Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
SolarTempel GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Handelsregister
Amtsgericht Duisburg HRB 35422
EUID
DER1202.HRB35422
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Duisburg
Aktenzeichen
601 IN 16/24
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwältin Tanja Bückmann
Adresse
Zum Aquarium 6, 46047 Oberhausen
Telefon
0208/6205050
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
02.05.2024 , 09:15 Uhr
Eröffnung
01.07.2024 , 07:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
06.08.2024
Berichtstermin
17.09.2024
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der SolarTempel GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 35422, wurde am 01.07.2024 um 07:00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet. Grundlage war ein am 29.04.2024 eingegangener Antrag der Schuldnerin. Bereits zuvor, am 02.05.2024 um 09:15 Uhr, waren vorläufige Maßnahmen angeordnet und Rechtsanwältin Tanja Bückmann zur vorläufigen Insolvenzverwalterin bestellt worden. Im Eröffnungsbeschluss wurde die gleiche Person zur endgültigen Insolvenzverwalterin ernannt. Die Frist zur Anmeldung von Forderungen endete am 06.08.2024. Als Stichtag für den Berichts- und Prüfungstermin wurde der 17.09.2024 festgelegt. Am 11.07.2024 ging eine Anzeige der Insolvenzverwalterin über Masseunzulänglichkeit ein. Die Vergütung der vorläufigen Insolvenzverwalterin für den Zeitraum vom 02.05.2024 bis zum 01.07.2024 wurde festgesetzt, wobei eine Erhöhung des Regelsatzes aufgrund der Fortführung des Betriebs mit acht Arbeitnehmern und Sanierungsversuche gerechtfertigt erschien.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 601 IN 16/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 35422 eingetragenen SolarTempel GmbH, Rheinbabenstr. 5, 46483 Wesel, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Michel Eichholz, Pastor-Dahlmann-Str. 23, 4624…
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 601 IN 16/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 35422 eingetragenen SolarTempel GmbH, Rheinbabenstr. 5, 46483 Wesel, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Michel Eichholz, Pastor-Dahlmann-Str. 23, 46244 Bottrop und Herrn Ramazan Karakaya, Tieloserweg 8a, 32457 Porta Westfalica
werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Tanja Bückmann, Zum Aquarium 6, 46047 Oberhausen wie folgt festgesetzt:
Vergütung XXX€
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen XXX €
Zwischensumme XXX €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von 5.858,71 € XXX €
Endbetrag XXX €
Der Endbetrag kann der verwalteten Masse entnommen werden.
Gründe:
Die vorläufige Insolvenzverwalterin hat ihr Amt vom 02.05.2024 bis zum 01.07.2024 ausgeübt. Sie hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für ihre Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 63 InsO).
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich ihre Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich die vorläufige Insolvenzverwalterin in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin, die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat. Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 3 InsO).Der Regelsatz soll mindestens 1.000,00 EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05). Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, denen nach den Unterlagen der Schuldnerin offene Forderungen zustehen, erhöhen, soweit mit einer Forderungsanmeldung der Gläubiger im Insolvenzverfahren zu rechnen ist (BGH Beschl. v. 04.02.2010 - IX ZB 129/08).
Die Mindestvergütung beträgt unter Berücksichtigung von 88 potentiellen Anmeldegläubigern 3.920,00 EUR.
Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit der vorläufigen Insolvenzverwalterin kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV).
Das verwaltete Vermögen betrug 19.860,06 €. Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach 7.944,02 €. Davon stehen der vorläufigen Insolvenzverwalterin als Regelvergütung 25 % in Höhe von 1 986,01 € zu. Die Regelmindestvergütung nach diesem Wert beträgt 3.920,00 €. Maßgebend für die Festsetzung ist der ermittelte höhere Regelsatz.
Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit der vorläufigen Insolvenzverwalterin im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes auf 70 % sowie des 1-fachen Regelsatzes und damit auf den Betrag von 5.560,81 € gerechtfertigt.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 12.12.2025 verwiesen.
Die Erhöhung des Regelsatzes ergibt sich maßgeblich aus der Fortführung des Betriebes mit 8 Arbeitnehmern sowie der Versuche der übertragenen Sanierung zur Rettung der Arbeitsplätze.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Duisburg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Duisburg eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Duisburg, Kardinal-Galen-Straße 124-132, 47058 Duisburg einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Duisburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Duisburg, Nebenstelle, Kardinal-Galen-Straße 124-132, 47058 Duisburg, Zimmer Nr. S4 eingesehen werden.
601 IN 16/24
Amtsgericht Duisburg, 14.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 601 IN 16/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 35422 eingetragenen SolarTempel GmbH, Rheinbabenstr. 5, 46483 Wesel, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Michel Eichholz, Pastor-Dahlmann-Str…
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 601 IN 16/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 35422 eingetragenen SolarTempel GmbH, Rheinbabenstr. 5, 46483 Wesel, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Michel Eichholz, Pastor-Dahlmann-Str. 23, 46244 Bottrop und Herrn Ramazan Karakaya, Hannelore-Kunze-Str. 41, 30539 Hannover
ist am 02.05.2024, um 09:15 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Rechtsanwältin Tanja Bückmann, Zum Aquarium 6, 46047 Oberhausen bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
601 IN 16/24
Amtsgericht Duisburg, 02.05.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 601 IN 16/24
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 35422 eingetragenen SolarTempel GmbH, Rheinbabenstr. 5, 46483 Wesel, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Michel Eichholz, Pastor-Dahlmann-Str. 23, 46244 Bottrop und Herrn Ramaza…
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 601 IN 16/24
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 35422 eingetragenen SolarTempel GmbH, Rheinbabenstr. 5, 46483 Wesel, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Michel Eichholz, Pastor-Dahlmann-Str. 23, 46244 Bottrop und Herrn Ramazan Karakaya, Hannelore-Kunze-Str. 41, 30539 Hannover
wird wegen Zahlungsunfähigkeit heute, am 01.07.2024, um 07:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 29.04.2024 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin.
Zur Insolvenzverwalterin wird ernannt Rechtsanwältin Tanja Bückmann, Zum Aquarium 6, 46047 Oberhausen, Telefon: 0208/6205050.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 06.08.2024 unter Beachtung des § 174 InsO bei der Insolvenzverwalterin anzumelden. Die Gläubiger werden aufgefordert, der Insolvenzverwalterin unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an die Insolvenzverwalterin.
Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin (§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist
der 17.09.2024.
Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen bei Gericht einreichen
- zur Person der Insolvenzverwalterin,
- zur Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),
- zur Hinterlegungsstelle und zu den Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- zur Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
- zur Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung unter Wert (§§162, 163 InsO),
- zur Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§§ 271 und 272 InsO),
- zur Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO).
Soweit zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen (§ 160 InsO) d. Verw. bis zum Stichtag kein Widerspruch eines stimmberechtigten Gläubigers bei Gericht eingeht, so gilt die Zustimmung als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen sowie der Bericht der Insolvenzverwalterin werden spätestens ab dem 20.08.2024 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Duisburg, Nebenstelle, Kardinal-Galen-Straße 124-132, 47058 Duisburg, Zimmer Nr. S4 niedergelegt.
Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Zur Hinterlegungsstelle (§ 149 InsO) wird bestimmt:
National-Bank AG Steinbrinkstraße 222a, 46145 Oberhausen, IBAN: DE46 3602 0030 0005 7003 88 BIC: NBAGDE3EXXX.
Die Insolvenzverwalterin wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Duisburg, Kardinal-Galen-Straße 124-132, 47058 Duisburg schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Duisburg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de
601 IN 16/24
Duisburg, 01.07.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 601 IN 16/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 35422 eingetragenen SolarTempel GmbH, Rheinbabenstr. 5, 46483 Wesel, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Michel Eichholz, Pastor-Dahlmann-Str. 23, 4624…
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 601 IN 16/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 35422 eingetragenen SolarTempel GmbH, Rheinbabenstr. 5, 46483 Wesel, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Michel Eichholz, Pastor-Dahlmann-Str. 23, 46244 Bottrop und Herrn Ramazan Karakaya, Hannelore-Kunze-Str. 41, 30539 Hannover
ist am 11.07.2024 bei Gericht die Anzeige der Insolvenzverwalterin eingegangen, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt (§§ 208 bis 210 InsO).
601 IN 16/24
Amtsgericht Duisburg, 17.07.2024
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.