Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
HTG Handels- und Transportgesellschaft OHG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
OHG
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Schultheiß-Seeber-Straße 6, 74177 Bad Friedrichshall
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Stuttgart HRA 729505
EUID
DEB8534.HRA729505
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Heilbronn
Aktenzeichen
1 IN 51/18
Phase
Nachtragsverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwältin Heike Metzger
Adresse
Berliner Platz 12, 74072 Heilbronn
Termine & Fristen
Antrag auf Vergütungsfestsetzung
23.04.2026
Beschluss Vergütungsfestsetzung
04.05.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der HTG Handels- und Transportgesellschaft OHG ist eröffnet. Die Insolvenzverwalterin, Rechtsanwältin Heike Metzger, hat einen Antrag auf Festsetzung ihrer Vergütung für die Durchführung der Nachtragsverteilung gestellt. Das Amtsgericht Heilbronn hat die Vergütung unter Berücksichtigung der nachträglich verteilten Insolvenzmasse in Höhe von 17.543,05 EUR festgesetzt. Die gesonderte Vergütung beträgt 21.754,31 EUR zuzüglich Umsatzsteuer. Die Auslagenpauschale wurde mit der Höchstgrenze von 30 % der Regelvergütung angesetzt. Der Insolvenzverwalterin wird gestattet, den festgesetzten Betrag aus der Insolvenzmasse zu entnehmen. Gegen die Entscheidung kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde oder Erinnerung eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 51/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
HTG Handels- und Transportgesellschaft OHG, Schultheiß-Seeber-Straße 6, 74177 Bad Friedrichshall, vertreten durch den Gesellschafter Steffen Neutz
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRA 729505
- Schuldnerin -
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Die Vergütung d…
1 IN 51/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
HTG Handels- und Transportgesellschaft OHG, Schultheiß-Seeber-Straße 6, 74177 Bad Friedrichshall, vertreten durch den Gesellschafter Steffen Neutz
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRA 729505
- Schuldnerin -
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Die Vergütung der Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Heike Metzger, Berliner Platz 12, 74072 Heilbronn, wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Der Insolvenzverwalterin wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag der Insolvenzverwalterin vom 23.04.2026.
Für die Durchführung der Nachtragsverteilung war der Insolvenzverwalterin unter Berücksichtigung des Werts der nachträglich verteilten Insolvenzmasse in Höhe von 17.543,05 EUR eine gesonderte Vergütung in Höhe von 21.754,31 EUR zu gewähren.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde ein Pauschale der Auslagen mit der Höchstgrenze von 30 % der Regelvergütung in Ansatz gebracht.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Heilbronn
Knorrstraße 1
74074 Heilbronn
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Heilbronn
Knorrstraße 1
74074 Heilbronn
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Heilbronn - Insolvenzgericht - 04.05.2026
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