Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
IAS Immobilienagentur Süd KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
KG
Bundesland
Bayern
Adresse
Neckarstraße 5, 95445 Bayreuth
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Bayreuth HRA 3875
EUID
DED4301V.HRA3875
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Regensburg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
2 IN 247/19
Phase
Schlussverteilung
Termine & Fristen
Forderungsanmeldefrist
31.07.2025
Einwendungsfrist Schlusstermin
09.04.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der IAS Immobilienagentur Süd KG ist die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen (Tabellenblattnummer 77-97) im schriftlichen Verfahren erfolgt. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, bis zum 31.0wechsel 07.2025 Forderungsanmeldungen zu widersprechen. Der Insolvenzverwalter Dr. Stefan Debus hat die Vergütung und Auslagen für seine Tätigkeit beantragt, worüber das Gericht im Verfahren zu entscheiden beabsichtigt; Einwendungen hiergegen sind bis zwei Wochen nach Veröffentlichung möglich. Aktuell ist die Durchführung des Schlusstermins gemäß § 197 InsO im schriftlichen Verfahren vorgesehen. Die Erörterung der Schlussrechnung sowie die Entscheidung über nicht verwertbare Gegenstände der Masse erfolgen ohne physische Sitzung. Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung sind bis einschließlich 09.04.2026 schriftlich beim Insolvenzgericht einzureichen. Die Schlussverteilung gemäß § 196 Abs. 2 InsO ist bereits beschlossen worden. Im Verfahren stehen Forderungen in einer Gesamthöhe von 1.750.183,80 € einem Massebestand von 54.599,94 € gegenüber.
Originalbekanntmachung · Schlussverteilung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der IAS Immobilienagentur Süd KG ist beim Amtsgericht Regensburg anhängig. Der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Stefan Debus war zunächst tätig, wobei seine Vergütung und Auslagen festgesetzt wurden. Im weiteren Verlauf wurde Rechtsanwalt Dr. Stefan Debus als endgü…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der IAS Immobilienagentur Süd KG ist beim Amtsgericht Regensburg anhängig. Der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Stefan Debus war zunächst tätig, wobei seine Vergütung und Auslagen festgesetzt wurden. Im weiteren Verlauf wurde Rechtsanwalt Dr. Stefan Debus als endgültiger Insolvenzverwalter bestellt; dessen Vergütung und Auslagen wurden ebenfalls festgesetzt. Die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen erfolgte im schriftlichen Verfahren, wobei eine Widerspruchsfrist bis zum 31.07.2025 bestand. Im Schlussverfahren wurde die Durchführung des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren gemäß § 5 Abs. 2 InsO angeordnet. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, bis einschließlich 09.04.2026 Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und Anträge zur Entscheidung über nicht verwertbare Gegenstände vorzulegen. Diese Schlussanhörung ersetzt den eigentlichen Schlusstermin. Der Vornahme der Schlussverteilung gemäß § 196 Abs. 2 InsO wurde zugestimmt. Es waren Forderungen in Höhe von 1.750.183,80 EUR zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von 54.599,94 EUR gegenüberstand.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 247/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
IAS Immobilienagentur Süd KG, Eilsbrunner Straße 18, 93161 Sinzing, vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Hottelmann Rüdiger Walter Franz
Registergericht: Amtsgericht Bayreuth Register-Nr.: HRA 3875
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des …
2 IN 247/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
IAS Immobilienagentur Süd KG, Eilsbrunner Straße 18, 93161 Sinzing, vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Hottelmann Rüdiger Walter Franz
Registergericht: Amtsgericht Bayreuth Register-Nr.: HRA 3875
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 09.04.2026
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Regensburg erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
In dem Verfahren sind derzeit Forderungen in einer Gesamthöhe von 1.750.183,80 € zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von 54.599,94 € gegenübersteht.
Hiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Regensburg
Augustenstr. 3
93049 Regensburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Regensburg - Insolvenzgericht - 26.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 247/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
IAS Immobilienagentur Süd KG, Eilsbrunner Straße 18, 93161 Sinzing, vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Hottelmann Rüdiger Walter Franz
Registergericht: Amtsgericht Bayreuth Register-Nr.: HRA 3875
- Schuldnerin -
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Für die festgestellten F…
2 IN 247/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
IAS Immobilienagentur Süd KG, Eilsbrunner Straße 18, 93161 Sinzing, vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Hottelmann Rüdiger Walter Franz
Registergericht: Amtsgericht Bayreuth Register-Nr.: HRA 3875
- Schuldnerin -
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Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 1.750.183,80 EUR steht ein Betrag von 54.599,94 EUR zur Verteilung abzüglich der Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren und der Vergütung sowie der Auslagen des Insolvenzverwalters zur Verfügung.
Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Regensburg - Insolvenzgericht - 26.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 247/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
IAS Immobilienagentur Süd KG, Eilsbrunner Straße 18, 93161 Sinzing, vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Hottelmann Rüdiger Walter Franz
Registergericht: Amtsgericht Bayreuth Register-Nr.: HRA 3875
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu…
2 IN 247/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
IAS Immobilienagentur Süd KG, Eilsbrunner Straße 18, 93161 Sinzing, vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Hottelmann Rüdiger Walter Franz
Registergericht: Amtsgericht Bayreuth Register-Nr.: HRA 3875
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Stefan Debus, Prinz-Ludwig-Straße 15, 93055 Regensburg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß dem geänderten Antrag des Insolvenzverwalters vom 29.08.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 111.532,12 EUR auszugehen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Ein Abschlag gem. § 3 Abs. 2 a InsVV, weil der Insolvenzverwalter in diesem Verfahren bereits als vorläufiger Insolvenzverwalter tätig war, kam vorliegend nicht in Betracht. Er konnte sich zwar durch seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter bereits einen Überblick über die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu treffenden Maßnahmen verschaffen; seine Tätigkeit als Insolvenzverwalter wurde dadurch jedoch nicht erheblich erleichtert. Er, seine anwaltlichen und nicht anwaltlichen Mitarbeiter waren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vielmehr umfangreich, unter anderem mit der Ermittlung und Durchsetzung von 31 Anfechtungsansprüchen sowie dem Haftungsanspruch gegenüber dem Komplementär der Schuldnerin befasst.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen Kosten für übertragene Zustellungen waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Regensburg
Augustenstr. 3
93049 Regensburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Regensburg
Augustenstr. 3
93049 Regensburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Regensburg - Insolvenzgericht - 19.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 247/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
IAS Immobilienagentur Süd KG, Eilsbrunner Straße 18, 93161 Sinzing, vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Hottelmann Rüdiger Walter Franz
Registergericht: Amtsgericht Bayreuth Register-Nr.: HRA 3875
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der nacht…
2 IN 247/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
IAS Immobilienagentur Süd KG, Eilsbrunner Straße 18, 93161 Sinzing, vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Hottelmann Rüdiger Walter Franz
Registergericht: Amtsgericht Bayreuth Register-Nr.: HRA 3875
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 77-97 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 31.07.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Regensburg - Insolvenzgericht - 10.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 247/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
IAS Immobilienagentur Süd KG, Eilsbrunner Straße 18, 93161 Sinzing, vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Hottelmann Rüdiger Walter Franz
Registergericht: Amtsgericht Bayreuth Register-Nr.: HRA 3875
- Schuldnerin -
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Das Gericht beabsichtigt…
2 IN 247/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
IAS Immobilienagentur Süd KG, Eilsbrunner Straße 18, 93161 Sinzing, vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Hottelmann Rüdiger Walter Franz
Registergericht: Amtsgericht Bayreuth Register-Nr.: HRA 3875
- Schuldnerin -
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Das Gericht beabsichtigt über den Vergütungsantrag des endgültigen Insolvenzverwalters zu entscheiden. Vor der Entscheidung sind die Schuldnerin und die Gläubiger zu hören.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis einschließlich 2 Wochen nach Veröffentlichung Einwendungen bzw. Anträge zur beantragten Vergütungsfestsetzung des Insolvenzverwalters vorzubringen.
Auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur beantragten Vergütungsfestsetzung eingesehen werden.
Amtsgericht Regensburg - Insolvenzgericht - 10.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 247/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
IAS Immobilienagentur Süd KG, Eilsbrunner Straße 18, 93161 Sinzing, vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Hottelmann Rüdiger Walter Franz
Registergericht: Amtsgericht Bayreuth Register-Nr.: HRA 3875
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu…
2 IN 247/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
IAS Immobilienagentur Süd KG, Eilsbrunner Straße 18, 93161 Sinzing, vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Hottelmann Rüdiger Walter Franz
Registergericht: Amtsgericht Bayreuth Register-Nr.: HRA 3875
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Stefan Debus, Prinz-Ludwig-Straße 15, 93055 Regensburg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 02.12.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 37.855,82 EUR auszugehen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 10 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 02.12.2024 wird Bezug genommen.
Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des vorläufigen Insolvenzverwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben.
Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:
- Bemühungen um die Fortsetzung der schuldnerischen Bauvorhaben
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 10 % gerechtfertigt.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat in diesem Verfahren festgestellt, dass sich die Mehrzahl der Bauvorhaben im Rohbau befand und in sämtlichen Aufträgen der zugesicherte Fertigstellungstermin bereits - teilweise seit über einem Jahr - verstrichen war. Die Kunden haben erhebliche Mängeleinreden erhoben und Schadensersatzansprüche aufgrund von Bauverzögerungen geltend gemacht. Keine der Baustellen konnte abgeschlossen werden, da die Kunden schon über den Leistungsstand hinausgehende Zahlungen geleistet hatten und Handwerker keine Gewährleistung für die vorherigen Leistungen übernehmen wollten und die Verträge teilweise durch die Bauherren gekündigt wurden. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Auftraggeber darüber informiert, dass keinerlei Projekte mehr durchgeführt werden können und den Versorgungsunternehmen, die Baustrom- und Bauwasseranschlüsse unterhielten, mitgeteilt, dass diese nicht mehr benötigt werden.
Die Schuldnerin verfügte zum Zeitpunkt der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwalter aufgrund erheblicher Prämienrückstände über keinen Versicherungsschutz mehr. Deshalb hat der vorläufige Insolvenzverwalter Angebote zum Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung eingeholt. Nachdem jedoch klar war, dass keine Arbeiten mehr ausgeführt werden, wurde eine solche Versicherung nicht abgeschlossen. Für die Bemühungen des vorläufigen Insolvenzverwalters um die Fortsetzung der schuldnerischen Bauvorhaben war ein Zuschlag in Höhe von 10 % angemessen aber auch ausreichend.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Regensburg
Augustenstr. 3
93049 Regensburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Regensburg
Augustenstr. 3
93049 Regensburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Regensburg - Insolvenzgericht - 10.01.2025
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