Berichts- und PrüfungsterminRheinland-PfalzHRB 51213
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Insolvenzprofil
HSG ENERGY UG (haftungsbeschränkt)
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt)
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Adresse
Eckenbertstraße 2, 67549 Worms
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Mainz HRB 51213
EUID
DET2304V.HRB51213
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Worms
Aktenzeichen
15 IN 35/24
Phase
Berichts- und Prüfungstermin
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
10.09.2024
Eröffnung
01.02.2025 , 00:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
24.03.2025
Berichtstermin
12.05.2025 , 11:00 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
Projektplanung, die Montage, der Vertrieb und die Beratung im Bereich erneuerbare Energien, insbesondere für Photovoltaik und Windenergieanlagen, Stromspeicher und EV-Ladestationen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der HSG ENERGY UG (haftungsbeschränkt) ist am 01.02.2025 um 0.00 Uhr eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Hagen Straßburg bestellt worden. Der Schuldnerin ist die Verfügung über ihr gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen verboten worden. Die Gläubiger wurden aufgefordert, Insolvenzforderungen bis zum 24.03.2025 anzumelden. Ein ursprünglicher Berichts- und Prüfungstermin am 14.04.2025 wurde zunächst auf den 05.05.2025 verlegt und später durch Beschluss vom 17.04.2025 auf den 12.05.2025 verschoben. Im vorläufigen Verfahren war Rechtsanwalt Hagen Straßburg bereits als vorläufiger Insolvenzverwalter tätig, dessen Vergütung festgesetzt wurde.
Originalbekanntmachung · Berichts- und Prüfungstermin
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der HSG ENERGY UG (haftungsbeschränkt) ist am 01.02.2025 um 0.00 Uhr eröffnet worden. Vorläufige Maßnahmen waren bereits am 10.09.2024 angeordnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Hagen Straßburg bestellt worden. Die Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen …
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der HSG ENERGY UG (haftungsbeschränkt) ist am 01.02.2025 um 0.00 Uhr eröffnet worden. Vorläufige Maßnahmen waren bereits am 10.09.2024 angeordnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Hagen Straßburg bestellt worden. Die Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 24.03.2025 anzumelden. Der ursprüngliche Berichts- und Prüfungstermin am 14.04.2025 wurde zunächst auf den 05.05.2025 und anschließend auf den 12.05.2025 verlegt. Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist festgesetzt worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
15 IN 35/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der HSG ENERGY UG (haftungsbeschränkt), vertr.d.d. GF Berkant Özcan, Eckenbertstraße 2, 67549 Worms (AG Mainz, HRB 51213), vertr. d.: Berkant Özcan, Große Fischerweide 40, 67547 Worms, (Geschäftsführer), wird dem vorläufigen Insolvenzverwalter,
Herrn Rechtsanwalt…
15 IN 35/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der HSG ENERGY UG (haftungsbeschränkt), vertr.d.d. GF Berkant Özcan, Eckenbertstraße 2, 67549 Worms (AG Mainz, HRB 51213), vertr. d.: Berkant Özcan, Große Fischerweide 40, 67547 Worms, (Geschäftsführer), wird dem vorläufigen Insolvenzverwalter,
Herrn Rechtsanwalt Hagen Straßburg für die im vorläufigen Insolvenzverfahren geleisteten Tätigkeiten gestattet, die Vergütung und Auslagen in Höhe der festgesetzten Beträge nach Rechtskraft dieses Beschlusses aus der verwalteten Insolvenzmasse zu entnehmen. Die Höhe der Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters wird wie folgt festgesetzt:
(i.W. -xxx)
Gründe:
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat einen Anspruch auf besondere Vergütung
gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 InsVV.
Diese soll sich aufgrund der Abwägung der geleisteten Tätigkeit nach Art, Umfang und Dauer an einen Bruchteil der Vergütung eines Insolvenzverwalters messen.
Die Vergütung erstreckt sich allein auf die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter.
Soweit im Antrag Sachverhalte vorgetragen werden, die als Insolvenzverwalter vorgenommen wurden, sind sie für die vorstehende Vergütungsfestsetzung unrelevant. Die Person des vorläufigen Insolvenzverwalters und des Insolvenzverwalters ist voneinander zu trennen, auch wenn es sich dabei um dieselbe natürliche Person handelt.
Bei der Bemessungsgrundlage ist hierzu das der Verwaltung zum Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Insolvenz unterliegende Vermögen maßgebend.
(Haarmeyer/Wutzke/Förster, 3. Auflage, § 11 Rd.Nr. 43 bis 51; BGH, Beschluss vom 14.12.2000, AZ: IX ZB 105/00)
Sofern Gegenstände mit wertausschöpfenden Aus- und Absonderungsrechten verwaltet wurden, sind diese nicht bei der Berechnungsgrundlage zu berücksichtigen, sondern können zu einem Zuschlag auf die Regelvergütung führen, ebenso BGH , Beschl. vom 13.07.2006 -IX ZB 104/05-
Wie der vorläufige Insolvenzverwalter darlegt ist vorliegend eine Berechnungsgrundlage Höhe von 39.318,22 Euro heranzuziehen.
Nach der nunmehr durchzuführenden Staffelbewertung gemäß §§ 10, 2 InsVV ergibt sich sodann folgende Regelvergütung für einen Insolvenzverwalter:
Nach Art, Umfang und Dauer einer durchschnittlich vorläufigen Insolvenz beträgt der Vergütungssatz für den vorläufigen Insolvenzverwalter in der Regel 25%.
Dieser Prozentsatz entspricht einem Normalverfahren bei Durchführung der Inbesitznahme, Verwaltung und Sicherung des schuldnerischen Vermögens, (Haarmeyer/Wutzke/Förster, 3. Auflage, § 11 Rd.Nr. 32ff).
Vorliegend macht der vorläufige Verwalter einen Zuschlag in Höhe von 15 % aus der Regelvergütung aufgrund erfolgreicher Sanierungsbemühungen geltend. Der hiermit einhergehende Arbeitsaufwand übersteigt das normale Maß an Inbesitznahme, Verwaltung und Sicherung des schuldnerischen Vermögens.
Dem geltend gemachten Zuschlag stehen daher von Seiten des Gerichts keine Bedenken entgegen.
Ferner wurde dem vorläufigen Insolvenzverwalter der pauschale Auslagenersatz gemäß § 8 III InsO in Höhe von 15% aus xxx EUR wie beantragt festgesetzt.
Die Umsatzsteuererstattung ergibt sich aus §§ 10, 7 InsVV.
Amtsgericht Worms, 07.10.2025
-Insolvenzgericht-
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht
Worms
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
15 IN 35/24
01.02.2025
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
HSG ENERGY UG (haftungsbeschränkt), vertr.d.d. GF Berkant Özcan, Eckenbertstraße 2, 67549 Worms (AG Mainz, HRB 51213),
vertreten durch:
Berkant Özcan, Große Fischerweide 40, 67547 Worms, (Geschäftsführer)…
Amtsgericht
Worms
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
15 IN 35/24
01.02.2025
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
HSG ENERGY UG (haftungsbeschränkt), vertr.d.d. GF Berkant Özcan, Eckenbertstraße 2, 67549 Worms (AG Mainz, HRB 51213),
vertreten durch:
Berkant Özcan, Große Fischerweide 40, 67547 Worms, (Geschäftsführer),
wird heute, am 01.02.2025 um 0.00 Uhr das Insolvenzverfahren gemäß §§ 2, 3, 11, 16 ff. Insolvenzordnung (InsO) eröffnet.
Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Hagen Straßburg, E 3, 16, 68159 Mannheim, Tel.: 0621-40171500, Fax: 0621-401715012
Der Schuldnerin wird die Verfügung über ihr gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen für die Dauer des Insolvenzverfahrens verboten und dem Insolvenzverwalter übertragen. Schuldbefreiende Leistungen an die Schuldnerin können nach dem Eröffnungszeitpunkt nicht mehr erfolgen, wird gleichwohl an die Schuldnerin geleistet und gelangen die Mittel nicht zur Masse, besteht die Gefahr der nochmaligen Leistungsverpflichtung gegenüber dem Insolvenzverwalter.
Der Insolvenzverwalter wird mit der Durchführung der Zustellungen des Eröffnungsbeschlusses an die Gläubiger und Debitoren gemäß § 8 Abs. 3 InsO beauftragt.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter schriftlich und unter Beachtung des § 174 InsO anzumelden bis: 24.03.2025,
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Es wird darauf hingewiesen, dass die im Gesetz vorgesehenen öffentlichen Bekanntmachungen im Internet unter der Adresse www.insolvenzbekanntmachungen.de eingesehen werden können.
Es wird das mündliche Verfahren angeordnet (§ 5 Absatz 2 InsO).
Vor dem Insolvenzgericht wird am Montag, 14.04.2025, 11:00 Uhr, Saal-Nr. 320, Hauptgebäude, Hardtgasse 6, 67547 Worms
eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den Insolvenzverwalter und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen abgehalten.
Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über
* Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden. Der Widerspruch muss enthalten gegen welche Forderung konkret er sich richtet und inwieweit er sich gegen Grund, Betrag und Rang wendet.
* Anträge über:
* die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO)
* die Einsetzung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
* die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Absatz 2 InsO)
* Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Absatz 3 InsO)
* eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO);
* den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan
* die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO)
* besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters
(§ 160 InsO); insbesondere:
o Veräußerung
* des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin
* des Warenlagers im Ganzen
* eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand
* einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesen Unternehmen dienen soll
o die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde
o Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert
* eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO)
* eine Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§§ 271, 272, 277 InsO)
* Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO)
* eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung
Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und dem vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen geprüft werden, liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Hinweise:
* Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechthandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu dem Stichtag, der im schriftlichen Verfahren dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht, keine Widersprüche erhoben werden
* Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine gesonderte Nachricht
G r ü n d e:
Die Schuldnerin ist zahlungsunfähig und überschuldet. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der durchgeführten Ermittlungen, insbesondere aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen Rechtsanwalt Hagen Straßburg vom 24.01.2025.
Rechtsmittelbelehrung:
Diese Entscheidung kann von dem Schuldner mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Worms einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Beschwerdegericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) govapp_16417973158617710649122712873785 des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen.
Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Worms, den 01.02.2025
- Insolvenzgericht -
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht
Worms
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
15 IN 35/24
06.03.2025
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
HSG ENERGY UG (haftungsbeschränkt), vertr.d.d. GF Berkant Özcan, Eckenbertstraße 2, 67549 Worms (AG Mainz, HRB 51213),
vertreten durch:
Berkant Özcan, Große Fischerweide 40, 67547 Worms, (Geschäftsführer)…
Amtsgericht
Worms
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
15 IN 35/24
06.03.2025
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
HSG ENERGY UG (haftungsbeschränkt), vertr.d.d. GF Berkant Özcan, Eckenbertstraße 2, 67549 Worms (AG Mainz, HRB 51213),
vertreten durch:
Berkant Özcan, Große Fischerweide 40, 67547 Worms, (Geschäftsführer),
Der Berichts- und Prüfungstermin am 14.04.2025 um 11 Uhr wird verlegt auf
Montag, 05.05.2025, 11 Uhr, Saal-Nr. 320, Hauptgebäude, Hardtgasse 6, 67547 Worms.
Es verbleibt bei den im Eröffnungsbeschluss gesetzten Fristen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.
Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Worms Hardtgasse 6 67547 Worms einzulegen ist.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen.
Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht
Worms
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
15 IN 35/24
17.04.2025
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
HSG ENERGY UG (haftungsbeschränkt), vertr.d.d. GF Berkant Özcan, Eckenbertstraße 2, 67549 Worms (AG Mainz, HRB 51213),
vertreten durch:
Berkant Özcan, Große Fischerweide 40, 67547 Worms, (Geschäftsführer)…
Amtsgericht
Worms
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
15 IN 35/24
17.04.2025
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
HSG ENERGY UG (haftungsbeschränkt), vertr.d.d. GF Berkant Özcan, Eckenbertstraße 2, 67549 Worms (AG Mainz, HRB 51213),
vertreten durch:
Berkant Özcan, Große Fischerweide 40, 67547 Worms, (Geschäftsführer),
Der Berichts- und Prüfungstermin am 05.05.2025 um 11 Uhr wird verlegt auf
Montag, 12.05.2020, 11 Uhr, Saal-Nr. 320, Hauptgebäude, Hardtgasse 6, 67547 Worms.
Es verbleibt bei den im Eröffnungsbeschluss gesetzten Fristen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.
Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Worms Hardtgasse 6 67547 Worms einzulegen ist.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen.
Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
67547 Worms, den 17.04.2025
-Insolvenzgericht-
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
15 IN 35/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der HSG ENERGY UG (haftungsbeschränkt), vertr.d.d. GF Berkant Özcan, Eckenbertstraße 2, 67549 Worms (AG Mainz, HRB 51213), vertr. d.: Berkant Özcan, Eckenbertstraße 2, 67549 Worms, (Geschäftsführer), ist am 10.09.2024 um 09:50 Uhr die vorläufige Verwaltung…
15 IN 35/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der HSG ENERGY UG (haftungsbeschränkt), vertr.d.d. GF Berkant Özcan, Eckenbertstraße 2, 67549 Worms (AG Mainz, HRB 51213), vertr. d.: Berkant Özcan, Eckenbertstraße 2, 67549 Worms, (Geschäftsführer), ist am 10.09.2024 um 09:50 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragsgegnerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragsgegnerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Hagen Straßburg, E 3, 16, 68159 Mannheim, Tel.: 0621-40171500, Fax: 0621-401715012 bestellt worden.
Die Schuldner der Antragsgegnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Worms Hardtgasse 6 67547 Worms-, elektronisches Gerichtspostfach: govapp_16417973158617710649122712873785 einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Worms, 10.09.2024
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