Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
HVD Vakuum- und Fertigungstechnik GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Sachsen
Adresse
Niedersedlitzer Str. 71, 01257 Dresden
Handelsregister
Amtsgericht Dresden HRB 35503
EUID
DEU1104.HRB35503
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
542 IN 42/20
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Lutz Peschel
Termine & Fristen
Eröffnung
04.05.2020
Widerspruchsfrist Forderungen
01.09.2025
Frist Stellungnahmen Schlussverteilung
02.04.2026
Gegenstand des Unternehmens
Herstellung und Vertrieb von Vakuumausrüstungen, Pharma- und Food-Ausrüstungen, Sonderausrüstungen sowie mechanische Fertigung und Bearbeitung.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der HVD Vakuum- und Fertigungstechnik GmbH ist am 04.05.2020 eröffnet worden. Im weiteren Verlauf wurde die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet, wobei Gläubigern bis zum 01.09.2025 die Möglichkeit zur Einreichung von Widersprüchen eingeräumt wurde. Das Gericht hat dem Insolvenzverwalter für seine Tätigkeit eine Vergütung festgesetzt, basierend auf einer Teilungsmasse von 298.423,57 EUR sowie einem angemessenen Zuschlag für Besonderheiten der Geschäftsführung. Aktuell steht das Verfahren im Stadium der Schlussverteilung. Der Insolvenzgläubigern wurde mitgeteilt, dass sie Stellungnahmen zur Schlussrechnung, zur Vorgehensweise bei nicht verwertbaren Gegenständen und Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis schriftlich bis zum 02.04.2026 beim Amtsgericht Dresden einreichen können. Zur Schlussverteilung sind Forderungen von 329.327,97 EUR zu berücksichtigen, wobei eine Masse von 106.313,50 EUR zur Verfügung steht.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 542 IN 42/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der HVD Vakuum- und Fertigungstechnik GmbH, Niedersedlitzer Straße 71, 01257 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 35503
vertreten durch den Geschäftsführer Lutz Peschel
- wird der Schlusstermin und das weitere Ve…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 542 IN 42/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der HVD Vakuum- und Fertigungstechnik GmbH, Niedersedlitzer Straße 71, 01257 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 35503
vertreten durch den Geschäftsführer Lutz Peschel
- wird der Schlusstermin und das weitere Verfahren im schriftlichen Verfahren durchgeführt und der Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt.
|Stellungnahmen zur Schlussrechnung des Insolvenzverwalters,
|Stellungnahmen zur Vorgehensweise bei nicht verwertbaren Gegenständen der Insolvenzmasse,
|Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
haben die Insolvenzgläubiger schriftlich bis zum 02.04.2026 beim
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
einzureichen.
Das Verteilungsverzeichnis sowie weitere Unterlagen zur Schlussrechnung liegen in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht aus.
Der Insolvenzverwalter erklärt: "Bei Schlussverteilung zu berücksichtigen sind Forderungen von 329.327,97 EUR. Zur Verteilung steht eine Masse von 106.313,50 EUR zur Verfügung".
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 542 IN 42/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der HVD Vakuum- und Fertigungstechnik GmbH, Niedersedlitzer Straße 71, 01257 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 35503
vertreten durch den Geschäftsführer Lutz Peschel
ergeht am 31.07.2025 nachfolgende Entscheid…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 542 IN 42/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der HVD Vakuum- und Fertigungstechnik GmbH, Niedersedlitzer Straße 71, 01257 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 35503
vertreten durch den Geschäftsführer Lutz Peschel
ergeht am 31.07.2025 nachfolgende Entscheidung:
1. Für die Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen wird gemäß § 177 Abs. 1 Satz 2 InsO das schriftliche Verfahren angeordnet.
Der Insolvenzverwalter, die Insolvenzgläubiger und die Schuldnerin können bis zum 01.09.2025 gegen die Höhe und den Grund der zu prüfenden Forderungen schriftlich gegenüber dem Insolvenzgericht widersprechen.
Die Forderungsanmeldungen, die Tabelle und evtl. eingehende Widersprüche liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist bei Gericht zur Einsicht aus.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist wird das Prüfungsergebnis in die Tabelle eingetragen. Die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung über das Prüfungsergebnis.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 542 IN 42/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der HVD Vakuum- und Fertigungstechnik GmbH, Niedersedlitzer Straße 71, 01257 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 35503
vertreten durch den Geschäftsführer Lutz Peschel
Dem Insolvenzverwalter wird für die Tätigke…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 542 IN 42/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der HVD Vakuum- und Fertigungstechnik GmbH, Niedersedlitzer Straße 71, 01257 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 35503
vertreten durch den Geschäftsführer Lutz Peschel
Dem Insolvenzverwalter wird für die Tätigkeit im Verbraucherinsolvenzverfahren die Vergütung festgesetzt.
Das Verfahren wurde am 04.05.2020 eröffnet.
Der Festsetzung liegt der Antrag vom 17.07.2025 zugrunde. Es besteht ein Anspruch auf Erstattung von Vergütung nebst Auslagen für die Tätigkeit gemäß § 63 InsO.
Die der Berechnung zugrundeliegende Teilungsmasse gemäß § 1 InsVV beträgt 298.423,57 EUR.
Hieraus errechnet sich eine Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV in Höhe von xxx EUR.
Der Insolvenzverwalter beantragt einen Zuschlag in Höhe von xx Prozent. Bezüglich der Begründung wird auf den Antrag vom 17.07.2025 verwiesen.
Nach § 3 InsVV ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der verwalterlichen Geschäftsführung dies erfordern. Dieser Fall ist vorliegend gegeben.
Zuschläge waren insbesondere zu gewähren für die Ermittlung, die rechtiche Prüfung und Durchsetzung von Anfechtungsansprüchen und Haftungsansprüchen.sowie die Verhandlungen mit dem Investor im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung des Asset Deal.
Insgesamt erscheint in der Gesamtschau ein Zuschlag von xx % angemessen. Eine bloße Addition der Zuschlagstatbestände ist hierbei nicht vorgesehen.
Vorzunehmen ist durch das Gericht eine Prüfung der Zu- und Abschlagstatbestände dem Grunde nach und anschließend in einer Gesamtschau unter Berücksichtigungen von Überschneidungen. Hierbei muss berücksichtigt werden, dass der Gesamtzuschlag in seiner Gänze angemessen ist, vgl. BGH, Beschluss vom 22.06.2017, IX ZB 65/15, LG Dresden vom 18.02.2021, 5 T 58/21.
Die vom Verwalter im Antrag dargelegten Erhöhungstatbestände sind grundsätzlich geeignet , Zuschläge zum Regelbruchteil zu gewähren. Das Verfahren übersteigt sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht ein sogenanntes Normalverfahren und hat den Insolvenzverwalter in erhöhtem Maße in Anspruch genommen. Insbesondere ist hierzu auf die Darlegungen im Antrag vom 17.07.2025 und den Schlussbericht zu verweisen.
An Auslagen wurde der Pauschbetrag nach § 8 Abs. 3 InsVV festgesetzt.
Weiterhin wurde für die übertragenen Zustellungen ein Auslagenersatz in Höhe von xxx EUR pro Zustellung gemäß Beschluss des BGH vom 21.03.2013, Az: IX ZB 209/10 gewährt. Mithin waren für xxx bewirkte Zustellungen insgesamt xxx EUR festzusetzen.
Zusätzlich ist die von dem Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV.
Rechtsbehelfsbelehrung:
|
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
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