Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
I. B. Baudienstleistungs und Handels GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Werner-von-Siemens-Str. 2, 68519 Viernheim
Handelsregister
Amtsgericht Darmstadt HRB 100285
EUID
DEM1103.HRB100285
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Darmstadt
Aktenzeichen
9 IN 198/23
Phase
Schlusstermin
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
17.03.2023
Forderungsanmeldefrist
25.02.2026
Schlusstermin
13.08.2026
Gegenstand des Unternehmens
ist die Erbringung von Baudienstleistungen, insb. der Einbau und die Montage von genormten Baufertigteilen sowie die Durchführung von Trockenbauarbeiten, die Durchführung von Arbeiten im Bereich Garten- und Landschaftsbau, die Gebäude- und Industriereinigung sowie die Durchführung von Transporten mit Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen, ferner der Handel mit und der Im- und Export von Restposten, Kraftfahrzeugen, Lebensmitteln und Baumaterialien. Erlaubnispflichtige Tätigkeiten werden nicht ausgeübt.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der I. B. Baudienstleistungs und Handels GmbH ist anhängig. Das Verfahren befindet sich in der Phase der vorläufigen Verwaltung, die mit Beschluss vom 17.03.2023 angeordnet wurde. Der vorläufige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dr. Jürgen Erbe, hat die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen beantragt. Das Insolvenzgericht hat die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters durch Beschluss festgesetzt, wobei die Bemessung auf einer Teilungsmasse in Höhe von 22.077,91 EUR basiert und ein Zuschlag für die Betriebsfortführung berücksichtigt wurde. Dem Verwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen. Parallel dazu wird die Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen gemäß § 177 Absatz 1 Satz 2 InsO im schriftlichen Verfahren durchgeführt. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zum Vergütungsantrag bis zum 12.02.2026. Gegen die im schriftlichen Verfahren zu prüfenden Forderungen kann innerhalb der Ausschlussfrist bis zum 25.02.2026 Widerspruch eingelegt werden. Danach wird das Prüfungsergebnis in die Forderungstabelle eingetragen.
Originalbekanntmachung · Schlusstermin
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der I. B. Baudienstleistungs und Handels GmbH ist eröffnet. Zunächst wurden vorläufige Maßnahmen angeordnet, wobei Ionel Budusan als Geschäftsführer die Vertretung innehatte. Der vorläufige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dr. Jürgen Erbe, hat seine Vergütung und Auslagen festse…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der I. B. Baudienstleistungs und Handels GmbH ist eröffnet. Zunächst wurden vorläufige Maßnahmen angeordnet, wobei Ionel Budusan als Geschäftsführer die Vertretung innehatte. Der vorläufige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dr. Jürgen Erbe, hat seine Vergütung und Auslagen festsetzen lassen. Die Masse wurde im vorläufigen Verfahren mit 22.077,91 EUR bzw. später in der Schlussrechnung mit 21.379,43 EUR ermittelt. Nachträglich angemeldete Forderungen wurden im schriftlichen Verfahren geprüft; die Frist zur Einlegung von Widerspruch endete am 25.02.2026. Die Verwertung der Insolvenzmasse ist abgeschlossen. Das Verteilungsverzeichnis ist niedergelegt worden. Bei der Schlussverteilung sind Forderungen in Höhe von insgesamt 648.409,30 EUR zu berücksichtigen, wobei kein Betrag aus der Insolvenzmasse zur Verfügung steht. Der Schlusstermin sowie der Prüfungstermin für nachträglich angemeldete Forderungen ist auf den 13.08.2026 bestimmt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 198/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der I. B. Baudienstleistungs und Handels GmbH, Werner-von-Siemens-Straße 2, 68519 Viernheim (AG Darmstadt, HRB 100285), vertr. d.: Ionel Budusan, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgeric…
9 IN 198/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der I. B. Baudienstleistungs und Handels GmbH, Werner-von-Siemens-Straße 2, 68519 Viernheim (AG Darmstadt, HRB 100285), vertr. d.: Ionel Budusan, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts festgesetzt worden auf:
X
EUR Nettovergütung nach § 11 InsVV
X
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
X
EUR Auslagen zuzüglich
X
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
X
EUR Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Jürgen Erbe, c/o Schultze & Braun Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Sophienstraße 17, 68165 Mannheim, Tel.: 0621/480264-0, Fax: 0621/480264-10 wird gestattet, den festgesetzten Betrag des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Die vorläufige Verwaltung wurde mit Beschluss vom 17.03.2023 angeordnet. Nach § 11 Abs. 1 InsVV wird die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters besonders vergütet.
Dabei soll die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters in der Regel einen angemessenen Bruchteil der Vergütung eines Insolvenzverwalters nicht überschreiten. Zur Bemessung der Höhe dieser Vergütung sind nach § 11 Abs. 1 Satz 3 InsVV Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.
Bei der Berechnung der Vergütung wird von einer Teilungsmasse in Höhe von 22.077,91 EUR ausgegangen. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Verwalter in Höhe von X EUR. Dem vorläufigen Verwalter steht nach § 11 InsVV daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird.
Im vorliegenden vorläufigen Verfahren fand eine Betriebsfortführung statt. Laut Entscheidung des BGH (AZ: IX ZB 143/08, Beschluss vom 12.05.2011) ist die Vergütung die sich unter Berücksichtigung der Erhöhung der Berechnungsgrundlage durch den erwirtschafteten Überschuss ergibt, derjenigen Vergütung gegenüberzustellen, welche der Verwalter ohne Erwirtschaftung eines Überschusses aufgrund eines Zuschlags erhielte. Der Verwalter erhält dann einen ergänzenden Zuschlag, wenn die Vergütung aufgrund der Massemehrung hinter der fiktiven Vergütung zurückbleibt. Der Zuschlag soll die Differenz etwa ausgleichen.
Eine entsprechende Berechnung wurde durchgeführt. Ein Zuschlag wird hier in Höhe von X % als angemessen angesehen.
Die Auslagen waren in beantragter Höhe gem. § 8 InsVV festzusetzen.
Nach § 7 InsVV wird zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen die von dem Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Darmstadt, 19.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Geschäfts-Nr. 9 IN 198/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der I. B. Baudienstleistungs und Handels GmbH, Werner-von-Siemens-Straße 2, 68519 Viernheim (AG Darmstadt, HRB 100285), vertr. d.: Ionel Budusan, (Geschäftsführer), wird die Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen gemäß § 177 Absatz 1 Satz…
Geschäfts-Nr. 9 IN 198/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der I. B. Baudienstleistungs und Handels GmbH, Werner-von-Siemens-Straße 2, 68519 Viernheim (AG Darmstadt, HRB 100285), vertr. d.: Ionel Budusan, (Geschäftsführer), wird die Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen gemäß § 177 Absatz 1 Satz 2 InsO im schriftlichen Verfahren durchgeführt. Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen sowie die Anmeldeunterlagen sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Darmstadt niedergelegt. Widerspruch gegen die im schriftlichen Verfahren zu prüfenden Forderungen kann schriftlich beim Insolvenzgericht innerhalb der Ausschlussfrist bis zum 25.02.2026 erklärt werden. Danach wird das Prüfungsergebnis in die Tabelle eingetragen.
Amtsgericht Darmstadt, 28.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 198/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der I. B. Baudienstleistungs und Handels GmbH, Werner-von-Siemens-Straße 2, 68519 Viernheim (AG Darmstadt, HRB 100285), vertr. d.: Ionel Budusan, (Geschäftsführer), hat der Insolvenzverwalter die Festsetzung der Vergütung und Auslagen für das vorläufige Verfahren…
9 IN 198/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der I. B. Baudienstleistungs und Handels GmbH, Werner-von-Siemens-Straße 2, 68519 Viernheim (AG Darmstadt, HRB 100285), vertr. d.: Ionel Budusan, (Geschäftsführer), hat der Insolvenzverwalter die Festsetzung der Vergütung und Auslagen für das vorläufige Verfahren beantragt. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme bis zum 12.02.2026. Der Vergütungsantrag kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Darmstadt, 22.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 198/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der I. B. Baudienstleistungs und Handels GmbH, Werner-von-Siemens-Straße 2, 68519 Viernheim (AG Darmstadt, HRB 100285), vertr. d.: Ionel Budusan, (Geschäftsführer), ist das Verteilungsverzeichnis zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzg…
9 IN 198/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der I. B. Baudienstleistungs und Handels GmbH, Werner-von-Siemens-Straße 2, 68519 Viernheim (AG Darmstadt, HRB 100285), vertr. d.: Ionel Budusan, (Geschäftsführer), ist das Verteilungsverzeichnis zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt worden. Der Insolvenzverwalter hat gemäß § 188 S. 3 InsO dem Gericht angezeigt: Bei der Schlussverteilung sind Forderungen in Höhe von insgesamt 648.409,30 EUR zu berücksichtigen. Für die Verteilung steht ein Betrag von ca. 0,00 EUR aus der Insolvenzmasse zur Verfügung.
Amtsgericht Darmstadt, 02.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 198/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der I. B. Baudienstleistungs und Handels GmbH, Werner-von-Siemens-Straße 2, 68519 Viernheim (AG Darmstadt, HRB 100285), vertr. d.: Ionel Budusan, (Geschäftsführer), wurde die Vergütung des Insolvenzverwalters festgesetzt auf:
1. X EUR Nettovergütung nach InsVV
2.…
9 IN 198/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der I. B. Baudienstleistungs und Handels GmbH, Werner-von-Siemens-Straße 2, 68519 Viernheim (AG Darmstadt, HRB 100285), vertr. d.: Ionel Budusan, (Geschäftsführer), wurde die Vergütung des Insolvenzverwalters festgesetzt auf:
1. X EUR Nettovergütung nach InsVV
2. X EUR um Prozentsatz eingeben % erhöht zzgl.
3. X EUR USt. darauf in Höhe von 19 % sowie
4. X EUR Auslagen zuzüglich
5. X EUR USt. darauf in Höhe von 19 %
6. X EUR Zustellungsauslagen zuzüglich
7. X EUR USt. darauf in Höhe von 19 %.
------------------------------------
X EUR Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag des Beschlusses unter Berücksichtigung eventueller Vorschüsse der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach den Vorschriften der §§ 1, 2, 3, 7, 8, 10 InsVV berechnet. Als Berechnungsgrundlage wird der Wert der Insolvenzmasse zugrunde gelegt, auf den sich die Schlussrechnung bezieht. Die Insolvenzmasse wurde im vorliegenden Fall mit 21.379,43 EUR ermittelt. Die Regelvergütung daraus beträgt X EUR.
Hinzu kommen die Auslagen. Bei der Festsetzung der Auslagen kann der Insolvenzverwalter zwischen den tatsächlich entstandenen Auslagen und einem Pauschsatz gemäß § 8 Abs. 3 InsVV wählen. Der Pauschsatz darf 30 % der Regelvergütung nicht übersteigen. Im vorliegenden Fall wurde die Pauschale in Ansatz gebracht. Nach § 7 InsVV wird zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen die von dem Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung unter www.insolvenzbekantmachungen.de
erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Insolvenzgericht, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt oder bei Insolvenzverfahren, die vor dem 01.03.2012 beantragt wurden, bei dem Landgericht Darmstadt, Mathildenplatz 13/15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Insolvenzgericht, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Darmstadt, 02.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 198/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der I. B. Baudienstleistungs und Handels GmbH, Werner-von-Siemens-Straße 2, 68519 Viernheim (AG Darmstadt, HRB 100285), vertr. d.: Ionel Budusan, (Geschäftsführer), wird der Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt, nachdem die Verwertung der Insolvenzmasse abge…
9 IN 198/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der I. B. Baudienstleistungs und Handels GmbH, Werner-von-Siemens-Straße 2, 68519 Viernheim (AG Darmstadt, HRB 100285), vertr. d.: Ionel Budusan, (Geschäftsführer), wird der Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt, nachdem die Verwertung der Insolvenzmasse abgeschlossen ist und Schlusstermin sowie Prüfungstermin für nachträglich angemeldete Forderungen gemäß §§ 177, 197 InsO bestimmt auf: 13.08.2026. Spätestens an diesem Tag müssen bei Gericht eingegangen sein: eventuelle Widersprüche gegen nachträglich angemeldete Forderungen, Stellungnahmen zu der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters, Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis , Einstellung des Verfahrens gemäß § 207 InsO.
Hinweis gemäß § 179 Abs. 3 InsO: Gläubiger festgestellter Forderungen werden über das Prüfungsergebnis nicht von Amts wegen informiert. Hinweis: Die Einstellung unterbeleibt bei Zahlung eines angemessenen Kostenvorschusses. Rechtsmittelbelehrung:Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung unter www.insolvenzbekantmachungen.de
erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Insolvenzgericht, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt oder bei Insolvenzverfahren, die vor dem 01.03.2012 beantragt wurden, bei dem Landgericht Darmstadt, Mathildenplatz 13/15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Insolvenzgericht, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Darmstadt, 02.07.2026
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