Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
IB-Con GmbH Industrie- und Gewerbebau
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Brandenburg
Handelsregister
Amtsgericht Potsdam HRB 25663
EUID
DEG1312.HRB25663
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Potsdam
Aktenzeichen
149/25
Phase
Einstellung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Christian Graf Brockdorff
Rolle
vorläufiger Insolvenzverwalter
Adresse
Friedrich-Ebert-Straße 36, 14469 Potsdam
Termine & Fristen
Anzeige der Masseunzulänglichkeit
09.06.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der IB-Con GmbH Industrie- und Gewerbebau, Potsdam, ist die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Christian Graf Brockdorff festgestellt. Die Festsetzung erfolgte auf Antrag vom 23.0wechsel.2026 unter Berücksichtigung eines Vermögenswertes von 84.850,05 EUR. Am 09.06.2026 hat der Insolvenzverwalter Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 Abs. 1 InsO angezeigt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
660 IN 149/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
IB-Con GmbH Industrie- und Gewerbebau, Mies-van-der-Rohe-Straße 2, 14469 Potsdam, vertreten durch den Geschäftsführer Uwe Hammermann
Registergericht: Amtsgericht Potsdam Register-Nr.: HRB 25663 P
- Schuldnerin -
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen …
660 IN 149/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
IB-Con GmbH Industrie- und Gewerbebau, Mies-van-der-Rohe-Straße 2, 14469 Potsdam, vertreten durch den Geschäftsführer Uwe Hammermann
Registergericht: Amtsgericht Potsdam Register-Nr.: HRB 25663 P
- Schuldnerin -
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Christian Graf Brockdorff, Friedrich-Ebert-Straße 36, 14469 Potsdam, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 23.02.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 84.850,05 EUR auszugehen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Potsdam
Hegelallee 8
14467 Potsdam
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Potsdam - Insolvenzgericht - 17.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
660 IN 149/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
IB-Con GmbH Industrie- und Gewerbebau, Mies-van-der-Rohe-Straße 2, 14469 Potsdam, vertreten durch den Geschäftsführer Uwe Hammermann
Registergericht: Amtsgericht Potsdam Register-Nr.: HRB 25663 P
- Schuldnerin -
hat der Insolvenzverwalter am 09.06.2026 angeze…
660 IN 149/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
IB-Con GmbH Industrie- und Gewerbebau, Mies-van-der-Rohe-Straße 2, 14469 Potsdam, vertreten durch den Geschäftsführer Uwe Hammermann
Registergericht: Amtsgericht Potsdam Register-Nr.: HRB 25663 P
- Schuldnerin -
hat der Insolvenzverwalter am 09.06.2026 angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt, § 208 Abs. 1 InsO.
Amtsgericht Potsdam - Insolvenzgericht - 15.06.2026
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