Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
IBT-Ihr Bau Team GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Schleswig-Holstein
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Lübeck HRB 18277
EUID
DEX1721R.HRB18277
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Reinbek - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
8 IN 1/19 (2) (2)
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Steffen Koch
Adresse
Max-Born-Straße 2, 22761 Hamburg
Termine & Fristen
Vergütungsantrag
17.07.2025
Fristende Stellungnahme Vergütung
30.09.2025
Beschluss Festsetzung Vergütung
14.10.2025
Forderungsanmeldefrist
05.12.2025
Prüfungsstichtag
02.01.2026
Schlussverteilung
02.06.2026
Schlusstermin / Einwendungsfrist
24.07.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der IBT-Ihr Bau Team GmbH ist anhängig. Der vorläufige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dr. Steffen Koch, hat seine Vergütung beantragt, welche durch Beschluss des Amtsgerichts Reinbek vom 14.10.2025 festgesetzt wurde. Ein Widerspruch gegen diese Festsetzung war binnen einer Notfrist von zwei Wochen möglich. Im weiteren Verlauf wurden nachträglich angemeldete gewöhnliche Insolvenzforderungen bis zum 05.12.2025 geprüft, wobei der Prüfungsstichtag der 02.01.2026 war. Gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung sowie den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters konnten Einwendungen bis einschließlich 24.07.2026 schriftlich beim Gericht eingereicht werden. Mit Zustimmung des Gerichts ist die Schlussverteilung erfolgt, wobei eine Verteilungsmasse von 301.434,26 Euro verfügbar war und Forderungen in Höhe von 1.933.347,10 Euro zu berücksichtigen waren.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
8 IN 1/19 (2) (2)
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
IBT-Ihr Bau Team GmbH, Humboldtstr. 25, 21509 Glinde, vertreten durch die Geschäftsführerin Meliha Yildirim
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 18277
- Schuldnerin -
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Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
…
8 IN 1/19 (2) (2)
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
IBT-Ihr Bau Team GmbH, Humboldtstr. 25, 21509 Glinde, vertreten durch die Geschäftsführerin Meliha Yildirim
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 18277
- Schuldnerin -
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Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Erhebung von Einwendungen gegen den Vergütungsantrag des/der Insolvenzverwalters/in
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 24.07.2026
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Einwendungen gegen den Vergütungsantrag des/der Insolvenzverwalters/in
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Reinbek erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung, das Schlussverzeichnis sowie der Vergütungsantrag eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss findet die Erinnerung statt (§ 11 Abs. 2 RPflG).
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht Reinbek
Parkallee 6
21465 Reinbek
einzulegen.
Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 4 Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass (§ 38 Abs. 3 FamFG) des Beschlusses. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Mitwirkung eines Rechtsanwalts ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Reinbek - Insolvenzgericht - 26.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
8 IN 1/19 (2) (2)
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
IBT-Ihr Bau Team GmbH, Humboldtstr. 25, 21509 Glinde, vertreten durch die Geschäftsführerin Meliha Yildirim
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 18277
- Schuldnerin -
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|findet mit Zustimmung des Gerichts die Schlussverteilung statt. Ve…
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
IBT-Ihr Bau Team GmbH, Humboldtstr. 25, 21509 Glinde, vertreten durch die Geschäftsführerin Meliha Yildirim
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 18277
- Schuldnerin -
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|findet mit Zustimmung des Gerichts die Schlussverteilung statt. Verfügbar sind 301.434,26 Euro Verteilungsmasse, zu berücksichtigen sind Forderungen in Höhe von 1.933.347,10 Euro.
Hiervon abzusetzen sind die Gerichtskosten sowie die Vergütung des Verwalters.
Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Reinbek - Insolvenzgericht - 02.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
8 IN 1/19 (2) (2)
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
IBT-Ihr Bau Team GmbH, Humboldtstr. 25, 21509 Glinde, vertreten durch die Geschäftsführerin Meliha Yildirim
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 18277
- Schuldnerin -
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mit Schreiben vom 17.07.2025 hat der vorläufige Insolvenzverwalter …
8 IN 1/19 (2) (2)
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
IBT-Ihr Bau Team GmbH, Humboldtstr. 25, 21509 Glinde, vertreten durch die Geschäftsführerin Meliha Yildirim
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 18277
- Schuldnerin -
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mit Schreiben vom 17.07.2025 hat der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung beantragt.
Alle Beteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis 30.09.2025.
Amtsgericht Reinbek - Insolvenzgericht - 10.09.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
8 IN 1/19 (2) (2)
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
IBT-Ihr Bau Team GmbH, Humboldtstr. 25, 21509 Glinde, vertreten durch die Geschäftsführerin Meliha Yildirim
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 18277
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Inso…
8 IN 1/19 (2) (2)
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
IBT-Ihr Bau Team GmbH, Humboldtstr. 25, 21509 Glinde, vertreten durch die Geschäftsführerin Meliha Yildirim
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 18277
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Steffen Koch, Max-Born-Straße 2, 22761 Hamburg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 17.07.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 224.635,87 EUR auszugehen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 35 % aufgrund des Nichtmitwirkens der Geschäftsführerin und fehlender Unterlagen.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 17.07.2025/ 04.08.2025 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Nach Ansicht des Gerichts war lediglich ein Übersteigen des Regelsatzes um 25 % gerechtfertigt.
Einige der geschilderten Tätigkeiten sind laut Akte bereits in dem Zeitraum angefallen, als der vorläufige Insolvenzverwalter noch als Sachverständiger und nicht als vorläufiger Verwalter tätig war.
Diese Tätigkeiten können hier nicht mitvergütet werden.
Die Ermittlung von Vermögenswerten, welche der vorläufige Insolvenzverwalter in seinem Schreiben vom 04.08.2025 erwähnt, zählen zu den Regelaufgaben eines (starken) vorläufigen Insolvenzverwalters und rechtfertigen keinen Zuschlag.
Ein Zuschlag begründet sich unstreitig aufgrund des Nichtmitwirkens der Schuldnerin.
Hierfür werden 25 % Zuschlag zur Regelvergütung aber als ausreichend erachtet. Konkrete Tätigkeiten bzw. ein konkreter (zeitlicher) Mehraufwand, welcher einen noch höheren Zuschlag rechtfertigen würde, wurde nach hiesiger Auffassung nicht vorgetragen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Reinbek
Parkallee 6
21465 Reinbek
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Reinbek
Parkallee 6
21465 Reinbek
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Reinbek - Insolvenzgericht - 14.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
8 IN 1/19 (2) (2)
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
IBT-Ihr Bau Team GmbH, Humboldtstr. 25, 21509 Glinde, vertreten durch die Geschäftsführerin Meliha Yildirim
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 18277
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 05.12.2025 nachträglich angemeldeten gewöhnl…
8 IN 1/19 (2) (2)
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
IBT-Ihr Bau Team GmbH, Humboldtstr. 25, 21509 Glinde, vertreten durch die Geschäftsführerin Meliha Yildirim
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 18277
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 05.12.2025 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, ist der 02.01.2026.
Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen.
Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder Ihrem Rang bestritten wird.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss findet die Erinnerung statt (§ 11 Abs. 2 RPflG).
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht Reinbek
Parkallee 6
21465 Reinbek
einzulegen.
Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 4 Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass (§ 38 Abs. 3 FamFG) des Beschlusses. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Mitwirkung eines Rechtsanwalts ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Reinbek - Insolvenzgericht - 20.11.2025
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