Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
HSR-Systemservice UG (haftungsbeschränkt)
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt)
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Mühlengrabenstraße 1, 57072 Siegen
Handelsregister
Amtsgericht Siegen HRB 9161
EUID
DER2909.HRB9161
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Siegen
Aktenzeichen
25 IN 21/12
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Hans-Jörg Graf
Adresse
Erftstraße 62, 50259 Pulheim
Termine & Fristen
Amtsantritt Verwalter
01.04.2012
Berichtsanforderung
27.11.2017
Zwangsgeldandrohung
22.02.2018
Zwangsgeldfestsetzung
28.03.2018
Berichtsvorlage
03.04.2018
Berichtsvorlage
02.04.2019
Berichtsvorlage
02.06.2020
Auslageneinreichung
01.10.2020
Berichtsanforderung
24.05.2022
Zwangsgeldzahlung
09.12.2022
Vergütungsantrag
30.09.2025
Beschlussdatum
27.08.2026
Gegenstand des Unternehmens
Die Durchführung von Aussortierarbeiten von Produkten der Automobilindustrie und der Service an derartigen Systemen und der Kfz-Zulieferer, von Kleintransporten mit Kraftfahrzeugen sowie die Vermittlung von Telekommunikationverträgen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der HSR-Systemservice UG (haftungsbeschränkt) wird vom Amtsgericht Siegen unter dem Aktenzeichen 25 IN 21/12 behandelt. Der Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dr. Hans-Jörg Graf, übt sein Amt seit dem 01.04.2012 aus. Im vorliegenden Beschluss geht es um die Festsetzung der Vergütung und Auslagen des Verwalters. Dabei wird festgestellt, dass der Verwalter seiner Berichtspflicht mangelhaft nachgekommen ist, was zu wiederholten Zwangsgeldbeschlüssen ab 2018 führte. Aufgrund dieses Verhaltens wird ein Abschlag von 15 % auf die Regelvergütung festgesetzt, während gleichzeitig ein Zuschlag von 80 % aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit der Geschäftsführung gerechtfertigt ist. Die Vergütung basiert auf dem Regelsatz gemäß InsVV. Der Pauschbetrag für Auslagen wird antragsgemäß festgesetzt. Gegen die Festsetzung steht das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde oder der Erinnerung zur Verfügung, wobei die Frist zwei Wochen beträgt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Siegen, Aktenzeichen: 25 IN 21/12
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Siegen unter HRB 9161 eingetragenen HSR-Systemservice UG (haftungsbeschränkt), Mühlengrabenstraße 1, 57072 Siegen, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Birgit Petra Ilona Hermann, Grube…
Amtsgericht Siegen, Aktenzeichen: 25 IN 21/12
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Siegen unter HRB 9161 eingetragenen HSR-Systemservice UG (haftungsbeschränkt), Mühlengrabenstraße 1, 57072 Siegen, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Birgit Petra Ilona Hermann, Grube Mocke 1, 57074 Siegen
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Hans-Jörg Graf, Erftstraße 62, 50259 Pulheim
werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wie folgt festgesetzt:
Endbetrag
Der Endbetrag kann der Insolvenzmasse entnommen werden.
Gründe:
Der Insolvenzverwalter übt sein Amt seit dem 01.04.2012 aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Für den Fall der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Bestätigung eines Insolvenzplans oder einer vorzeitigen Beendigung durch eine Verfahrenseinstellung ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zurzeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen (§ 1 Abs. 1 InsVV).
Die Vergütung wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentwert der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Der Regelsatz soll mindestens betragen. Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 2 Abs. 2 InsVV).
Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben (§ 3 InsVV).
Nach der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters beträgt die Masse
Der auf der Grundlage der Teilungsmasse berechnete Regelsatz der Vergütung beträgt demnach (§ 2 Abs. 1 InsVV). Demgegenüber beläuft sich die Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV unter Berücksichtigung von 30 Gläubigern auf . Maßgebend für die Festsetzung ist der ermittelte höhere Regelsatz.
Im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung eines Zuschlags von 80 % auf die Regelvergütung gerechtfertigt.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 30.09.2025 verwiesen.
Allerdings ergeben sich andererseits auch Gründe für die Vornahme eines Abschlags.
Die Festsetzung eines Abschlags ist angemessen, wenn der Insolvenzverwalter seiner regelmäßigen Berichtsfrist nicht, oder nur nach wiederholter Aufforderung durch das Insolvenzgericht nachgekommen ist, vgl. Gaeber/Graeber, InsVV, 2. Auflage, § 3 Rz. 323. Dies war vorliegend in hohem Maße der Fall. Ab 2014 mussten die fälligen Berichte durchgängig mehrmals angefordert werden. Ab 2018 wurden mehrfach Zwangsgeldbeschlüsse erlassen. Exemplarisch wird auf folgendes verwiesen: Der im November 2017 fällige Bericht wurde mit Schreiben vom 27.11.2017 angefordert. Nach mehrfacher Erinnerung wurde mit Schreiben vom 22.02.2018 die Festsetzung eines Zwangsgeldes angedroht. Dieses wurde durch Beschluss vom 28.03.2018 festgesetzt. Die Aufhebung des Beschlusses erfolgte, nachdem der Bericht vom 03.04.2018 vorgelegt worden war. Die gleiche Prozedur musste durchgeführt werden, bis der nächste Bericht am 02.04.2019 vorgelegt wurde. Bevor der nächste Bericht vom 02.06.2020 vorgelegt wurde, bedurfte es wiederum eines Zwangsgeldverfahrens. Dem Bericht vom 02.06.2020 war ein aktueller Kontoauszug nicht beigefügt. Bis dieser am 01.10.2020 eingereicht wurde, war wieder ein Zwangsgeldverfahren vorangegangen. Die Berichtsanforderung vom 24.05.2022 führte zu einem rechtskräftigen Zwangsgeldbeschluss. Das Zwangsgeld wurde auf Grund des Vollstreckungsauftrags vom 09.12.2022 gezahlt.
Diese (nicht vollständige) Auflistung verdeutlicht, dass der Insolvenzverwalter seiner Berichtspflicht sehr mangelhaft nachgekommen ist. Die Festsetzung eines Abschlags von 15 % der Regelvergütung ist angemessen.
Neben der Vergütung sind nach § 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Insolvenzverwalter nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch je angefangenen Monat der Tätigkeit des Verwalters. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Neben dem Pauschbetrag waren die dem Verwalter infolge der Übertragung der Zustellungen entstandenen Auslagen festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Siegen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Siegen eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Siegen, Berliner Straße 21-22, 57072 Siegen einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Siegen eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Siegen, Berliner Straße 21-22, 57072 Siegen, Zimmer Nr. 2136 eingesehen werden.
25 IN 21/12
Amtsgericht Siegen, 27.08.2026
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