Aufhebung des VerfahrensNordrhein-WestfalenHRB 9841
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Insolvenzprofil
IBS Personallogistik GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Gewerbepark Grüner Weg 30, 59269 Beckum
Handelsregister
Amtsgericht Münster (Westfalen) HRB 9841
EUID
DER2713.HRB9841
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Münster
Aktenzeichen
73 IN 98/09
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Betriebswirt (grad.) Steuerberater Wolfgang Lorisch
Adresse
Kerkhofskamp 19, 45699 Herten
Termine & Fristen
Schlusstermin
11.03.2024
Aufhebung
10.03.2026 , 16:57 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
Gegenstand des Unternehmens ist die Erbringung von Werkleistungen und die gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung sowie alle diesem Zweck dienenden Nebengeschäften. Die Gesellschaft ist berechtigt, Zweigniederlassungen zu errichten, andere ihr ähnlichen Unternehmen zu erwerben oder sich an solchen zu beteiligen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der IBS Personallogistik GmbH ist eröffnet. Der Insolvenzverwalter ist bestellt. Das Gericht hat der Schlussverteilung zugestimmt. Die Forderungen der Insolvenzgläubiger im Range des § 38 InsO betragen 2.717.435,36 EUR. Für die Verteilung steht ein Betrag von ca. 130.000,00 EUR zur Verfügung. Die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wurden festgesetzt. Das Verfahren ist am 10.03.2026 um 16:57 Uhr nach Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 73 IN 98/09
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRB 9841 eingetragenen IBS Personallogistik GmbH, Gewerbepark Grüner Weg 30, 59269 Beckum, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Massimiliano Calascibetta, Rosenweg 25a,…
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 73 IN 98/09
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRB 9841 eingetragenen IBS Personallogistik GmbH, Gewerbepark Grüner Weg 30, 59269 Beckum, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Massimiliano Calascibetta, Rosenweg 25a, 59320 Ennigerloh und Heike Meiwes, Regelkamp 18, 59269 Beckum
Insolvenzverwalter: Betriebswirt (grad.) Steuerberater Wolfgang Lorisch, Kerkhofskamp 19, 45699 Herten
wird heute, am 10.03.2026, um 16:57 Uhr nach Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben (§ 200 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Münster eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
73 IN 98/09
Amtsgericht Münster, 10.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 73 IN 98/09
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRB 9841 eingetragenen IBS Personallogistik GmbH, Gewerbepark Grüner Weg 30, 59269 Beckum, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Massimiliano Calascibetta, Rosenweg 2…
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 73 IN 98/09
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRB 9841 eingetragenen IBS Personallogistik GmbH, Gewerbepark Grüner Weg 30, 59269 Beckum, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Massimiliano Calascibetta, Rosenweg 25a, 59320 Ennigerloh und Heike Meiwes, Regelkamp 18, 59269 Beckum
wird der Schlussverteilung zugestimmt.
Die Durchführung des Schlusstermins wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§§ 196, 197, 5 Abs. 2 InsO).
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum
11.03.2024
im schriftlichen Verfahren zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen:
- zur Schlussrechnung des Verwalters;
- zum Vergütungsantrag des Verwalters;
- zum Schlussverzeichnis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen;
- Entscheidung der Gläubiger über die nicht verwertbaren Gegenstände der Insolvenzmasse;
hier konkret: Titulierte Ansprüche gegen Herrn Massimiliano Calascibetta
in Höhe von 281.722,05 EUR per 11.03.2021 sowie Rechte aus dem
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 28.03.2014 gegenüber der
Westfälische Provinzial Versicherung Aktiengesellschaft, mit dem eine Direktversicherung des Herrn Calascibetta gepfändet worden ist -
Versicherungsleistung beträgt per 01.08.2013 32.080,00 EUR
beziehungsweise bei Ablauf der Versicherung per 01.08.2013 32.863,00 EUR (Mögliche gesamte Erlebensfallleistung)
Das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters liegen nebst dem gerichtlichen Prüfungsvermerk zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 218 B aus, wobei die Belege für den bisher geprüften Zeitraum bei Bedarf beim Insolvenzverwalter eingesehen werden können(s.a. mit Schreiben des Insolvenzverwalters vom 30.08.2021 übersandte Archivierungsliste - Blatt 2925 bis 2928 - nach Angaben der Mentor AG=77 Ordner - s. Seite 52 des Gutachtens -).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Münster eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
73 IN 98/09
Amtsgericht Münster, 08.01.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 73 IN 98/09
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRB 9841 eingetragenen IBS Personallogistik GmbH, Gewerbepark Grüner Weg 30, 59269 Beckum, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Massimiliano Calascibetta, Rosenweg 2…
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 73 IN 98/09
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRB 9841 eingetragenen IBS Personallogistik GmbH, Gewerbepark Grüner Weg 30, 59269 Beckum, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Massimiliano Calascibetta, Rosenweg 25a, 59320 Ennigerloh und Heike Meiwes, Regelkamp 18, 59269 Beckum
hat das Gericht der Schlussverteilung zugestimmt.
Nach der Anzeige des Verwalters betragen die Forderungen der Insolvenzgläubiger im Range des § 38 InsO 2.717.435,36 EUR.
Für die Verteilung an die Gläubiger steht ein Betrag in Höhe von ca. 130.000,00 EUR zur Verfügung.
73 IN 98/09
Amtsgericht Münster, 08.01.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 73 IN 98/09
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRB 9841 eingetragenen IBS Personallogistik GmbH, Gewerbepark Grüner Weg 30, 59269 Beckum, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Massimiliano Calascibetta, Rosenweg 2…
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 73 IN 98/09
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRB 9841 eingetragenen IBS Personallogistik GmbH, Gewerbepark Grüner Weg 30, 59269 Beckum, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Massimiliano Calascibetta, Rosenweg 25a, 59320 Ennigerloh und Heike Meiwes, Regelkamp 18, 59269 Beckum
Insolvenzverwalter: Betriebswirt (grad.) Steuerberater Wolfgang Lorisch, Kerkhofskamp 19, 45699 Herten
werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wie folgt festgesetzt:
Vergütung x EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen x EUR
Zwischensumme x EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von x EUR x EUR
x EUR
Im Übrigen wird der Vergütungsfestsetzungsantrag vom 05.02.2021 nebst Anpassung vom 17.08.2023 zurückgewiesen.
Auf die Bruttovergütung sind dem Guthaben auf dem Sonderkonto mit Zustimmung des Insolvenzgerichts entnommene Vergütungsvorschüsse in Höhe von x EUR anzurechnen, so dass zu viel entnommene Vergütung in Höhe von x EUR zu erstatten sind.
Gründe:
Der Insolvenzverwalter übt sein Amt seit dem 01.12.2009 aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Für den Fall der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Bestätigung eines Insolvenzplans oder einer vorzeitigen Beendigung durch eine Verfahrenseinstellung ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zurzeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen (§ 1 Abs. 1 InsVV).
Die Vergütung wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentwert der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Der Regelsatz soll mindestens x EUR betragen. Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 2 Abs. 2 InsVV).
Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben (§ 3 InsVV).
Nach der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters und nach nicht zu beanstandender Prüfung derselben durch die Mentor AG beträgt die Masse x EUR (s. Gutachten vom 31.07.2023 - Seite 58 - Blatt 3223 der Hauptakte).
Der auf der Grundlage der Teilungsmasse berechnete Regelsatz der Vergütung beträgt demnach x EUR(§ 2 Abs. 1 InsVV). Demgegenüber beläuft sich die Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV unter Berücksichtigung von 265 Gläubigern auf x EUR. Maßgebend für die Festsetzung ist der ermittelte höhere Regelsatz.
Im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung im vorliegenden Verfahren und dem Umstand, dass der Verwalter bereits während des Eröffnungsverfahrens als vorläufiger Insolvenzverwalter mit der Sache befasst war, ist die Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes auf 480 % und damit auf den Betrag von x EUR gerechtfertigt.
Hierzu im Einzelnen:
1.)
Zuschlag für Buchungsvorgänge in der Insolvenzbuchhaltung 100 %
Zuschlag für Unternehmensfortführung 200 %
Zuschlag Mehrere Betriebsstätten 50 %
Der vom Insolvenzverwalter geltend gemachte Zuschlag für Buchungsvorgänge in der Insolvenzbuchhaltung in Höhe von 100 % ist nicht gesondert festzusetzen, da von den ca. 32.200 Buchungen ca. 30.070 Buchungen Einnahmen- und Ausgabenbedingt weitestgehend auf die Betriebsfortführung zurückzuführen sind(s. Gutachten x vom 31.07.2023 - Seite 64 - Blatt 3229 der Hauptakte). Die Zahl der Buchungsvorgänge ist dabei allenfalls im Rahmen der Bemessung der Zuschlagshöhe für die Betriebsfortführung zu berücksichtigen.
Darüber hinaus ist es nach Auffassung des Insolvenzgerichts angezeigt, auch die beschriebenen Tätigkeiten des Insolvenzverwalters in Bezug auf den geltend gemachten Zuschlag für mehrere Betriebsstätten in einem Gesamtzuschlag für die Betriebsfortführung zu berücksichtigen und zu würdigen.
Gegenstand des Unternehmens war die Erbringung von Werkleistungen und die gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung sowie alle diesem Zweck dienenden Nebengeschäfte.
Der Mittelpunkt der selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit befand sich in 59269 Beckum. Außenstellen/Niederlassungen - allesamt angemietet - befanden sich zu Beginn des Verfahrens am 01.12.2009 in Aurich, Dortmund, Hamburg, Rostock, Dresden, Chemnitz und Erfurt, wobei von diesen jedoch bereits zu Beginn des Insolvenzverfahrens in den ersten Wochen beziehungsweise zwei Monaten die Niederlassungen Chemnitz und Dortmund(s. Bericht vom 22.01.2010 - Seite 10 - Blatt 374 und sodann im folgenden Berichtszeitraum die Niederlassungen in Aurich, Hamburg und Wuppertal geschlossen werden mussten(s. Zwischenbericht vom 15.10.2010 - Seite 2 - Blatt 706 -). So heißt es ferner in einem an die Mitglieder des Gläubigerausschusses gerichteten Schreiben vom 24.01.2011 in dem Zusammenhang:
"Die Niederlassungen Beckum, Hamburg, Dortmund, Aurich, Chemnitz, Bremen und Wuppertal waren mit insgesamt x EUR negativ. Alleine die Niederlassung Beckum bleibt erhalten; die anderen Niederlassungen sind aufgegeben worden."
Darüber hinaus gehende Tätigkeiten des Insolvenzverwalters werden in dem Zusammenhang nicht aufgeführt.
Die Schuldnerin beschäftigte im Dezember 2009 noch 315 Mitarbeiter, deren Zahl sich jedoch durch die Abwerbemaßnahmen der Herren x und x massiv auf 170 Mitarbeiter und damit nahezu auf die Hälfte im Januar 2010 reduzierte.
Auch die Kundenzahl reduzierte sich infolge vorgenannter Abwerbemaßnahmen in nicht näher dargelegtem Umfang. Der stärkste Umsatz wurde in den Zweigniederlassungen Dresden und Rostock fakturiert. Alle anderen dann noch verbleibenden Niederlassungen in Rostock, Erfurt, Dresden, Recklinghausen(neu eingerichtet im Januar 2011) und Hannover bedurften der Pflege und einer verstärkten Akquisition(s. Bericht vom 22.01.2010 a.E. - Blatt 404 der Hauptakte). Infolgedessen und wohl auch und vor allem durch die professionelle der Unterstützung des Herrn x als externer Berater und einem vereinbarten monatlichen Honorar von x EUR - gezahlt bis 30.09.2010 und damit insgesamt gezahlt x EUR - konnte die Zahl der Mitarbeiter bis zur Zwischenberichterstattung im Oktober 2010 auf 228 Mitarbeiter erhöht werden(s. Blatt 760 der Hauptakte).
Mit Zwischenbericht vom 15.10.2010 teilte der Insolvenzverwalter ferner mit, dass die Buchhaltung bis einschließlich Mitte August 2009 durch Mitarbeiter des ehemaligen Steuerberaters x erledigt wurde, wobei die FIBU-Daten am 16.10.2009 an den Insolvenzverwalter transferiert worden sind. Seitdem wird das Belegwesen vom Insolvenzverwalter und seinen Mitarbeitern im System "DATEV" verbucht.
Nachdem die Niederlassungen in Hamburg, Dortmund, Aurich, Chemnitz, Bremen, Wuppertal in den ersten Wochen und Monaten des eröffneten Insolvenzverfahrens geschlossen worden waren, verblieben die Niederlassungen in Beckum, Dresden, Erfurt und Rostock.
Bezüglich dieser Niederlassungen wurde im Rahmen der Zwischenberichterstattung am 15.12.2011 weiter vorgetragen:
"Zur Reduzierung der Raumkosten habe ich für die Niederlassungen Beckum, Dresden und Rostock im Laufe des Jahres 2011 jeweils neue Geschäftsräume angemietet. Die bestehenden Mietverträge waren jeweils passend genau von mir gekündigt.
Die Niederlassung in Beckum litt in ihrer Region erheblich unter dem schlechten Image, welches aus dem Geschäftsgebahren der Schuldnerin vor Verfahrenseröffnung resultiert. Zur Abdeckung des Kundeninteresses im Ruhrgebiet habe ich mit Jahresbeginn 2011 eine neue Niederlassung in Recklinghausen aufgebaut.
Als weiteres Standbein und in Anknüpfung an bereits bestehende Kundenkontakte habe ich beginnend ab Mai 2011 eine weitere Niederlassung in Hannover etabliert."
Im Rahmen der Berichterstattung des Insolvenzverwalters an das Gläubigerausschussmitglied Frau x vom 06.07.2012(Blatt 1591ff der Hauptakte) teilt der Insolvenzverwalter schließlich mit, dass zum Zwecke der weiteren Ergebnisverbesserung die Niederlassungen Beckum und Recklinghausen schließlich zusammengelegt wurden, so dass für beide Niederlassungen nur noch ein Niederlassungsleiter zuständig war. Hinsichtlich der Betriebsstätte in Hannover heißt es:
"Hannover läuft als Niederlassung ohne eigenen Niederlassungsleiter. Die von mir eingesetzte Person erlitt nach kurzer Beschäftigungszeit einen Herzinfarkt und befindet sich zurzeit in der Reha.
Die in Hannover angemieteten Räume habe ich aufgegeben und halte den Standort nur über eine Postanschrift mit Telefonweiterleitung. Die weitere Bearbeitung erfolgt aus Beckum. In Hannover haben wir Verbindung zu einem wichtigen Rahmenvertragskunden, über den wir in anderen Niederlassungen Umsätze regenieren können. Externe Mitarbeiter 3"
Die Zahl der externen Mitarbeiter in den weiteren Niederlassungen wird zum Zeitpunkt des vorgenannten Berichtes wie folgt angegeben(s. Blatt 1590, 1591 der Hauptakte):
Beckum 10
Rostock 10
Erfurt 37
Dresden 65
Recklinghausen 22
Letztlich wurden Niederlassungen Recklinghausen, Beckum und Hannover von einem gemeinsamen Team betreut.
Der Betrieb wurde schließlich bis zum 28.02.2013 fortgeführt und mit Wirkung vom 01.03.2013 auf die x übertragen.
Auf gerichtliche Nachfrage nach den in dem Zusammenhang erteilten Drittaufträgen gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung - BGH-Beschluss vom 11.11.2004 - Az. IX ZB 48/04 - teilt der Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 22.02.2023 Folgendes mit:
"Herr x war schon vor Insolvenzeröffnung für die Schuldnerin und den Geschäftsführer x beratend tätig geworden. Für die Gesellschaft zeichneten zwei Geschäftsführer und ein Prokurist. Die darunterliegende Führungsebene füllten die Herren x, Ananthakumaran und x aus.
Herr x hatte am 02.10.2009 die Firma x mit in Sitz in Schüttorf gegründet. Die gesamte Führungscrew arbeitete bereits ab diesem Zeitpunkt verdeckt für die Herren x und stand für eine unterstützende Mitwirkung der Insolvenzverwaltung nicht mehr zur Verfügung. Diese Gesellschaft trat in direkte Konkurrenz zu der hier vertretenen Schuldnerin. An dieser Stelle erlaube ich mir die einstweiligen Verfügungen gegen die Herren x und x vor den Landgerichten Münster, Osnabrück und Rostock aus Dezember 2009 zu erinnern(s. Blatt 357ff der Hauptakte).
In dieser Phase erzwangen die sich überschlagenden Ereignisse einen abrupten Strategiewechsel. Das angedachte Planverfahren unter Begleitung der Herren x und seiner Mannschaft verwandelte sich in einen schutzbedürftigen Sanierungsfall.
Zu meiner Unterstützung nahm ich den Dipl.Kfm. x und den Dipl. Finanzwirt x aus dem Personalbestand der x in mein Führungsteam auf. Als Informationsträger mit ausgewiesenen Markt- und Branchenkenntnissen konnte ich zusätzlich Herrn x gewinnen.
In der Gläubigerversammlung vom 22.01.2010 habe ich zu der Personalie Oliver Beutler nachfolgendes vorgetragen:
"Am 11.11.2009 suchte mich Herr x mit seinem Rechtsanwalt x auf. Hier unterbreitete mir Herr x den Vorschlag, die Firmenaktivitäten auf die IBS Personal-Management GmbH zu übertragen und dieser Gesellschaft die externen Mitarbeiter der x zur Verfügung zu stellen. Diesen Vorschlag habe ich zurückgewiesen, worauf Herr x mir erklärte, dass man es mich wissen lassen werde, sobald die x eigene Aktivitäten entfaltet.
Nach diesem Gespräch konnte ich den Zusagen der Herrn x nicht mehr vertrauen und habe einen externen Berater, Herrn x, zu meiner Unterstützung des laufenden Geschäfts hinzugezogen. Mit Herrn x habe ich ein monatliches Honorar von x EUR zuzüglich Umsatzsteuer vereinbart."
Weder die Gläubigerversammlung noch der Gläubigerausschuss hat in meiner Entscheidung einen Geschäftsführerersatz gesehen. Zu keiner Zeit war ich willens und geneigt mich meiner persönlichen Verantwortung, etwa durch Delegation auf Dritte zu entziehen. Meine Aufgaben und Pflichten habe ich jederzeit vollumfänglich, sowie beispielhaft nachstehend beschrieben, erfüllt:
- Die Angelegenheiten der Schuldnerin sorgfältig behandelt.
- Wahrung der Interessen der Schuldnerin
- Führung des Geschäftsbetriebes
- Erledigung aller Buchführungspflichten
- Beachtung der Rechnungslegungspflichten(Bilanzierungen, Steuererklärungen, etc.)
- Wahrung aller Pflichten gegenüber Mitarbeitern
- Auskunfts- und Meldepflichten gegenüber Krankenversicherungen, Rentenversicherungen, Agentur für Arbeit, etc.
- Auskunfts- und Informationspflichten gegenüber Gericht und Gläubigerausschuss
Meine Entscheidung, Herrn x zeitweise beratend zu verpflichten, gründete auf seinen gesellschaftsspezifischen Vorkenntnissen und Branchenerfahrungen. Diese Entscheidung beruhte auf einer zweckmäßigen Erwägung."
In welchem Umfang und mit welchen Tätigkeiten der Herr x den Insolvenzverwalter in der Zeit vom 01.12.2009 bis zum 30.09.2010 konkret unterstützt hat, ist damit bis heute weder durch den Insolvenzverwalter explizit vorgetragen, noch aktenkundig. Festzustellen ist lediglich, dass Herr x in dem vorgenannten Zeitraum ein monatliches Pauschalhonorar in Höhe von x EUR netto erhalten hat und hierfür nahezu werktäglich in Beckum vor Ort war, was den Honorarabrechnungen nebst Fahrtkosten für den vorgenannten Zeitraum zu entnehmen ist.
In welchem Umfang die x konkret beauftragt worden ist, beantwortet der Insolvenzverwalter mit vorgenanntem Schreiben vom 22.02.2023 ebenfalls nicht.
Die x stellt in dem Zusammenhang fest, dass die Beauftragung sowohl die rechtliche Vertretung und Liquidation((Lohn-)Buchführungsaufgaben umfasste mit einem Gesamthonorarvolumen in Höhe von 288.958,07 EUR(s. Seite 30 des Gutachtens - Blatt 3195 der Hauptakte). Anhaltspunkte zum Umfang der Beauftragung bieten die Honorarrechnungen nebst Tätigkeitsnachweisen als Anlage 2 zum Mentor Gutachten.
So wurde die x mit der laufenden Finanzbuchhaltung, der Erstellung von Jahresabschlüssen, mit der Prüfung der Personalkosten der Schuldnerin auf Vollständigkeit und Richtigkeit(AN-Kreditorenkonten etc), Prüfung der Forderungsanmeldungen der Arbeitnehmer etc. aber auch mit der Prüfung von Forderungsanmeldungen der Lieferanten, Leasing, Mietverträge sowie Abstimmung der Forderungsanmeldungen der Krankenkassen mit der Buchhaltung (beispielhaft s. Tätigkeitsnachweise zu der Abrechnung vom 17.05.2011 - Rg.-Nr. 0511-2011 - ) beauftragt.
Soweit der Insolvenzverwalter im Rahmen der Begründung des Zuschlags für die Unternehmensfortführung in Höhe von 200 % auf Tätigkeiten vor Insolvenzeröffnung am 01.12.2009 auf Seite 2 bis 4 unten - vorletzter Absatz - abstellt, sind diese bei der Bemessung der Höhe des Gesamtzuschlags für die Betriebsfortführung einschließlich hoher Zahl der Buchungsvorgänge und mehrerer Betriebsstätte unbeachtlich, da diese die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter betreffen und bereits durch Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 16.05.2011(Blatt 943ff) und anschließend durch das Landgericht Münster - Beschluss vom 23.09.2011 - Az. 5T 443/11 - Blatt 1252ff vergütungsrechtlich gewürdigt worden sind.
Ferner trägt der Insolvenzverwalter zu Begründung des Zuschlags für die Betriebsfortführung vor:
"Neben der Finanzbuchhaltung habe ich eine Kostenträgerrechnung etabliert und für die Kostenkontrolle je abzurechnender Person eine eigene Software entwickelt. Der Liquiditätsüberwachung dienten fortlaufende Finanzpläne. Die von der Schuldnerin genutzte Software habe ich im Kalenderjahr 2010 aktualisiert und durch das Produkt "HR4YOU" ersetzt."...
"Später wurde ein komplett neues Softwaresystem zur Unterstützung der operativen Geschäftstätigkeit eingeführt. Das alte Programm war bereits vor Verfahrenseröffnung nicht mehr ständig gepflegt worden und bot auch in der eingesetzten Version keinerlei Entwicklungspotential mehr.
Mit dem neuen Programm standen den Mitarbeitern erstmals umfangreiche Funktionen zur Unterstützung bei der Rekrutierung neuer Zeitarbeiter zur Verfügung. Zudem bestehen umfangreiche Verknüpfungspunkte zu den sogenannten sozialen Netzwerken."
In dem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass die Finanzbuchhaltung bereits durch die x erledigt und gesondert abgerechnet worden ist. Soweit eine neue Software installiert und "etabliert" worden ist, stellt sich die Frage, welchen zuschlagsbegründenden Anteil der Insolvenzverwalter und/oder seine Mitarbeiter hieran gehabt haben sollen und welchen Anteil hieran gegebenenfalls der mit entsprechenden Branchenkenntnissen ausgestattete und gesondert honorierte Herr x hieran hatte.
Die in diesem Zusammenhang darüber hinaus gelieferte Zuschlagsbegründung zur etablierten Software HR4 "YOU" stellt nach alledem eine Tatsachen- und weniger eine zuschlagsbegründende Tätigkeitsbeschreibung dar.
("Ein konkreter, einzelfallbezogener, detaillierter Vortrag lässt den Umfang der Tätigkeiten und den Grad der Schwierigkeiten (erst) erkennen und somit (erst) eine tatrichterlich zutreffende Würdigung zu. Daher gebietet die Notwendigkeit der schlüssigen Begründung eines Vergütungsantrags einen von Transparenz, Inhalts- und Detailtiefe sowie einzelfallbezogener Schilderung geprägten Vortrag etwaig in Betracht zu ziehender Zuschlagstatbestände (und Abschlagstatbestände)."
ZInsO - Zeitschrift für das gesamte Insolvenz- und Sanierungsrecht 2022, S. 2111, 2115
Weiter heißt es seitens des Insolvenzverwalters im Rahmen der Begründung für die Betriebsfortführung:
"Vor Verfahrenseröffnung führten die Geschäftsführer das Unternehmen ohne jegliche Kostenrechnung. Unmittelbar mit der Verfahrenseröffnung wurde von mir eine Kostenrechnung auf Kostenstellenbasis eingerichtet. So waren nun monatlich die Ergebnisse jeder einzelnen Niederlassung und die Belastungen durch die Hauptververwaltung erkennbar. Erst durch dieses Instrumentarium waren mir die weiteren Sanierungsentscheidungen möglich"
Insoweit bleibt festzuhalten, dass diese Tätigkeit bereits im Rahmen der mit der Finanzbuchhaltung beauftragten x berücksichtigt worden ist und nicht zusätzlich zuschlagsbegründend herangezogen werden kann. So heißt es in der Aktennotiz der x vom 29.03.2010 betreffend die Liquidation laufende Buchführung:
"Laut § 33 Absatz 1 StBGebV beträgt der Gebührensatz 2/10 bis 12/10. Da in dem Verfahren auch die offene Postenbuchführung und die Kostenstellenrechnung durchgeführt wird, wurde ein Gebührensatz von 10/10 gewählt."
Weiter heißt es seitens des Insolvenzverwalters:
"Einen wesentlichen Arbeitsaufwand verursachten die monatlich zu bildenden Rückstellungen für Arbeitszeit und Urlaubskonten sowie den Berufsgenossenschaftsbeiträgen und der Schwerbehindertenabgabe...
Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See hatte im Januar 2012 eine Betriebsprüfung aufgrund der Aberkennung der Tariffähigkeit der Christlichen Gewerkschaft CGZP vorgenommen. Vor Insolvenzeröffnung hatte die Schuldnerin ihre Arbeitsverhältnisse nach einem rechtsunwirksamen Tarifvertrag mit der CGZP abgerechnet.
Der Deutschen Rentenversicherung hatte ich umfangreiche Datenbestände für mehrere Jahre vor Insolvenzeröffnung als Prüfungsgrundlage zur Verfügung zu stellen. Zahlreiche Außentermine mit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wurden angesetzt. In diesen Terminen wurde besprochen, welche Unterlagen zur Prüfung benötigt werden, welche Daten geliefert und dann zur Prüfung herangezogen werden können.
Hierzu waren die Archive und Kellerräume der Schuldnerin zu durchsuchen und im weiteren Verlauf umfangreiche Listen der entliehenen Personen, deren Vergütungen und der Entleiher zu erstellen.
Das Vorgehen der Deutschen Rentenversicherung zur Prüfung wurde erst in diesen Terminen entwickelt. Die Insolvenzschuldnerin wurde hierdurch zum Musterfall. Nachfolgend hat die Deutsche Rentenversicherung die gesamte Zeitarbeits-Branche auf Anwendung der unwirksamen Verträge mit der CGZP untersucht.
Die Prüfung der Deutschen Rentenversicherung führte zu Nachforderungen von 47 Krankenversicherungen. In der Summe von über x meldeten sie Sozialversicherungsträger ihre Forderungen zur Insolvenztabelle an."
Diese Tätigkeiten werden nach derzeitiger Aktenlage als zuschlagsbegründend erachtet.
Weiter heißt es:
"Neue Verträge mit Dienstleistern wurden auch im Bereich Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Qualitätsmanagement abgeschlossen. Gleiches gilt für die Bereiche Werbung/Marketing, Büromaterial und Arbeitskleidung. Entweder musste hier die Beratung erstmals eingekauft werden oder es waren nennenswerte Kostenreduzierungen durch die Umstellung möglich."
Dabei stellt sich auch hier die Frage, welchen zuschlagsbegründenden Anteil der Insolvenzverwalter und/oder seine Mitarbeiter hieran gehabt haben sollen und welchen Anteil hieran gegebenenfalls der mit entsprechenden Branchenkenntnissen ausgestattete und gesondert honorierte Herr x hieran hatte.
Ferner stellt auch dieser Teil der Begründung vornehmlich eine Tatsachen- und weniger eine zuschlagsbegründende Tätigkeitsbeschreibung dar.
Hinsichtlich der hohen Zahl an betriebsbedingten Buchungsvorgängen ist festzuhalten, dass die handelsrechtliche Buchhaltung bereits die x erstellt und gesondert abgerechnet worden ist mit einem Gesamthonorar für sämtliche durch diese erledigten Aufträge in Höhe von x EUR - s. Mentor Gutachten Seite 30 - Blatt 3195 -. Die x ist in ihrem Gutachten in dem Zusammenhang davon ausgegangen, dass zumindest die Grunddaten aus der handelsrechtlichen Buchhaltung übernommen worden sind.
Der Insolvenzverwalter wendet hierauf ein, dass eine Eins-zu-Eins Übertragung von einem Konto der handelsrechtlichen Buchhaltung auf bestimmte Einnahme- oder Ausgabepositionen der Schlussrechnung eben nicht möglich ist... Dies steht außer Frage. Zugleich räumt der Insolvenzverwalter jedoch ein, dass die Erstellung der Schlussrechnung unter Heranziehung der handelsrechtlichen Buchhaltung hier ihre Vorteile hat, da verwandte Vorgänge im Zusammenhang betrachtet und dann die einzelnen Sachverhalte in schlüssiger Weise dem jeweils richtigen Konto zugeführt wurden(s. Mentor Gutachten Seite 56, 57 - Blatt 3221f sowie Blatt 3248ff).
Diese Vorteile gilt es nach Auffassung des Insolvenzgerichts bei Bemessung des Zuschlags für die Betriebsfortführung mehrerer Betriebsstätten und der damit verbundenen hohen Zahl an Buchungsvorgängen zu berücksichtigen.
Hinsichtlich der weitergehenden Tätigkeiten in Bezug auf die Betriebsstätte trägt der Insolvenzverwalter im Rahmen der Zuschlagsbegründung für mehrere Betriebsstätten schließlich vor:
"Die Niederlassungen habe ich unangemeldet in unregelmäßigen Abständen aufgesucht und einer Inspektion unterzogen. Hierbei achtete ich unter anderem sowohl auf das Erscheinungsbild des Personals als auch auf die Reinlichkeit der Geschäftsräume."
Der Zuschlag für die Betriebsfortführung mehrerer Betriebsstätten inklusive einer Vielzahl von Buchungsvorgängen wird nach alledem in Anbetracht der erteilten Drittaufträge gegenüber der x und gegenüber Herrn x und angesichts des zum Teil nicht detallierten Sachvortrags zu Umfang der jeweiligen Tätigkeit und Grad der Schwierigkeit in Höhe von 250 % statt vom Insolvenzverwalter insgesamt beantragter 350 % für angemessen erachtet.
Dabei wird die besondere Schwierigkeit in der Betriebsfortführung und der damit verbundene besondere zuschlagsbegründende Mehraufwand vor allem in den ersten 1,5 Jahren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gesehen verbunden mit der Steigerung der Mitarbeiterzahl nach den Abwerbemaßnahmen der Herren x und x, Neugewinnung von Kunden, der Schließung und Neueinrichtung von Niederlassungen, der Installation und Etablierung der neuen Software verbunden mit der Neuanschaffung zwei neuer Server im März 2010 und der Optimierung der Arbeitsprozesse, wobei aber auch mangels anderer Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass Herr x den Insolvenzverwalter in dieser Zeit weitestgehend unterstützt hat.
In der Folgezeit war es Ziel des Insolvenzverwalters möglichst viele Niederlassungen in die Gewinnzone zu führen, um diese dann verwerten zu können(s. Protokoll der Gläubigerausschusssitzung vom 21.07.2011).
So konnte in einem Gesamtüberblick für den Monat September 2011 ein positives Ergebnis von x EUR seitens des Insolvenzverwalters gegenüber dem Gläubigerausschuss dargestellt werden und erste Bemühungen um potentielle Käufer intensiviert werden(s. Gläubigerausschusssitzung vom 28.10.2011).
Dies deckt sich auch mit der Angabe des Insolvenzverwalters in seinem Zwischenbericht vom 30.10.2012 - Seite 5 - Blatt 1721 der Hauptakte, wo es heißt:
"Seit rund einem Jahr rücken die Verkaufsbemühungen für den Geschäftsbetrieb in den Mittelpunkt meiner Tätigkeit. Dabei zeigten die bisher geführten Gespräche, wie wichtig zuerst die Ergebnisverbesserung der betriebenen Niederlassungen ist. Die von mir geführten Gespräche dauern..."
Im Übrigen weist der Insolvenzverwalter mit seiner weitergehenden Begründung vom 22.02.2023 - Blatt 3139 der Hauptakte - darauf hin, dass die besonderen Herausforderungen des schuldnerischen Unternehmens auch darin bestanden, dass hohe Fluktuationszahlen sowohl im Bereich der internen als auch der externen Mitarbeiter existierten. Diese wurden jedoch nach eigenen Angaben des Insolvenzverwalters im Zwischenbericht vom 30.10.2012 im Berichszeitraum ab Januar 2012 und damit in den ersten 1,5 Jahren der Betriebsfortführung deutlich reduziert. So heißt es:
"In der Niederlassung Recklinghausen zeigten sich nach ersten positiven Ergebnissen erhebliche Belastungen durch den Weggang des Niederlassungsleiters und verschiedener Mitarbeiter wie im Jahr zuvor in Beckum und Rostock. Mittlerweile konnte die Fluktuation jedoch in allen Niederlassungen deutliche zurückgeführt werden."
Eine Vergleichsrechnung unter Berücksichtigung eines etwaigen Betriebsüberschusses und der dadurch bedingten Erhöhung der Regelvergütung gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung(s. BGH-Beschluss vom 24.01.2008 - IX ZB 120/07 -) erübrigt sich, da das Ergebnis der Betriebsfortführung negativ ist.
2.)
Zuschlag übertragende Sanierung 100 %
In dem Zusammenhang wurde dem Insolvenzverwalter unter Bezugnahme auf das gerichtliche Schreiben vom 26.03.2015 - Blatt 2514 der Hauptakte - mit Schreiben vom 21.07.2022 - Blatt 2949 R, 2950 der Hauptakte - aufgegeben, hinsichtlich der Sanierungsbemühungen zu erläutern, in welchem Umfang und ggf. mit welchen Schwierigkeiten Verhandlungen mit Kaufinteressenten - außer dem letztlichen Erwerber - stattgefunden haben und von wem nach Ablauf der Bietervorauswahl zum 28.12.2012 konkretisierte Angebote außer dem Erwerber abgegeben worden sind. Ferner wurde dem Insolvenzverwalter mit vorgenanntem Schreiben aufgegeben mitzuteilen, in welchem Umfang die x bei der Käufersuche unterstützend tätig war und welche Kaufinteressenten von den von Ihnen angegebenen durch die x präsentiert worden sind.
Hierauf teilte der Insolvenzverwalter mit:
"Meine Verkaufsverhandlungen des Personaldienstleisters mit potentiellen Interessenten lassen sich wie folgt skizzieren:
- Kontaktbahnung(häufig über Firmenmakler), siehe z.B. beigefügte Schreiben an x
- fernmündliche oder schriftliche Erstkontakte
- Aushändigung einer von mir vorbereiteten Vertraulichkeitserklärung
- Übergabe der relevanten betriebswirtschaftlichen Auswertungen(nach Rückgabe der
Vertraulichkeitserklärung)
- Überlassung der Kostenrechnungen aller Niederlassungen
- Erläuterung der Personalstruktur(interne und externe Mitarbeiter)
- mit nachhaltigen Interessenten folgten persönliche Gespräche.
Den Makler x habe ich nicht priorisiert. Jeden Maklerbeauftragung dient der erfolgreichen Verfolgung eines zuvor definierten Ziels.
Mein Ziel war die Kontaktvermittlung zu potentiellen Kaufinteressenten. Eine vermittelnde Geschäftsanbahnung mindert keinesfalls meinen tatsächlichen Arbeitsaufwand.
Welche Kaufinteressenten nun dem x zuzuordnen sind, ist mir unbekannt. Vielleicht steht das Unternehmen auch für keinen einzigen Kontakt.
Die in meinem Schlussbericht benannten Kaufinteressenten stehen nur für nachhaltige Verhandlungen. Besprechungen mit Interessenten an einzelnen Niederlassungen oder ganz allgemeiner Art, etwa zur Kunden- oder Personalstruktur habe ich erst gar nicht aufgeführt.
Er ließ sich mangels geeigneter Interessenten kein Bieterpool bilden. Jede Verhandlungsrunde schloss mit der Benennung meines Verkaufslimits. Einigen Interessenten erschien der Kaufpreis sehr ambitioniert, andere verfolgten offensichtlich eine Strategie des Abwartens."
Zunächst bleibt festzuhalten, dass die Aussage des Insolvenzverwalters, dass die mit der Unterstützung bei dem Verkauf des Unternehmens beauftragte Firma, die x, vielleicht auch für keinen einzigen Kontakt steht beziehungsweise gesorgt hat, nicht ohne Weiteres nachvollziehbar ist.
Nach dem darüber hinaus insoweit in Bezug genommenen Schlussbericht vom 01.03.2021 - Seite 42 - Blatt 2764 der Hauptakte - hat der Insolvenzverwalter verhandelt mit:
07.10.2010 x, Herford
12.10.2011 x, Hamburg
20.10.2011 x, Frankfurt
11.11.2011 x, Beckum
28.02.2012 x, München
07.04.2012 x, Langenhagen
26.06.2012 - x, Arnberg
07.08.2012 x, Stockholm
Soweit der Insolvenzverwalter sodann vereinzelt Ausführungen macht zu den Verhandlungen, so z.B. mit der x, bleibt festzuhalten, dass zu Umfang und Schwierigkeit dieser und anderer Verhandlungen bis auf die mit der späteren Erwerberin weitestgehend nichts Konkretes vorgetragen ist.
Offenbar fanden mit den Interessenten neben der späteren Erwerberin keine tiefergehenden Verhandlungen statt, die ein mehrmaliges persönliches Treffen mit etwaigen konkreten Vertragsinhalten nach sich zogen. Soweit der Insolvenzverwalter u.a. hierauf den geltend gemachten Zuschlag in Höhe von 100 % stützt, rechtfertigt eine solche unzureichende Tätigkeitsbeschreibung nicht den begehrten Zuschlag in vorgenannter Höhe.
(s.o. nochmals: "Ein konkreter, einzelfallbezogener, detaillierter Vortrag lässt den Umfang der Tätigkeiten und den Grad der Schwierigkeiten (erst) erkennen und somit (erst) eine tatrichterlich zutreffende Würdigung zu. Daher gebietet die Notwendigkeit der schlüssigen Begründung eines Vergütungsantrags einen von Transparenz, Inhalts- und Detailtiefe sowie einzelfallbezogener Schilderung geprägten Vortrag etwaig in Betracht zu ziehender Zuschlagstatbestände (und Abschlagstatbestände)."
ZInsO - Zeitschrift für das gesamte Insolvenz- und Sanierungsrecht 2022, S. 2111, 2115
Soweit der Insolvenzverwalter auch im Rahmen des geltend gemachten Zuschlags für die übertragende Sanierung auf die während der Betriebsfortführung getroffenen Maßnahmen zur Steigerung der Zahl der externen Mitarbeiter und Neugewinnung neuer interner Mitarbeiter nach Abwehr schädlicher Abwerbemaßnahmen und Maßnahmen zur Optimierung des Geschäftsbetriebes abstellt, so haben diese Tätigkeiten bereits bei Bemessung des Zuschlags für die Betriebsfortführung Berücksichtigung gefunden
(vgl. LG Münster, Beschluss vom 27.04.2012 - Az. 5 T 159/11 - derselbe Verwalter - in dem es u.a. heißt:
("65 Soweit das Amtsgericht den beantragten Zuschlag für die "übertragende Sanierung"
von 0,50 auf 0,20 gekürzt hat, hat es zu Recht darauf abgestellt, dass Tätigkeiten wie
wöchentliche Gespräche mit den Abteilungsleitern und die Kontrolle des Geschäftsbetriebes durch wöchentlich angepasste Finanzpläne und Installation eines Frühwarnsystems bereits bei der Bemessung des Zuschlages für die Betriebsfortführung Berücksichtigung gefunden haben und hier nicht nochmals in Ansatz gebracht werden können.").
Ferner ist bei der Bemessung der Höhe des Zuschlags nach landgerichtlich gefestigter Rechtsprechung auch die Höhe der Berechnungsgrundlage zu berücksichtigen
("Für zutreffend hält die Kammer auch den Ansatz des Amtsgerichts, bei der Prüfung einer im Einzelfall gebotenen Erhöhung der Regelvergütung auch die Höhe der Berechnungsgrundlage in die Gesamtwürdigung einzubeziehen. Die vom Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Kommentierung Kellers im Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung (§ 3 InsVV Rn. 21, vgl. Blatt 1203) vertretene Auffassung, eine Erhöhung der Vergütung dürfe nicht wegen einer hohen Berechnungsgrundlage gemindert oder ausgeschlossen werden, überzeugt aus Sicht der Kammer nicht. Geht man mit Riedel im Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung (3. Auflage 2013, § 3 InsVV Rn. 7) im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NZI 2006, 515) davon aus, dass mit den Zu- und Abschlägen des § 3 InsVV der tatsächlichen Arbeitsleistung des Verwalters Rechnung getragen werden soll, so verbietet sich die Festsetzung eines pauschalen und von der Berechnungsgrundlage unabhängigen prozentualen Zuschlags auf die Regelvergütung, weil sich bei hoher Berechnungsgrundlage und dementsprechend hoher Regelvergütung betragsmäßig ein höherer Zuschlag errechnet als bei niedriger Berechnungsgrundlage und entsprechend niedriger Regelvergütung und somit Insolvenzverwalter in Verfahren mit unterschiedlich hoher Berechnungsgrundlage für dieselbe Tätigkeit unterschiedlich vergütet würden. Auf die anschaulichen Beispiele im Münchener Kommentar und bei Gräber/Gräber, Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung, 2. Auflage 2016, § 3 Rn. 42 wird insoweit verwiesen. Auch Haarmeyer/Mock gehen in ihrer Kommentierung zu 3 § InsVV davon aus, dass signifikante Abweichungen des konkreten Einzelfalls vom Regelfall bei der Vergütungsfestsetzung zu berücksichtigen sind, "sofern diese Tätigkeiten nicht bereits aufgrund der Höhe der Berechnungsgrundlage als abgegolten gelten", und lehnen die Auffassung, es komme nur auf die Tätigkeit, nicht jedoch auf die Berechnungsgrundlage an, ausdrücklich ab (Haarmeyer/Mock, Insolvenzrechtliche Vergütung, 5. Auflage 2014, § 3 InsVV Rn. 1)"
(LG Münster Beschl. v. 1.6.2017 - 5 T 557/16, BeckRS 2017, 121957 Rn. 19, beck-online)
Nach alledem wird der geltend gemachte Zuschlag für die übertragende Sanierung zunächst in Höhe von 40 % für angemessen erachtet, wobei hiervon auf die den Verkauf vorausgehenden Tätigkeiten des Insolvenzverwalters an die spätere Erwerberin(s. Zwischenbericht vom 22.02.2013 - Blatt 1827ff der Hauptakte) und auf den erfolgreichen Abschluss des Kaufvertrages vom 15.01.2012 (- Blatt 1832 bis 1841 der Hauptakte -) mit der späteren Erwerberin 30 % und im Übrigen auf die nicht näher beschriebenen zuschlagsbegründenden Tätigkeiten mit den anderen Interessenten 10 % unter Berücksichtigung der Beauftragung der x entfallen.
Zuguterletzt bleibt sodann jedoch festzustellen, in welcher Höhe eine Erhöhung der Regelvergütung bereits durch die Vereinnahmung des Kaufpreises in Höhe von x EUR - netto - (s. Schlussbericht vom 11.03.2021 - Seite 6 - Blatt 2729 der Hauptakte) erfolgt ist.("Für die Geschäftsführung, die den Verwalter stärker als in entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat, ist ein Zuschlag festzusetzen, wenn durch diese Tätigkeit die Masse nicht entsprechend größer geworden ist; dies gilt auch für die Ermittlung und Durchsetzung von Anfechtungsansprüchen." - s. BGH-Beschluss vom 08.03.2012 - Az. IX ZB 162/11 - ).
Die durch die Unternehmensveräußerung und der damit verbundenen Vereinnahmung des vorgenannten Kaufpreises bedingte Mehrvergütung beträgt bereits x EUR(2 % von x EUR), die von dem vorstehend ermittelten Zuschlag in Höhe von 40 % in Abzug zu bringen sind.
40 % Zuschlag von der Regelvergütung in Höhe von x EUR machen x EUR aus. Hiervon in Abzug zu bringen ist die Mehrvergütung in Höhe von x EUR, so dass sich der Zuschlag auf x EUR reduziert und prozentual einen Zuschlag von der vorgenannten Regelvergütung in Höhe von noch knapp 22 % ausmacht(x EUR ./. x EUR).
Nach alledem wird der geltend gemachte Zuschlag für die übertragende Sanierung/die Unternehmensveräußerung in Höhe von 22 % für angemessen erachtet.
3.)
Zuschlag Aus- und Absonderungsrechte 50 %
Soweit der Insolvenzverwalter zunächst abermals im Rahmen der Zuschlagsbebründung auf Tätigkeiten vor Insolvenzeröffnung am 01.12.2009 abstellt, bleiben diese unberücksichtigt(s.o.).
Soweit der Insolvenzverwalter auf die streitige Auseinandersetzung mit der x in dem Zusammenhang abstellt, ist zunächst festzuhalten, dass in dieser Angelegenheit Rechtsanwalt x in der Zeit von April 2010 bis April 2013 mit der Durchsetzung der Interessen des Insolvenzverwalters beauftragt war.
So ist allein für die außergerichtliche Tätigkeit ab April 2010 mit einem Gegenstandswert von x EUR eine anwaltliche Geschäftsgebühr in Höhe von x EUR - netto - angefallen(s. Honorarrechnung vom 17.04.2013 - Rechtsanwälte Gerlach pp. - Re.-Nr. 13-0191 -).
Schließlich wurde am 01.07.2010 Klage durch Rechtsanwalt x eingereicht und somit ein gerichtliches streitiges Verfahren mit Vergleichsabschluss im April 2013 durchgeführt, für die weitere anwaltliche Verfahrens-, Termins- und Einigungsgebühren zum Wert des Klageanspruchs von x TEUR und zum Wert des Gegenanspruchs der Volksbank-Ennigerloh-Neubeckum eG in Höhe von 300 TEUR in Höhe von insgesamt x EUR - netto - zu Lasten der Insolvenzmasse angefallen sind.
Auf die Klageschrift vom 30.06.2010 - Blatt 2474ff der Hauptakte - wird in dem Zusammenhang verwiesen. Die Klagebegründung wird dabei darauf gestützt, dass der Kläger die Beklagte im Wege der Insolvenzanfechtung gemäß § 130 Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 2 InsO i.V.m. § 143 InsO auf Rückgewähr vereinnahmter Gelder in Höhe von x EUR in Anspruch nimmt.
Vor Klageerhebung wurde von Seiten des Insolvenzverwalters als zuschlagsbegründenden Tätigkeiten Folgendes angeführt:
"Bis Mai 2010 erhielt die Bank in verschiedenen Tranchen x TEUR ausbezahlt. Damit waren die Ansprüche der Bank nach meinen Berechnungen nahezu erschöpft. Herr x widersprach und vertrat die Auffassung einer allumfassenden Sicherungsabrede der zugrunde liegenden Globalzession. Abgetreten sein sollten nicht nur die Kundenforderungen von A bis Z, sondern jede Forderung, ganz gleich aus welchem Rechtsgrund und Schuldner. Dem bin ich energisch mit umfangreichem Rechenwerk entgegengetreten.
In zeitaufwendiger Kleinarbeit wurde jede einzelnen Position(ca. 800) der abgerechneten Forderungen aufgeschlüsselt, dem jeweiligen Auftraggeber zugeordnet und mit Zahlstellen abgeglichen. Diese Auswertungen füllen in ihrer Gesamtheit einen großen Elbaordner...
Meiner Rechnungslegung folgte die xnicht und verfolgte weiter einen Auszahlungsanspruch gegen die Masse von wenigstens x TEUR. Mit Schreiben vom 09.06.2010 habe ich diese darauf hingewiesen, dass dieser Anspruch nicht besteht."
Nach Klageerhebung haben nach Angaben des Insolvenzverwalters umfangreiche Vergleichsverhandlungen stattgefunden, die zum Vergleichsabschluss im April 2013 führten, wobei die Verhandlungen in den Jahren 2011 und 2012 ruhten(s. Blatt 2709 der Hauptakte).
Im Schlussbericht heißt es dazu auf Seite 52 - Blatt 2774 der Hauptakte -:
In der Folgezeit fanden dann mehrere Besprechungen, so u.a. am 15.09.2010 in meinem Büro statt, in der über die gegenseitigen Ansprüche verhandelt worden ist. Zu diesem Zeitpunkt musste ich meine Rechnungslegung aufgrund weiterer realisierter Ansprüche korrigieren. Danach stand der Volksbank noch ein Zahlungsanspruch in Höhe von x TEUR zu.
Herr x hat dann in der Folgezeit mehrere fernmündliche Gespräche mit dem Prozessbevollmächtigten der Volksbank, Herrn Rechtsanwalt x, geführt. Der x war daran gelegen, weitere Zeit abzuwarten, Drittsicherheiten(x) zu verwerten und ihre Forderungen gegen die Insolvenzschuldnerin zurückzuführen.
Die Vergleichsverhandlungen wurden dann im Februar 2013 wieder aufgenommen und führten zu der Vereinbarung aus April 2013..."
Soweit der Insolvenzverwalter auf die zeitaufwändige Kleinarbeit bei der Aufschlüsselung der abgerechneten Forderungen abstellt, ist diese Tätigkeit nach Auffassung des Insolvenzgerichts der Betriebsfortführung im eröffneten Insolvenzverfahren zuzuordnen und kann nicht noch zusätzlich zuschlagsbegründend bei der Bemessung des Zuschlags für Absonderungsrechte geltend gemacht werden.
Angesichts dessen und angesichts der insbesondere durch den in dieser Angelegenheit beauftragten Rechtsanwalt x geführten Vergleichsverhandlungen wird die vom Insolvenzverwalter geschilderte Mehrarbeit allenfalls geringfügig zuschlagsbegründend erachtet und ein Zuschlag auch im Hinblick auf die hohe Berechnungsgrundlag in Höhe von 5 % für angemessen erachtet.
Schließlich ist aus dem weit reichenden Aufgabenkreis, der bei der Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten zu bewältigen sein kann, nur ein begrenzter Teil angefallen(vgl. BGH-Beschluss vom 24.07.2003 - Az. IX ZB 607/02 - ).
4.)
Zuschlag für besonders arbeitsaufwendige Rechtsstreite 85 %
Zur Begründung nimmt der Insolvenzverwalter Bezug auf den Schlussbericht vom 11.03.2021 - insbesondere auf die Anlage - vergleichende Darstellung der Rechtsstreitigkeiten mit den Einnahmen - s. Blatt 2852 bis 2858 - und trägt im Übrigen vor:
"49 Aktivprozesse, 17 Passivprozesse und 41 Arbeitsrechtsstreitigkeiten
Hierin enthalten sind keine sonstigen Maßnahmen wie einstweilige Verfügungen, Mahn- und Vollstreckungsbescheid. In zwei Verfahren bin ich persönlich verklagt worden; beide Angriffe konnte ich erfolgreich abwehren. Auf meine nicht unerhebliche mentale Belastung darf ich an dieser Stelle einmal hinweisen."
Soweit der Insolvenzverwalter auf 41 Arbeitsrechtsstreitigkeiten abstellt und die in dem Zusammenhang entfaltete Mehrarbeit zugleich bei dem Zuschlag für die Bearbeitung arbeitsrechtlicher Fragen in Höhe von 130 % berücksichtigt wissen will, steht außer Frage, dass eine solche Doppelberücksichtigung unzulässig ist.
Aus diesem Grund ist der Hinweis auf 41 Arbeitsrechtsstreitigkeiten unbeachtlich und wird allein bei dem vorgenannten Zuschlag für arbeitsrechtliche Fragen Berücksichtigung finden können.
Darüber hinaus ist nicht nachvollziehbar, dass im Rahmen der Begründung des Zuschlags für besonders arbeitsaufwendige Rechtsstreite sämtliche Aktiv- und Passivprozesse aufgeführt werden. Es ist im Einzelnen weder aktenkundig, noch vorgetragen, dass der Insolvenzverwalter in jedem einzelnen Prozess in zuschlagsbegründender Weise dem in der jeweiligen Prozessangelegenheit beauftragten Rechtsanwalt x zugearbeitet hat beziehungsweise zuarbeiten musste.
Die Zivilprozesse wurden jeweils durch Rechtsanwalt x geführt, wobei dieser hierfür zusammen mit der Führung der Arbeitsprozesse ein Honorar in Höhe von insgesamt x EUR erhalten hat(s. Mentor-Gutachten - Seite 29 - Blatt 3194).
Ferner ist zu berücksichtigen, dass hinsichtlich der acht Aktivprozesse gegen die Firma x, x, x, x, x, x und x die Klageforderungen gänzlich beziehungsweise zu mehr als die Hälfte durchgesetzt werden konnten nach anwaltlicher Beauftragung des Rechtsanwalts Dr. Evers in Höhe von insgesamt x EUR und somit die im Vorfeld der Klageerhebung und gegebenenfalls auch danach noch vom Insolvenzverwalter geleistete, nicht näher beschriebene Mehrarbeit bereits durch die Erhöhung der Regelvergütung um x EUR (2 % von x EUR) hinreichend vergütet worden ist.
Im Übrigen erscheint die weitere Zahl der verbliebenen Aktivprozesse von 41 und 17 Passivprozessen angesichts des Umfangs des Insolvenzverfahrens nicht so sonderlich hoch als dass sie einen Zuschlag von 85 % rechtfertigten.
Auch bleibt hinsichtlich der verbliebenen Aktivprozesse festzuhalten, dass die gegen Frau Brigitte Meiwes und Herrn Calascibetta geführten Prozessen zu einer Massemehrung von x EUR führten, welche ebenfalls eine Erhöhung der Regelvergütung um x EUR (2 % von x EUR) bedingten.
Nach alledem wird der Zuschlag für besonders aufwendige Rechtsstreite in Höhe von 20 % für angemessen erachtet.
5.)
Zuschlag für erhebliche arbeitsrechtliche Fragen in Höhe von 130 %
Soweit der Insolvenzverwalter zunächst abermals im Rahmen der Zuschlagsbebründung auf Tätigkeiten vor Insolvenzeröffnung am 01.12.2009 abstellt, bleiben diese unberücksichtigt(s.o.).
Im Übrigen trägt der Insolvenzverwalter zuschlagsbegründend vor:
"Sichtung und Prüfung der Personalunterlagen
Überwachung und Führung der Personalabteilung der Schuldnerin
Übernahme der Arbeitgeberfunktion während der Betriebsfortführung im Zeitraum 01.12.2009 bis 28.02.2013(39 Monate) für monatlich 190 Beschäftigte bis 330 Beschäftigte
41 Arbeitsrechtsstreite geführt
Umstrukturierung und durch Arbeitnehmerabwanderung bedingte Neuorganisation der Personalabteilung der Schuldnerin Serielle Neueinstellung und Einarbeitung von drei Lohnbuchhalterinnen
Schulungsmaßnahmen eigener Mitarbeiter in der bei der Schuldnerin eingesetzten Abrechnungs- und Branchensoftware
Entwicklung neuer Auswertungen und Methoden zur Ermittlung von Rückstellungswerten bezüglich Zeitkonten und Urlaubsansprüchen. Entsprechende Auswertungen waren bei der Schuldnerin nicht eingerichtet."
Abgesehen von der 41 Arbeitsrechtsstreiten sind die darüber hinaus beschriebenen Tätigkeiten zum Einen der Tätigkeit im Rahmen der Betriebsfortführung wie oben bereits gewürdigt zuzuordnen, zum Anderen wurden die Auswertungstätigkeiten zur Ermittlung von Rückstellungswerten bereits gesondert durch die x abgerechnet (s. Abrechnung x vom 28.08.2012 - Re.-Nr. 812.205 - s. Gutachten Mentor AG Band 2 - Tätigkeitsnachweise über 37 Stunden mit Tätigkeiten wie "Urlaubsrückstellungen 2010, Abstimmung mit Frau Isaak u. Hr. Thiele, Ermittlung der Gleitzeitrückstellung für 2010 und Ermittlung der Urlaubsrückstellung für 2010 sowie Abstimmung der Urlaubsrückstellung 2010 mit Frau x und Herrn x).
Die Arbeitsrechtsprozesse wurden jeweils durch Rechtsanwalt x geführt, wobei dieser hierfür zusammen mit der Führung der Zivilprozesse ein Honorar in Höhe von insgesamt x EUR erhalten hat(s. Mentor-Gutachten - Seite 29 - Blatt 3194).
Nach alledem wird der geltend gemachte Zuschlag für die Bearbeitung erheblicher arbeitsrechtlicher Fragen in Höhe von 40 % für angemessen erachtet.
(vgl. LG Münster Beschl. v. 27.9.2021 - 5 T 361/21, BeckRS 2021, 31752 Rn. 5, beck-online - wobei erstinstanzlich 20 % für arbeitsrechtliche Besonderheiten und 20 % für Aus- und Absonderungsrechte bei einer Berechnungsgrundlage von 4.947.014,42 EUR gewährt wurden und im Weiteren durch das LG Münster für die arbeitsrechtliche Besonderheiten und die Aus- und Absonderungsrechte einen weiteren Gesamtzuschlag von 20 % gewährte.
("Eine weitere Erhöhung des Zuschlages ist unter dem Gesichtspunkt gerechtfertigt, dass vom Amtsgericht bei der Prüfung der Höhe des Zuschlages für arbeitsrechtliche Besonderheiten nicht berücksichtigt wurde, dass es im vorliegenden Fall bei 100 Kündigungen zu 40 Kündigungsschutzklagen kam, von denen 30 über zwei Instanzen geführt wurden, was eine Teilnahme an insgesamt 90 Gerichtsterminen erforderlich machte. Der Insolvenzverwalter hat im Beschwerdeverfahren auch zu Recht darauf hingewiesen, dass der Aufwand für die Bearbeitung arbeitsrechtlicher Besonderheiten nicht dadurch abgegolten wird, dass sich die Regelvergütung erhöht, denn der Umfang dieser Tätigkeiten hängt maßgeblich von der Personalintensität und der Personalaufwandsquote des jeweiligen schuldnerischen Unternehmens ab, ohne dass sich diese Tätigkeiten in einer Erhöhung der Insolvenzmasse widerspiegeln müssen (vgl. hierzu auch BGH, NZI 2019, 913 Rn 22 ff)."
6.)
Zuschlag für hohe Gläubigerzahl 20 %
Der Insolvenzverwalter trägt in dem Zusammenhang vor:
"Nach Insolvenzeröffnung habe ich 454 Gläubiger ermittelt. Die Gläubiger wurden von mir benachrichtigt, die Forderungsanmeldungen mit dem Zahlenwerk der Finanzbuchhaltung abgeglichen und nach positiver Prüfung angepasst. In einem nicht unerheblichen Umfang erfolgte die Sachverhaltsaufklärung im Korrespondenzwege.
So konnte die Zahl der anspruchstellenden Gläubiger von anfänglich 454 im weiteren Abwicklungsverlauf auf 265 reduziert werden..."
Durch die mit der Prüfung der Rechnungslegung beauftragte Prüfungsgesellschaft wurde sodann hinterfragt, inwieweit in dem Zusammenhang gemäß Tätigkeitsnachweisen der x bereits eine Abrechnung der Tätigkeiten stattgefunden hat.
So wurden in dem Zusammenhang u.a. abgerechnet:
s. Honorarabrechnung x vom 17.05.2011 - Re.-Nr. 511-201 -
- Ordner Nr. 2 zum x-Gutachten -
Prüfung der Forderungsanmeldungen Lieferanten, Leasing, Mietverträge, Anforderung und Nachbuchung fehlender Belege und Abstimmung mit Fibu-Konten
Abstimmung der Forderungsanmeldungen der Krankenkassen mit der Buchhaltung, Umbuchungen auf Verbindlichkeits- und Forderungskonten, Aus- und Nachbuchungen lt. festgestellter Forderungsanmeldungen
mit einem Zeitaufwand von insgesamt 74 Stunden in der Zeit vom 25.01.2011 bis 11.05.2011
sowie Honorarabrechnung x vom 28.08.2012 - Re-Nr. 812-205 -
- Ordner Nr. 2 zum x-Gutachten -
Prüfung und Abstimmung nachträglicher Forderungsanmeldungen sowie Forderungen aus Leasingverträgen, Nachbuchung von Schadensersatzansprüchen aus Leasingverträgen und der zur Tabelle angemeldeten Kosten, Buchung der Minderungen aufgrund von Verwertungen durch den Leasinggeber
mit einem Zeitaufwand von 7 Stunden in der Zeit vom 27.06.2012 bis 28.06.2012
Soweit der Insolvenzverwalter schließlich gegenüber der x mit Schreiben vom 05.04.2023 vorbringt, dass den Insolvenzsachbearbeitern die Vorprüfung der Forderungsanmeldungen oblag und die finale Prüfungshandlung mit entsprechenden Vermerken dem Insolvenzverwalter vorbehalten blieb - s. Blatt 3254 der Hauptakte -, steht zur Überzeugung des Insolvenzgerichts fest, dass mit den oben genannten, durch die x abgerechneten Tätigkeiten auch und vor allem Regelaufgaben des Insolvenzverwalters zu Lasten der Insolvenzmasse erledigt worden sind(s. LG Münster, Beschluss vom 14.03.2018 - Az. 5 T 448/17 - , in dem es u.a. heißt:
("Der Bf. ist für die Prüfung der zur lfd.-Nr. 10 angemeldeten Forderung, bei der es sich um Anfechtungsansprüche handelte, zum Sonderinsolvenzverwalter bestellt worden. Die Prüfung der zur Aufnahme in die Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen gehört zu den Kernaufgaben eines Insolvenzverwalters, die dieser in der Regel selbst auszuführen in der Lage sein muss, auch wenn er nicht als Rechtsanwalt zugelassen ist, es sei denn mit der Prüfung der Forderung sind ausnahmsweise besondere rechtliche Schwierigkeiten verbunden (vgl. BGH, NZI 2015, 730). Dies ist hier indes nicht der Fall."
(NZI 2018, 418, beck-online).
Den Umstand der Beauftragung der x gilt es nach alledem bei der Bemessung des Zuschlags für die hohe Zahl der Gläubiger, hier 265, zu berücksichtigen.
Der Zuschlag für die hohe Gläubigerzahl wird nach alledem allenfalls in Höhe von 10 % für angemessen erachtet.
(vgl. LG Münster, Beschluss vom 27.09.2021 - Az. 5 T 361/21 -:
"Soweit das AG für die hohe Zahl von Forderungsanmeldungen lediglich einen Zuschlag von fünf Prozent statt der beantragten zehn Prozent gewährt hat, so ist dies bei 190 angemeldeten Forderungen von 163 Gläubigern nicht zu beanstanden, weil das übliche Maß nicht so weit überstiegen wird, dass ein höherer Zuschlag gerechtfertigt wäre."
(NZI 2021, 1039 Rn. 7, beck-online)
Insgesamt sind somit Zuschläge in Höhe von insgesamt 347 % berücksichtigungsfähig, die sich wie folgt zusammensetzen:
1.) Zuschlag Betriebsfortführung inklusive hohe Zahl an
Buchungsvorgängen und Führung mehrere Betriebsstätten 250 %
2.) Zuschlag übertragende Sanierung/Unternehmensveräußerung 22 %
3.) Zuschlag Aus- und Absonderungsrechte 5 %
4.) Zuschlag arbeitsaufwendige Rechtsstreite 20 %
5.) Zuschlag arbeitsrechtliche Fragen 40 %
6.) Zuschlag hohe Gläubigerzahl, hier 265 10 %
Darüber hinaus ist nach Auffassung des Insolvenzgerichts die mit der kontinuierlichen Unterrichtung und Einbeziehung des Gläubigerausschusses in zustimmungswürdige Entscheidungen des Insolvenzverwalters verbundene Mehrarbeit sowie die durch die wenn auch anwaltlich bewirkten einstweiligen Verfügungen gegen die Herren Calascibetta und Röber und die Stellung entsprechender Strafanträge bedingte Mehrarbeit in der Gesamtschau des Verfahrens und unter Berücksichtigung der hohen Berechnungsgrundlage vergütungserhöhend zu berücksichtigen, so dass ein Gesamtzuschlag von 380 % im Ergebnis für angemessen erachtet wird.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 05.02.2021 nebst Anpassung vom 17.08.2023
verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach § 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Insolvenzverwalter nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch x EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit des Verwalters. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Neben dem Pauschbetrag waren die dem Verwalter infolge der Übertragung der Zustellungen entstandenen Auslagen festzusetzen.
Von der Vergütung sind bereits vor Schlussberichterstattung entnommene Vergütungsvorschüsse in Höhe von insgesamt x EUR - brutto - anzurechnen(s.a. Mentor-Gutachten - Seite 38 - Blatt 3203 -) sowie ein nach Schlussberichterstattung mit Zustimmung des Insolvenzgerichts entnommener, weiterer Vergütungsvorschuss in Höhe von x EUR - brutto -(s. Blatt 3322 der Hauptakte) anzurechnen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Münster statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Münster eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Münster eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 218 B eingesehen werden.
73 IN 98/09
Amtsgericht Münster, 25.04.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 73 IN 98/09
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRB 9841 eingetragenen IBS Personallogistik GmbH, Gewerbepark Grüner Weg 30, 59269 Beckum, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Massimiliano Calascibetta, Rosenweg 2…
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 73 IN 98/09
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRB 9841 eingetragenen IBS Personallogistik GmbH, Gewerbepark Grüner Weg 30, 59269 Beckum, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Massimiliano Calascibetta, Rosenweg 25a, 59320 Ennigerloh und Heike Meiwes, Regelkamp 18, 59269 Beckum
wird hinsichtlich der gegen den organschaftlichen Vertreter, Herrn Massimiliano Max Calascibetta, titulierten Ansprüche aus dem Urteil des Landgerichts Münster vom 01.07.2010 - Az 102 O 17/10 - und aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen des Landgerichts Münster vom 24.08.2011 - Az. jeweils 102 O 17/10 - die Nachtragsverteilung angeordnet (§ 203 Abs. 1 InsO).
Frau Rechtsanwältin Tanja Kreimer, Grabenstraße 37, 48703 Stadtlohnzur wird zur Verwalterin für die Nachtragsverteilung gem. § 203 InsO bestellt.
Gründe:
Der ehemalige Insolvenzverwalter hat mit Schreiben vom 13.04.2026 die Unterlagen zu den titulierten Ansprüchen dem Insolvenzgericht übersandt und mitgeteilt, dass der noch offene Forderungsbetrag 147.901,87 EUR - ohne Zinsen - beträgt.
Gleichzeitig soll nach Angaben des ehemaligen Insolvenzverwalters am 01.08.2034 eine von ihm in seiner Funktion als ehemaliger Insolvenzverwalter in diesem Verfahren gepfändete Lebensversicherung des organschaftlichen Vertreters in Höhe von voraussichtlich 32.863,00 EUR zur Auszahlung kommen.
Ferner hat der ehemalige Insolvenzverwalter erklärt, dass er für eine Nachtragsverteilung nicht mehr zur Verfügung steht.
Den organschaftlichen Vertreter wurden das vorgenannte Schreiben des ehemaligen Insolvenzverwalters zur Kenntnisnahme übersandt und Gelegenheit gegeben, zu der beabsichtigten Anordnung der Nachtragsverteilung Stellung zu nehmen.
Hierauf der Herr Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Herr Johannes Weßling darauf hingewiesen, dass im Rahmen des Insolvenzverfahresn über das Vermögen des Herrn Calascibetta bei Gericht unter dem Aktenzeichen 74 IN 23/25 unter dem 09.12.2025 ein Insolvenzplan bestätigt wurde. "Die Vollstreckung des o.a. Betrages dürfte daher ins Leere laufen."
Dem wurde seitens des Insolvenzgerichts Folgendes entgegnet:
"Bezug nehmend auf Ihr Schreiben vom 30.04.2026 wird Ihnen mitgeteilt, dass Herr Calascibetta den ehemaligen Insolvenzverwalter Herrn Wolfgang Lorisch als Insolvenzverwalter über das Vermögen der IBS Personal-Logistik GmbH weder im Rahmen der eigenen Insolvenzantragstellung noch im Rahmen des Insolvenzplans als Insolvenzgläubiger angegeben hat. Ferner hat Herr Calascibetta offenbar die Lebensversicherung bei der Westfälische Provinzial Versicherung Aktiengesellschaft mit einer zum 01.08.2024 auszuzahlenden Erlebnisfallleistung in Höhe von zuletzt 32.863,00 EUR nicht angegeben. Diese wurde im hier im Laufe des Insolvenzverfahrens durch den ehemaligen Insolvenzverwalter durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 28.03.2014 wirksam gepfändet und entsprechend von der Drittschuldnerin mit Schreiben vom 23.04.2014 auch anerkannt.
Laut dem nunmehr von Ihnen in Bezug genommen Insolvenzplan wird auf Seite 13 unter Ziffer 2.3.1 in die Rechte von absonderungsberechtigten Gläubigern nicht eingegriffen.
Aus welchem Grund daher die Vollstreckung im Falle der Anordnung der Nachtragsverteilung durch die neue Insolvenzverwalterin ins Leere laufen soll, erschließt sich dem Insolvenzgericht nach alledem nicht.
Es ist daher weiterhin beabsichtigt, die Nachtragsverteilung anzuordnen."
Eine Reaktion hierauf erfolgte nicht, so dass wie oben tenoriert zu entscheiden war.
Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 218 B zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
73 IN 98/09
Amtsgericht Münster, 01.06.2026
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