Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
HSW Hanseatischer Schutz & Wachdienst GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Schleswig-Holstein
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Lübeck HRB 3412
EUID
DEX1721R.HRB3412
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Lübeck - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
53a IN 154/23
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Reinhold Schmid-Sperber
Rolle
vorläufiger Insolvenzverwalter
Adresse
Willy-Brandt-Allee 31c, 23554 Lübeck
Termine & Fristen
Frist zur Stellungnahme
01.04.2026
Prüfungsstichtag
21.04.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der HSW Hanseatischer Schutz & Wachdienst GmbH ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht Lübeck. Im Verfahren sind verschiedene Schritte erfolgt: Zunächst wurde die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters beantragt, wobei den Beteiligten eine Frist zur Stellungnahme bis zum 01.04.2026 eingeräumt wurde. Später wurden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Reinhold Schmid-Sperber festgesetzt. Die Berechnung basierte auf einem Vermögenswert von 717.350,24 EUR sowie einer Erhöhung des Regelsatzes um 60 % für Mehrtätigkeiten im Rahmen der Betriebsfortführung und Sanierung. Zudem ist die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren erfolgt. Der Prüfungsstichtag, der einem besonderen Prüfungstermin entspricht, ist der 21.04.2026. Bis zu diesem Datum muss ein schriftlicher Widerspruch gegen Forderungen bei Gericht eingehen, andernfalls gelten diese als festgestellt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
53a IN 154/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
HSW Hanseatischer Schutz & Wachdienst GmbH, Spenglerstraße 39-41, 23556 Lübeck, vertreten durch den Geschäftsführer Markus Oppermann
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 3412 HL
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. H…
53a IN 154/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
HSW Hanseatischer Schutz & Wachdienst GmbH, Spenglerstraße 39-41, 23556 Lübeck, vertreten durch den Geschäftsführer Markus Oppermann
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 3412 HL
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Hans-Peter Rechel, Am Sandtorkai 75, 20457 Hamburg
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, ist der 21.04.2026.
Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder Ihrem Rang bestritten wird. Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens 2 Wochen vor dem Termin zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
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Amtsgericht Lübeck - Insolvenzgericht - 24.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
53a IN 154/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
HSW Hanseatischer Schutz & Wachdienst GmbH, Spenglerstraße 39-41, 23556 Lübeck, vertreten durch den Geschäftsführer Markus Oppermann
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 3412 HL
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. H…
53a IN 154/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
HSW Hanseatischer Schutz & Wachdienst GmbH, Spenglerstraße 39-41, 23556 Lübeck, vertreten durch den Geschäftsführer Markus Oppermann
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 3412 HL
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Hans-Peter Rechel, Am Sandtorkai 75, 20457 Hamburg
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hat der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung beantragt. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis zum 01.04.2026 zu dem Antrag Stellung zu nehmen.
Der vollständige Antrag kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Lübeck - Insolvenzgericht - 19.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
53a IN 154/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
HSW Hanseatischer Schutz & Wachdienst GmbH, Spenglerstraße 39-41, 23556 Lübeck, vertreten durch den Geschäftsführer Markus Oppermann
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 3412 HL
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. H…
53a IN 154/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
HSW Hanseatischer Schutz & Wachdienst GmbH, Spenglerstraße 39-41, 23556 Lübeck, vertreten durch den Geschäftsführer Markus Oppermann
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 3412 HL
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Hans-Peter Rechel, Am Sandtorkai 75, 20457 Hamburg
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Reinhold Schmid-Sperber, Willy-Brandt-Allee 31c, 23554 Lübeck, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 18.11.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 717.350,24 EUR auszugehen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 60 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 18.11.2024 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 60 % gerechtfertigt für die Mehrtätigkeiten des Insolvenzverwalters im Rahmen der Betriebsfortführung, der Sanierung und Arbeitnehmerangelegenheiten.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Lübeck
Am Burgfeld 7
23568 Lübeck
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Lübeck
Am Burgfeld 7
23568 Lübeck
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Lübeck - Insolvenzgericht - 15.04.2026
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