Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
i-tech communications GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Niedersachsen
Adresse
Röntgenstr. 5, 30890 Barsinghausen
Handelsregister
Amtsgericht Hannover HRB 201666
EUID
DEP2305.HRB201666
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Hameln
Aktenzeichen
37 IN 66/20 -2-
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwältin Karina Schwarz
Termine & Fristen
Prüfungstermin
21.10.2024
Schlusstermin
12.10.2026
Gegenstand des Unternehmens
Montage, Inbetriebnahme, Commissioning und Wartung der Übertragungs- und Vermittlungstechnik und aller damit zusammenhängender Aufgaben.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der i-tech communications GmbH ist eröffnet. Das Amtsgericht Hameln hat angeordnet, dass die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen sowie ggf. geänderter Anmeldungen zu bereits geprüften Forderungen im schriftlichen Verfahren gemäß § 177 Abs. 1 Satz 2 InsO erfolgt. Als Stichtag für den besonderen Prüfungstermin wurde der 21.10.2024 bestimmt. Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen und gegen geänderte Anmeldungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein. Die ergänzte Insolvenztabelle sowie die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht niedergelegt.
Originalbekanntmachung · Berichts- und Prüfungstermin
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der i-tech communications GmbH ist eröffnet. Im weiteren Verfahrensverlauf wurde die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen sowie ggf. geänderter Anmeldungen zu bereits geprüften Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet. Der Stichtag für den b…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der i-tech communications GmbH ist eröffnet. Im weiteren Verfahrensverlauf wurde die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen sowie ggf. geänderter Anmeldungen zu bereits geprüften Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet. Der Stichtag für den besonderen Prüfungstermin wurde auf den 21.10.2024 bestimmt. Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen und gegen geänderte Anmeldungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein. Die ergänzte Insolvenztabelle sowie die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht niedergelegt. Zudem wurde der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zum Vergütungsantrag der Insolvenzverwalterin innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung gegeben.
Originalbekanntmachung · Schlussverteilung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der i-tech communications GmbH ist eröffnet. Die Geschäftsführer Torsten Friebe und Torsten Worm vertreten die Schuldnerin. Im Verfahren ist die Insolvenzverwalterin, Rechtsanwältin Karina Schwarz, bestellt. Es wurden verschiedene Beschlüsse des Amtsgerichts Hameln bekanntgegebe…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der i-tech communications GmbH ist eröffnet. Die Geschäftsführer Torsten Friebe und Torsten Worm vertreten die Schuldnerin. Im Verfahren ist die Insolvenzverwalterin, Rechtsanwältin Karina Schwarz, bestellt. Es wurden verschiedene Beschlüsse des Amtsgerichts Hameln bekanntgegeben. Ein Stichtag für die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen wurde auf den 21.10.2024 festgelegt. Später wurde die Zustimmung zur Schlussverteilung erteilt, wobei der Schlusstermin auf den 12.10.2026 bestimmt wurde. Die Vergütung und Auslagen der Insolvenzverwalterin wurden durch Beschluss vom 25.08.2026 festgesetzt. Zu berücksichtigende Insolvenzforderungen belaufen sich auf EUR 309.125,49 bei einem verfügbaren Massebestand von EUR 142.885,80.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
37 IN 66/20 -2-: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der i-tech communications GmbH, Röntgenstraße 5, 30890 Barsinghausen (AG Hannover, HRB 201666), vertr. d.: 1. Torsten Friebe, Azaleenwseg 26, 31737 Rinteln, (Geschäftsführer), 2. Torsten Worm, Am Steinanger 6, 31737 Rinteln, (Geschäftsführer), wurde beschloss…
37 IN 66/20 -2-: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der i-tech communications GmbH, Röntgenstraße 5, 30890 Barsinghausen (AG Hannover, HRB 201666), vertr. d.: 1. Torsten Friebe, Azaleenwseg 26, 31737 Rinteln, (Geschäftsführer), 2. Torsten Worm, Am Steinanger 6, 31737 Rinteln, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen und ggf. geänderten Anmeldungen zu bereits geprüften Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 21.10.2024 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen und gegen geänderte Anmeldungen zu bereits geprüften Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Hameln, 09.09.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
37 IN 66/20 -2-: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der i-tech communications GmbH, Röntgenstraße 5, 30890 Barsinghausen (AG Hannover, HRB 201666), vertr. d.: 1. Torsten Friebe, Azaleenwseg 26, 31737 Rinteln, (Geschäftsführer), 2. Torsten Worm, Am Steinanger 6, 31737 Rinteln, (Geschäftsführer), wurde beschloss…
37 IN 66/20 -2-: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der i-tech communications GmbH, Röntgenstraße 5, 30890 Barsinghausen (AG Hannover, HRB 201666), vertr. d.: 1. Torsten Friebe, Azaleenwseg 26, 31737 Rinteln, (Geschäftsführer), 2. Torsten Worm, Am Steinanger 6, 31737 Rinteln, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag der Insolvenzverwalterin Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Hameln, 22.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
37 IN 66/20 -2-: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der i-tech communications GmbH, Röntgenstraße 5, 30890 Barsinghausen, Amtsgericht Hameln, Aktenzeichen 37 IN 66/20 -2-, soll die Schlussverteilung erfolgen. Zu berücksichtigen sind Insolvenzforderungen in Höhe von EUR 309.125,49. Ein verfügbarer Massebestand …
37 IN 66/20 -2-: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der i-tech communications GmbH, Röntgenstraße 5, 30890 Barsinghausen, Amtsgericht Hameln, Aktenzeichen 37 IN 66/20 -2-, soll die Schlussverteilung erfolgen. Zu berücksichtigen sind Insolvenzforderungen in Höhe von EUR 309.125,49. Ein verfügbarer Massebestand in Höhe von EUR 142.885,80 vorhanden. Der Betrag mindert sich um die noch zu
zahlenden Verfahrenskosten. Das Schlussverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Hameln unter o.g. Aktenzeichen zur Einsichtnahme für die Beteiligten niedergelegt. Amtsgericht Hameln
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
37 IN 66/20 -2-: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der i-tech communications GmbH, Röntgenstraße 5, 30890 Barsinghausen (AG Hannover, HRB 201666), vertr. d.: 1. Torsten Friebe, Azaleenwseg 26, 31737 Rinteln, (Geschäftsführer), 2. Torsten Worm, Am Steinanger 6, 31737 Rinteln, (Geschäftsführer), wurde beschloss…
37 IN 66/20 -2-: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der i-tech communications GmbH, Röntgenstraße 5, 30890 Barsinghausen (AG Hannover, HRB 201666), vertr. d.: 1. Torsten Friebe, Azaleenwseg 26, 31737 Rinteln, (Geschäftsführer), 2. Torsten Worm, Am Steinanger 6, 31737 Rinteln, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Zustimmung zur Schlussverteilung wird erteilt (§ 196 InsO).
Stichtag, der dem Schlusstermin und dem Termin zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen entspricht, ist der 12.10.2026.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
a) Widersprüche gegen nachträglich angemeldete Forderungen
b) Einwendungen gegen die Schlussrechnung der Insolvenzverwalterin
c) Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss mit Rechtsbehelfsbelehrung kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Hameln, 25.08.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
37 IN 66/20 -2-: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der i-tech communications GmbH, Röntgenstraße 5, 30890 Barsinghausen (AG Hannover, HRB 201666), vertr. d.: 1. Torsten Friebe, Azaleenwseg 26, 31737 Rinteln, (Geschäftsführer), 2. Torsten Worm, Am Steinanger 6, 31737 Rinteln, (Geschäftsführer), sind die Vergüt…
37 IN 66/20 -2-: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der i-tech communications GmbH, Röntgenstraße 5, 30890 Barsinghausen (AG Hannover, HRB 201666), vertr. d.: 1. Torsten Friebe, Azaleenwseg 26, 31737 Rinteln, (Geschäftsführer), 2. Torsten Worm, Am Steinanger 6, 31737 Rinteln, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen der Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Karina Schwarz festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Hameln eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
Mehrvergütung gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1,2 InsVV a.F.
EUR
um % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
abzüglich des bereits durch Vergütungsfestsetzungsbeschluss entnommenen Vorschusses
EUR
Gesamtbetrag
Der Insolvenzverwalterin wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 26.08.2024 beantragte die Insolvenzverwalterin die Festsetzung ihrer Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt EUR.
Abzuziehen sind hiervon die Einnahmen aus der Betriebsfortführung i.H. von EUR. Hiernach ergibt sich eine Berechnungsgrundlage i.H. von EUR.
Hinzuzurechnen ist die Vorsteuer, die aus der Vergütungsfestsetzung zur Masse erstattet wird, und zwar in der Höhe, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015, Az. IX ZB 9/13). Diese Beträgt EUR.
Darüber hinaus ist die Berechnungsgrundlage um die Absonderungsrechte zu mindern, die vorliegend i.H. von EUR abgefunden wurden. Weiterhin erfolgt eine Minderung der Berechnungsgrundlage um die Nachlaufkosten aus der Betriebsfortführung im vorläufigen Insolvenzverfahren. Diese Kosten belaufen sich auf insgesamt EUR.
Die der Vergütungsberechnung zu Grunde zu legende Berechnungsmasse beläuft sich bereinigt somit auf EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV a.F. eine Regelvergütung in Höhe von EUR - die sich wie folgt aufgliedert:
40 % § 2 Abs. 1 Nr. 1 InsVV a.F. von ,- EUR EUR
25 % § 2 Abs. 1 Nr. 2 InsVV a.F. von ,- EUR EUR
7 % § 2 Abs. 1 Nr. 3 InsVV a.F. von ,- EUR EUR
3 % § 2 Abs. 1 Nr. 4 InsVV a.F. ,- EUR EUR
Die Regelvergütung erhöht sich in dem vorliegenden Verfahren um die Mehrvergütung für die Bearbeitung von Absonderungsrechten gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1,2 InsVV a.F.
Die zur Masse geflossenen Feststellungskosten betragen EUR.
Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 InsVV darf der Mehrbetrag 50 % des Betrages nicht übersteigen, der für die Kosten der Feststellung in die Masse geflossen ist.
Als Mehrbetrag sind daher EUR anzusetzen. Um diese Mehrvergütung erhöht sich die Regelvergütung.
III.
Für die im Rahmen der Unternehmensfortführung entfalteten Tätigkeit der Insolvenzverwalterin (u.a. Auszahlung von Gehältern, Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen, Steuern etc., Ausübung eines fortlaufenden Betriebscontrollings, Überwachung des Beschaffungs- und Rechnungswesens, Buchhaltung) über einen Zeitraum von mehr als vier Monaten wird ein Zuschlag i.H. von 30 % gewährt. Diesen erachtet das Insolvenzgericht als gerechtfertigt und angemessen.
Im Weiteren werden Zuschläge i.H. von 125 % für die übertragene Sanierung nebst Prüfung des Insolvenzplans geltend gemacht, wonach der Insolvenzverwalterin hier Zuschläge in beantragter Höhe zuerkannt werden (75 % für die übertragene Sanierung sowie weitere 50 % für die Insolvenzplanprüfung).
Eine übertragene Sanierung ist grundsätzlich mit erheblichen, zusätzlichen Belastungen verbunden, welche einen Zuschlag gem. § 3 Abs. 1 InsVV rechtfertigen.
Aufgrund der in diesem Rahmen entfalteten Tätigkeit der Insolvenzverwalterin und unter Berücksichtigung ihrer Ausführungen sind die geltend gemachten Zuschläge i.H. von 75 % angemessen und gerechtfertigt.
Für die Prüfung eines Insolvenzplans können Zuschläge in Höhe von mind. 50 % in Betracht kommen. Nach Aktenlage erfolgte die Ausarbeitung des Insolvenzplans ohne massebelastende Drittvergaben. Unter Berücksichtigung des Sachvortrags der Verwalterin wird ein Zuschlag i.H. von 50 % als angemessen und gerechtfertigt erachtet.
Gem. § 3 Abs. 2 a) InsVV sind jedoch grds. auch Abschläge zu berücksichtigen, wenn zuvor die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet war. Dies ist im vorliegenden Verfahren der Fall.
Da die Insolvenzverwalterin bereits im Rahmen Ihrer Tätigkeit als vorläufige Verwalterin die Unternehmensfortführung begleitet hat und bereits im Eröffnungsverfahren Sanierungsbemühungen angestrebt wurden, welche im Verlauf der späteren Tätigkeit in der Insolvenzverwaltung zu einer Erleichterung der Tätigkeit der Insolvenzverwalterin geführt haben, wurden seitens der Insolvenzverwalterin Abschläge i.H. von 15 % berücksichtigt. Diese sind seitens des Insolvenzgerichts nicht zu beanstanden.
IV.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 22 erfolgten Zustellungen sind je Zustellung EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV a.F.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hameln, Zehnthof 1, 31785 Hameln - govello-1256292281518-000183636 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Hameln, Zehnthof 1, 31785 Hameln - govello-1256292281518-000183636 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Hameln, 25.08.2026
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