Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
RGO Massivhaus Ingenieur- und Generalübernehmer GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Sachsen
Adresse
Zur Alten Poststr. 1, 01723 Wilsdruff OT Kesselsdorf
Handelsregister
Amtsgericht Dresden HRB 21487
EUID
DEU1104.HRB21487
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
542 IN 1656/19
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Falk Schlinz
Rolle
Geschäftsführer (Vertretungsberechtigter)
Termine & Fristen
Eröffnung
20.01.2020
Fristende Widerspruch Forderungen
22.02.2024
Beschluss Schlussverteilung
31.01.2025
Fristende Schlusstermin
28.03.2025
Gegenstand des Unternehmens
die Tätigkeit eines Generalübernehmers, Hoch- und Tiefbauplanung, die Erstellung von Massivhäusern, Projektmanagement und Bauleitung sowie alle hiermit im Zusammenhang stehenden Handels- und Vermittlungstätigkeiten.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der RGO Massivhaus Ingenieur- und Generalübernehmer GmbH ist am 20.01.2020 durch das Amtsgericht Dresden eröffnet worden. Im weiteren Verlauf wurde die Vergütung des Insolvenzverwalters festgesetzt, wobei eine Teilungsmasse von 1.404.892,89 EUR zugrunde gelegt wurde. Später wurde die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet; Gläubigern stand bis zum 22.02.2024 Gelegenheit zur Widerspruchserteilung. Das Verfahren schreitet nun in die Phase der Schlussverteilung voran. Mit Beschluss vom 31.01.2025 wurde der Vornahme der Schlussverteilung durch den Insolvenzverwalter zugestimmt. Im Rahmen des schriftlichen Schlusstermins können Beteiligte bis zum 28.03.2025 Stellung zur Schlussrechnung, dem Forderungsverzeichnis und nicht verwertbaren Gegenständen nehmen. Für die Verteilung sind Forderungen in Höhe von 2.537.031,68 EUR zu berücksichtigen, wobei eine Masse von ca. 1.053.932,33 EUR zur Verfügung steht.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 542 IN 1656/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der RGO Massivhaus Ingenieur- und Generalübernehmer GmbH, Zur Alten Poststraße 1, 01723 Kesselsdorf, Amtsgericht Dresden , HRB 21487
vertreten durch den Geschäftsführer Falk Schlinz
Dem Insolvenzverwalter wir…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 542 IN 1656/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der RGO Massivhaus Ingenieur- und Generalübernehmer GmbH, Zur Alten Poststraße 1, 01723 Kesselsdorf, Amtsgericht Dresden , HRB 21487
vertreten durch den Geschäftsführer Falk Schlinz
Dem Insolvenzverwalter wird für die Tätigkeit im Verbraucherinsolvenzverfahren die Vergütung festgesetzt.
Das Verfahren wurde am 20.01.2020 eröffnet.
Der Festsetzung liegt der Antrag vom 21.01.2026 zugrunde. Es besteht ein Anspruch auf Erstattung von Vergütung nebst Auslagen für die Tätigkeit gemäß § 63 InsO.
Die der Berechnung zugrundeliegende Teilungsmasse gemäß § 1 InsVV beträgt 1404892,89 EUR.
Hieraus errechnet sich eine Regelvergütung incl. Zuschläge nach § 2 Abs. 1 InsVV in Höhe von xxx EUR.
An Auslagen wurde der Pauschbetrag nach § 8 Abs. 3 InsVV festgesetzt.
Zusätzlich ist die von dem Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV.
Rechtsbehelfsbelehrung:
|
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 542 IN 1656/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der RGO Massivhaus Ingenieur- und Generalübernehmer GmbH, Zur Alten Poststraße 1, 01723 Kesselsdorf, Amtsgericht Dresden , HRB 21487
vertreten durch den Geschäftsführer Falk Schlinz
- wurde die Prüfung der na…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 542 IN 1656/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der RGO Massivhaus Ingenieur- und Generalübernehmer GmbH, Zur Alten Poststraße 1, 01723 Kesselsdorf, Amtsgericht Dresden , HRB 21487
vertreten durch den Geschäftsführer Falk Schlinz
- wurde die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet.
Der Insolvenzverwalter, die Insolvenzgläubiger und die Schuldnerin erhalten Gelegenheit, bis zum 22.02.2024 den Forderungen beim
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
unter Angabe des Aktenzeichens schriftlich zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Forderungsanmeldungen und der Beschluss über die Anordnung der Forderungsprüfung liegen in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 542 IN 1656/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der RGO Massivhaus Ingenieur- und Generalübernehmer GmbH, Zur Alten Poststraße 1, 01723 Kesselsdorf, Amtsgericht Dresden , HRB 21487
vertreten durch den Geschäftsführer Falk Schlinz
ergeht am 31.01.2025 nachf…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 542 IN 1656/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der RGO Massivhaus Ingenieur- und Generalübernehmer GmbH, Zur Alten Poststraße 1, 01723 Kesselsdorf, Amtsgericht Dresden , HRB 21487
vertreten durch den Geschäftsführer Falk Schlinz
ergeht am 31.01.2025 nachfolgende Entscheidung:
1. Der Vornahme der Schlussverteilung durch den Insolvenzverwalter wird gemäß § 196 Abs. 2 InsO zugestimmt.
2. Im Rahmen des schriftlichen Schlusstermins erhalten die Beteiligten Gelegenheit, bis zum
28.03.2025
zu folgenden Punkten schriftlich gegenüber dem Insolvenzgericht Stellung zu nehmen:
|Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
|Schlussverzeichnis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen
|Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
.
Bei der Schlussverteilung zu berücksichtigen sind Forderungen in Höhe von 2.537.031,68 EUR. Zur Verteilung steht eine Masse von ca. 1.053.932,33 EUR zur Verfügung.
Der Schlussbericht, die Schlussrechnung und das Verteilungsverzeichnis können von den Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts eingesehen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 542 IN 1656/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der RGO Massivhaus Ingenieur- und Generalübernehmer GmbH, Zur Alten Poststraße 1, 01723 Kesselsdorf, Amtsgericht Dresden , HRB 21487
vertreten durch den Geschäftsführer Falk Schlinz
ergeht am 06.11.2024 nachf…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 542 IN 1656/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der RGO Massivhaus Ingenieur- und Generalübernehmer GmbH, Zur Alten Poststraße 1, 01723 Kesselsdorf, Amtsgericht Dresden , HRB 21487
vertreten durch den Geschäftsführer Falk Schlinz
ergeht am 06.11.2024 nachfolgende Entscheidung:
Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters wird wie folgt festgesetzt:
Vergütung
EUR
Auslagen
EUR
zzgl. 19% Umsatzsteuer
EUR
Gesamtbetrag
EUR
in Worten: EUR
Die Kosten der vorläufigen Insolvenzverwaltung wurden der Schuldnerin auferlegt.
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag aus der von ihm verwalteten Masse zu entnehmen.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Gründe:
Rechtsanwalt Gunter Tarkotta als Antragsteller wurde mit Beschluss vom 25.11.2019 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestimmt.
Die Bestellung endete mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 20.01.2020.
Der Festsetzung liegt der Antrag vom 21.10.2024 zugrunde.
Es besteht ein Anspruch auf Vergütung und Erstattung der entstandenen angemessenen Auslagen für die Tätigkeit gemäß §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 63 InsO. Für die Bestimmung der Vergütung ist gemäß § 65 InsO die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) maßgebend.
Gemäß §§ 63 Abs. 3, 11 Abs. 1 InsVV bemisst sich die Vergütung nach dem schuldnerischen Vermögen, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters während des Eröffnungsverfahrens erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Im vorliegenden Verfahren ist daher als Berechnungsgrundlage ein Vermögen von 0,00 EUR zugrunde zu legen.
Hieraus errechnet sich ein Regelsatz nach §§ 10, 2 Abs. 1 InsVV von EUR.
Für den vorläufigen Insolvenzverwalter beträgt die Regelvergütung nach § 11 InsVV hiervon 25 Prozent, mithin EUR.
Damit ist die Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters in einem sogenannten Normalverfahren abgegolten, d. h. Qualität und Quantität der verschiedenen Verwalteraufgaben weisen weder rechtliche noch tatsächliche Besonderheiten auf.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt hierzu einen Zuschlag in Höhe von EUR.
Bezüglich der Begründung wird auf den Antrag vom 21.10.2024 verwiesen.
Gemäß § 10 i.V.m. § 3 InsVV hat das Gericht einen Zuschlag zur Regelvergütung zu gewähren, wenn Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters die eines Normalverfahrens übersteigt.
Im vorliegenden Verfahren ist zusätzlich zur Regelvergütung ein Zuschlag von 10 Prozent, mithin in Höhe von 3469,80 EUR, zu gewähren. Unter Berücksichtigung des vorgetragenen Umfangs und der Schwierigkeiten der Tätigkeit des vorläufigen Verwalters ist der beantragte Zuschlag angemessen. Zur Begründung der konkreten Erhöhungstatbestände wird auf den Antragsinhalt verwiesen. Der Zuschlag ist insbesondere für den erhöhten Mehraufwand des vorläufigen Insolvenzverwalters, der sich aus der umfassenden Feststellung des Bautenzustandes der unfertigen Bauvorhaben und der Prüfung der erstellten Schlussrechnungen der Schuldnerin für alle Bauvorhaben ergibt, zu gewähren.
Der Vergütungswert beträgt mithin EUR.
An Auslagen wurde der Pauschbetrag nach § 8 Abs. 3 InsVV festgesetzt.
Zusätzlich ist die von dem vorläufigen Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV.
Rechtsbehelfsbelehrung:
|
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
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