Aufhebung des VerfahrensNordrhein-WestfalenHRB 32846
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Insolvenzprofil
Hype Music UG (haftungsbeschränkt)
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt)
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Parallelstr. 119, 46049 Oberhausen
Handelsregister
Amtsgericht Duisburg HRB 32846
EUID
DER1202.HRB32846
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Duisburg
Aktenzeichen
62 IN 134/23
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Sebastian Henneke
Adresse
Vinckeufer 3, 47119 Duisburg
Termine & Fristen
Antragstellung
12.05.2023
Antragseingang
04.09.2023
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
29.02.2024 , 10:20 Uhr
Aufhebung
18.02.2026
Vergütungsfestsetzung
28.04.2026
Gegenstand des Unternehmens
der Betrieb eines Tonstudios, die Musikproduktion und der Vertrieb von Musikstücken, das Betreiben eines Label sowie die Veranstaltung von Musikevents, insbesondere Label-Partys und Promotion-Events.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hype Music UG (haftungsbeschränkt) wurde durch den Antrag einer Gläubigerin eingeleitet. Am 29.02.2024 sind vorläufige Insolvenzmaßnahmen angeordnet worden, wobei Rechtsanwalt Dr. Sebastian Henneke zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt wurde. Die Verfügungsbefugnis des Schuldners ist eingeschränkt, Zahlungen an die Schuldnerin sind untersagt und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sind verboten. Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist am 28.04.2026 durch das Gericht festgesetzt worden. Durch Beschluss vom 18.02.2026 ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen worden. Gleichzeitig sind die am 29.02.2024 angeordneten Sicherungsmaßnahmen aufgehoben worden. Die Verfügungsbefugnis des vorläufigen Insolvenzverwalters bleibt jedoch für die Erfüllung seiner Pflichten bestehen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 62 IN 134/23
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 32846 eingetragenen Hype Music UG (haftungsbeschränkt), Parallelstr. 119, 46049 Oberhausen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Marco Günter Eisinge…
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 62 IN 134/23
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 32846 eingetragenen Hype Music UG (haftungsbeschränkt), Parallelstr. 119, 46049 Oberhausen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Marco Günter Eisinger, Carrer Dones de La Mar 5, 07590 Es Pelats, Spanien
Geschäftszweig: Tonstudio
ist der am 04.09.2023 bei Gericht eingegangene Antrag einer Gläubigerin vom 12.05.2023 auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Beschluss vom 18.02.2026 mangels Masse abgewiesen worden.
Amtsgericht Duisburg, 18.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 62 IN 134/23
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 32846 eingetragenen Hype Music UG (haftungsbeschränkt), Parallelstr. 119, 46049 Oberhausen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Marco Günter Eisinge…
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 62 IN 134/23
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 32846 eingetragenen Hype Music UG (haftungsbeschränkt), Parallelstr. 119, 46049 Oberhausen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Marco Günter Eisinger, Carrer Dones de La Mar 5, 07590 Es Pelats, Spanien
Geschäftszweig: Tonstudio
sind die am 29.02.2024 angeordneten Sicherungsmaßnahmen durch Beschluss vom 18.02.2026 aufgehoben worden.
Die Verfügungsbefugnis des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Sebastian Henneke über das von ihm verwaltete schuldnerische Vermögen bleibt bestehen, soweit sie zur Erfüllung seiner Pflichten nach § 25 Abs. 2 InsO erforderlich ist.
Duisburg, 18.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 62 IN 134/23
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 32846 eingetragenen Hype Music UG (haftungsbeschränkt), Parallelstr. 119, 46049 Oberhausen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Marco Günter Eisinge…
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 62 IN 134/23
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 32846 eingetragenen Hype Music UG (haftungsbeschränkt), Parallelstr. 119, 46049 Oberhausen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Marco Günter Eisinger, Carrer Dones de La Mar 5, 07590 Es Pelats, Spanien
sind die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters wie folgt festgesetzt worden (§§ 21, 63, 64 InsO):
Vergütung 1.975,00 EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen, 350,00 EUR
Zwischensumme 2.325,00 EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer 441,75 EUR,
Endbetrag 2.766,75 EUR.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Duisburg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Duisburg eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Duisburg, Kardinal-Galen-Straße 124-132, 47058 Duisburg einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Duisburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext:
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Duisburg, Nebenstelle, Kardinal-Galen-Straße 124-132, 47058 Duisburg, Zimmer Nr. C102 eingesehen werden.
62 IN 134/23
Amtsgericht Duisburg, 28.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 62 IN 134/23
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 32846 eingetragenen Hype Music UG (haftungsbeschränkt), Parallelstr. 119, 46049 Oberhausen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Marco Eisinger, Jean…
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 62 IN 134/23
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 32846 eingetragenen Hype Music UG (haftungsbeschränkt), Parallelstr. 119, 46049 Oberhausen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Marco Eisinger, Jean-Monnet-Ring 12, 46399 Bocholt
Geschäftszweig: Betrieb eines Tonstudio, Musikproduktion und -vertrieb
ist am 29.02.2024, um 10:20 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Sebastian Henneke, Vinckeufer 3, 47119 Duisburg bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
62 IN 134/23
Amtsgericht Duisburg, 29.02.2024
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