp.restruc. Michael Wellstein
Adresse
Gregor-Wolf-Straße 12, 66606 St. Wendel
Termine & Fristen
Antrag auf Festsetzung Vergütung/Auslagen
21.02.2025
Beschluss Festsetzung Vergütung/Auslagen
10.03.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hotel Restaurant Reweschnier Betriebs-GmbH ist anhängig. Der vorläufige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Michael Wellstein, hat am 21.02.2025 die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen beantragt. Das Amtsgericht Kaiserslautern hat mit Beschluss vom 10.03.2025 die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt. Die Beträge unterliegen gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO nicht der Veröffentlichungspflicht. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Kaiserslautern eingesehen werden. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft der Entscheidung der Insolvenzmasse zu entnehmen. Gegen die Entscheidung steht dem Beschwerdeführer die sofortige Beschwerde oder, falls die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde und der Wert den Streitwert nicht überschreitet, die befristete Erinnerung offen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 144/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hotel Restaurant Reweschnier Betriebs-GmbH, Kuseler Straße 1, 66869 Blaubach (AG Kaiserslautern, HRB 21689), vertr. d.: Jens Lewandowsky, Gregor-Wolf-Straße 12, 66606 St. Wendel, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalte…
1 IN 144/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hotel Restaurant Reweschnier Betriebs-GmbH, Kuseler Straße 1, 66869 Blaubach (AG Kaiserslautern, HRB 21689), vertr. d.: Jens Lewandowsky, Gregor-Wolf-Straße 12, 66606 St. Wendel, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Michael Wellstein, LL.M. corp.restruc. festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Kaiserslautern eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
Um % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 21.02.2025 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 33.083,00 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
Der Zuschlag für Betriebsfortführung in Höhe von % ist vorliegend nicht zu beanstanden und war antragsgemäß festzusetzen
II.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht -Insolvenzgericht- Kaiserslautern, Bahnhofstr. 24, 67655 Kaiserslautern, Elektronisches Gerichts-und Verwaltungspostfach:safe-sp1-1436791051877-015871088 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht -Insolvenzgericht- Kaiserslautern, Bahnhofstr. 24, 67655 Kaiserslautern, Elektronisches Gerichts-und Verwaltungspostfach:safe-sp1-1436791051877-015871088 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Kaiserslautern, 10.03.2025
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